!!!Vereinsrecht

Nach Artikel 12 Staatsgrundgesetz 1867, Vereinsgesetz 1951 und Artikel 11 der Menschenrechtskonvention sind alle Menschen berechtigt, Vereine zu bilden. Ein Verein ist jede freiwillige, auf längere Zeit geplante organisierte Verbindung von Personen, die durch gemeinsame Tätigkeit einen Zweck erreichen wollen. Auf Gewinn berechnete Vereine, Religionsgesellschaften und politische Parteien unterliegen Sondergesetzen und nicht dem Vereinsgesetz. Ein Verein ist durch Vorlage der Statuten bei der Sicherheitsbehörde anzumelden (Anmeldesystem).

!Literatur
* R. Walter und H. Mayer, Grundriß des besonderen Verwaltungsrechts, 1987



%%language
[Short version in English|AEIOU/Vereinsrecht/Vereinsrecht_english|class='wikipage british']
%%

[{Metadata Suchbegriff=' ' Kontrolle='Nein'}]

[{FreezeArticle author='AEIOU' template='Lexikon_2004'}]
[{ALLOW view All}][{ALLOW comment All}][{ALLOW edit FreezeAdmin}]