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Konkordat#

Völkerrechtliche Vereinbarung zwischen der katholischen Kirche und einem Staat über beiderseitig interessierende Fragen. Das erste so genannte Wiener Konkordat 1448 zwischen König Friedrich IV. und dem Papst regelte die Besetzung der Kirchenämter und die kirchliche Organisation (bis 1803 in Geltung). Das Konkordat von 1855 brachte der katholischen Kirche in Österreich den Höhepunkt ihres Einflusses. Es entzog Eherecht, Schulwesen und den Klerus dem staatlichen Machtbereich und übergab den Religionsfonds der katholischen Kirche. Es wurde 1868 durch die Maigesetze in wichtigen Punkten modifiziert, 1870 nach der Dogmatisierung des Primats und der Unfehlbarkeit des Papsts (Beschlussfassung ohne die österreichischen Bischöfe) von Österreich für unwirksam erklärt, durch staatliche Regelungen ersetzt und 1874 formell aufgehoben.

Das 3. Konkordat, 1933 von Bundeskanzler E. Dollfuß abgeschlossen, trat am 1. 5. 1934 (in wesentlichen Teilen als Verfassungsbestandteil) in Kraft, wodurch die katholische Kirche im Sinn des "christlichen Ständestaats" erneut wesentlichen Einfluss vor allem auf Schule und Eherecht und die Besetzung kirchlicher Ämter ausübte. Der Staat anerkannte die kirchliche Eheschließung und Ehegerichtsbarkeit. Dafür versprach die Kirche, die Nachkriegsprovisorien der Apostolischen Administraturen Burgenland und Innsbruck-Feldkirch in Bistümer umzuwandeln.

Nach der Außerkraftsetzung des Konkordats 1938-45 anerkannte die Regierung der 2. Republik 1957 prinzipiell die Gültigkeit des Konkordats von 1933/34. Überholte Bestimmungen wurden durch neue Verträge ersetzt, so 1960 die vermögensrechtlichen Beziehungen endgültig geregelt (Religionsfonds-Treuhandstelle), einzelne Fragen sind noch offen. 1960 wurde die Apostolische Administratur Burgenland zur Diözese Eisenstadt erhoben. Aus der Apostolischen Administratur Innsbruck-Feldkirch ging 1964 die Diözese Innsbruck hervor, 1968 wurde Feldkirch zur eigenen Diözese. 1962 wurde den katholischen Privatschulen erstmals eine regelmäßige Subvention durch die Übernahme von 60 % der Personalkosten vom Staat zuerkannt, seit 1971 werden diese zur Gänze vom Staat getragen.

Literatur#

  • W. Plöchl, Zur Vorgeschichte des Konkordats vom 5. Juni 1933, in: Religion, Wissenschaft, Kultur 9, 1958
  • F. Jachym, Kirche und Staat in Österreich, 2/1955
  • E. Weinzierl-Fischer, Die österreichischen Konkordate von 1855 und 1933, 1960
  • J. Kremsmair, Der Weg zum österreichischen Konkordat1933/34, Dissertation, Salzburg 1980
  • H. Paarhammer, Die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen Kirche und Staat auf der Grundlage des Konkordatsrechtes, in: derselbe (Hg.), Kirchliches Finanzwesen in Österreich, 1989
  • H. Paarhammer und andere (Hg.), 60 Jahre österreichisches Konkordat, 1993.