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Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Ges. m. b. H., GmbH#

Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person), deren Gesellschafter mit Einlagen auf das in Anteile zerlegte Stammkapital (mindestens 35.000 Euro) beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften. Für die Schulden der Gesellschaft haftet ihren Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen. Geregelt ist sie im GmbHG 1906.

Das GmbHG enthält im Gegensatz zum AktG mehr dispositives Recht, was eine personalistische Ertragsgestaltung ermöglicht (größere Flexibilität). Sie ist stets Handelsgesellschaft (Formkaufmann). Die GmbH entsteht durch die Eintragung im Firmenbuch. Die Versammlung der Gesellschafter (Generalversammlung) bestellt den oder die Geschäftsführer. Ein verpflichtender Aufsichtsrat ist vom Gesetzgeber nur ausnahmsweise, zumeist für große GmbH, vorgesehen. Die GmbH ist nicht börsenfähige Publikumsgesellschaft; zur Übertragung ihrer Anteile bedarf es eines Notariatsakts.

Heute ist die GmbH die beliebteste Gesellschaftsform. In vielen Fällen dient sie auch nur als Komplementär (GmbH & Co KG). Rund 1 Viertel der GmbH in Österreich sind Einmann-GmbH, rund 2 Viertel haben 2-4 Gesellschafter, der Rest mehr als 5. Die Einmann-Gesellschafter sind größtenteils österreichische oder internationale Konzerne (als juristische Person) oder Gesellschaften als Rechtsträger.

Literatur#

  • J. Reich-Rohrwig, Verbreitung und Gesellschafterstruktur der GmbH in Österreich, in: Festschrift für W. Kastner, 1992
  • derselbe, Das österreichische GmbH-Recht, 1983
  • H. G. Koppensteiner, GmbH-Gesetz Kommentar, 1994