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Heimatrecht#

Zugehörigkeit einer Person zu einer bestimmten Gemeinde. Zunächst wegen der Zugehörigkeit zu einer Grundherrschaft bzw. des Bürgerrechts nur subsidiär geltend (Bettlerschub-Patent 1754, Konskriptions-Patent 1804), wurde das Heimatrecht durch das Provisorische Gemeindegesetz 1849 zwingend eingeführt. Endgültig regelte das Reichsgesetz aus 1863 die Führung einer Matrikel der Mitglieder durch die Gemeinde (Heimatrolle) und die Ausstellung von Heimatscheinen. Das Heimatrecht gab den Anspruch auf ungestörten Aufenthalt und auf Armenpflege im Falle der Not. Es konnte durch Amtsantritt, Ersitzung (nach 10 Jahren), Eheschließung und Abstammung erworben werden; durch 2-jährige Abwesenheit (Verschweigung) konnte man es verlieren. 1939 wurde das Heimatrecht in Österreich aufgehoben, an seine Stelle trat nach 1945 der Nachweis der Staatsbürgerschaft.

Literatur#

  • R. Thienel, Das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht, 1993


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