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Einbürgerung#

Bescheidmäßige Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an Fremde. Die Voraussetzungen für die Einbürgerung sind im Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 festgelegt. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung (zum Beispiel Eheschließung mit einem österreichischen Staatsbürger). Im Übrigen können Fremde eingebürgert werden, wenn sie seit mindestens 10 Jahren ununterbrochen in Österreich wohnen. Eine Verkürzung der Frist ist möglich, insbesonders wenn ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht. Zuständig für die Einbürgerung sind die Landesregierungen.

Literatur#

  • W. Zeyringer und H. Mussger, Staatsbürgerschaftsgesetz, 1985
  • Staatsbürgerschaftsverordnung, 1985/86