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Im Jahre 1817 siel die Bukowina wieder an Galizien. In der darauffolgenden
Zeit wnrde an maßgebender Stelle die Wahrnehmung geinacht, daß die mit der
Verwaltung des griechisch-orientalischen Religiousfondes betrauten Organe sich von den
im geistlichen Regnlirungsplan festgesetzten Bestimmungen entfernten und den Religiousfond
als eine Art Landes- oder Staatsfond anznfehen schienen, indem sie die Fondsmittel
zu Zwecken verwendeten, welche trotz ihrer gemeinnützigen Natur dennoch mit der
stiftungsmäßigen Widmung des Fondes nicht in Einklang zu bringen waren. Diesem
Gebaren machte die Allerhöchste Entschließung ckatv Troppan, 18. December 1820,
ein Ende, welche besagte: „da der Bukowinaer n. n. Religionsfond aus dem eingezogenen
Vermögen des n. u. Bischofs und der dortigen Klöster dieses Ritus entstanden, so kann
derselbe nur zur Aufrcchthaltuug des n. u. Cultus und des Volksschnlnnterrichtes, jedoch
auch dieses Unterrichtes nur dann verwendet werden, wenn dieser von Klöstern ertheilt
worden, und auch in diesem Falle nur insoweit es die damals bei dem Bestände der
Klöster vorhandenen, von denselben nicht unterhaltenen Unterrichtsanstalten nicht betrifft.
Er muß daher zuerst zur Erhaltung des n. u. Clerus, dann, insoweit er nach Meiner
obengedachten Entschließung zn dem Volksunterrichte verwendet werden darf, für selben
Bukowina. Kloster Dvagomirna
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Bukowina, Band 20
- Titel
- Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
- Untertitel
- Bukowina
- Band
- 20
- Herausgeber
- Erzherzog Rudolf
- Verlag
- k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
- Ort
- Wien
- Datum
- 1899
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 15.14 x 21.77 cm
- Seiten
- 546
- Schlagwörter
- Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
- Kategorien
- Kronprinzenwerk deutsch