!!!Evangelische Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses (A. und H. B.)

Das [Toleranzpatent|AEIOU/Toleranzpatent] Josephs II. und alle später folgenden kaiserlichen Erlässe zur Regelung der kirchlichen Angelegenheiten der Protestanten ("Akatholiken") in Österreich galten Lutheranern und Reformierten. Die Kirchenverfassung von 1861 sah einen gemeinsamen Oberkirchenrat als landesherrliche Kirchenbehörde vor. Die innere Gliederung war hingegen nach Konfessionen getrennt. Erst ein aus dem liberalen Denken kommender Unionismus schuf in den "Gemeinden A. und H. B.", denen Angehörige beider Bekenntnisse gleichberechtigt angehörten, eine Möglichkeit, der zum Teil extremen Diasporasituation zu begegnen und eine Überbrückung der sonst unmöglichen Vereinigung der beiden Kirchen zu schaffen. Dieser Unionismus zeigte sich vor allem in dem Kirchenverfassungsentwurf von 1931, der bei Aufrechterhaltung bestimmter reformierter Eigenheiten (eigene Superintendenz) eine einheitliche Struktur vorsah.

 
Die Kirchenverfassung von 1949 ging andere Wege; sie sieht weitgehende Selbständigkeit der Kirchen A. B. und H. B. in den Bereichen Verwaltung, Finanzen und Bekenntnis vor, wobei der Zusammenschluss beider Kirchen als "Kirche" auch im theologischen Sinn angesehen wird. Diese hat die Vertretung nach außen, die Leitung des Religionsunterrichts sowie, durch die Generalsynode, das kirchliche Gesetzgebungsrecht. Grundlage der Verfassung ist das presbyterial-synodale Prinzip, wobei die "Gemeinde" das grundlegende Element der Gestaltung bildet, in die das "Amt" eingestiftet ist.

 
Staatlicherseits erkennt das Protestantengesetz von 1961 sowohl die Kirche A. u. H. B. wie auch die beiden Konfessionskirchen [Evangelische Kirche Augsburgischen Bekenntnisses (A. B.)|AEIOU/Evangelische_Kirche_Augsburgischen_Bekenntnisses_A._B.] und [Evangelische Kirche Helvetischen Bekenntnisses (H. B.)|AEIOU/Evangelische_Kirche_Helvetischen_Bekenntnisses_H._B.] als Körperschaften öffentlichen Rechts an. Die schrittweise Öffnung der kirchlichen Ämter für Frauen begann bereits 1940 und führte 1980 zur völligen Gleichstellung männlicher und weiblicher Amtsträger.

 
Im Nahverhältnis zur Kirche stehen die "Werke der Kirche", die vor allem im Bereich der Diakonie ("Innere Mission"), der Sammlung bestimmter Gruppen der Evangelischen (Jugend, Frauen), des Schulwesens und zur Besorgung bestimmter Aufgaben (Evangelisation) errichtet und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind.

!Weiterführendes
* [www.evang.at|http://www.evang.at]

!Literatur
* D. Knall (Hg.), Auf den Spuren einer Kirche, 1987




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