!!!Einkommensteuer

Eine Personensteuer, die nach dem [Einkommen|AEIOU/Einkommen] bemessen wird. Das Einkommen ist nicht nur Grundlage der Bemessung, sondern auch Gegenstand und Quelle der Steuer. Die Einkommensteuer knüpft an die Einkommensentstehung an und richtet sich nach der Höhe des Gesamteinkommens. Sie berücksichtigt die Leistungsfähigkeit der Person und belässt ein Minimum an Einkommen steuerfrei. Der Berechnung der Einkommensteuer wird das Einkommen eines bestimmten Zeitabschnitts zugrunde gelegt. Die Einkommensteuer ist eine gemeinsame Bundesabgabe, die zwar von Bundesbehörden eingehoben, aber zwischen Bund, Ländern und Gemeinden aufgeteilt wird.

 
Rechtsgrundlage für die Einhebung ist das Einkommensteuergesetz 1988. Die Berechnung der Einkommensteuer geht von der Summe der Einkünfte in den 7 Einkunftsarten aus. Einnahmen, die keiner dieser Einkunftsarten zugeordnet werden können, sind für die Einkommensteuer irrelevant (zum Beispiel Lotteriegewinne). Vom Gesamtbetrag der Einkünfte können Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Die Steuer wird nach einem progressiven Tarif berechnet und durch verschiedene Absetzbeträge reduziert. Die Festsetzung der Einkommensteuer erfolgt aufgrund einer Steuererklärung. Bis zur Erlassung des Bescheids sind Vorauszahlungen zu leisten. Ehegatten werden getrennt besteuert. Die Bundesabgabenordnung enthält das Verfahren zur Einhebung der Einkommensteuer. Für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer im Abzugsweg durch den Dienstgeber einbehalten und an das Finanzamt abgeführt ([Lohnsteuer|AEIOU/Lohnsteuer]).

!Literatur
* O. Herzog, F. Jirecek und P. Matusek, Steuerhandbuch '94, 1993.



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