!!!Eigentum

Laut § 354 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch die rechtliche "Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden andern davon auszuschließen". Die Einschränkungen des Eigentumsrechts können privatrechtlicher Natur (Dienstbarkeiten, Pfandrecht, Reallasten, Nachbarrecht, Ausgedinge usw.) oder öffentlich-rechtlicher Natur sein. So können Beschränkungen für den Verkehr mit Lebensmitteln, Arzneien, Giften, Edelmetallen, Waffen, Sprengmitteln usw. auferlegt werden. Für Grundstücke ergeben sich Einschränkungen hinsichtlich Bauordnungen ([Baurecht|AEIOU/Baurecht]) und Flächenwidmungsplänen (zum Beispiel Bauverbote, Bewirtschaftungspflicht; Naturschutzgebiete). Kunstgegenstände und Altertümer stehen unter [Denkmalschutz|AEIOU/Denkmalschutz]. Besonders geregelt ist das [Wohnungseigentum|AEIOU/Wohnungseigentum]. Den stärksten Eingriff in das Eigentum stellt die [Enteignung|AEIOU/Enteignung] dar.

!Literatur
* H. Koziol und R. Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts, Band 2, 1991



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