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Laienrichter#

Im Strafverfahren ist die Mitwirkung von juristisch nicht ausgebildeten Geschworenen und Schöffen verfassungsrechtlich vorgesehen. Sie werden aus der Wählerevidenz durch Zufallsverfahren ausgelost. Im Jugendstrafverfahren müssen Laienrichter Lehrer oder Erzieher sein. Zur unentgeltlichen Tätigkeit als Laienrichter ist jeder unbescholtene Bürger zwischen 25 und 65 Jahren verpflichtet. Bei unverhältnismäßiger Belastung sieht das Geschworenen- und Schöffengesetz Befreiungen vor.