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Gewährleistung#

Weist eine Sache bei der Leistungserbringung die gewöhnlichen oder ausdrücklich vereinbarten Eigenschaften nicht auf, so haftet der Schuldner (§§ 922ff. Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch); je nach Art des Mangels kommen als Rechtsfolgen Vertragsaufhebung, Preisminderung und/oder Verbesserung in Betracht. Die Mängel müssen grundsätzlich gerichtlich geltend gemacht werden (Frist bei beweglichen Sachen 2 Jahre, bei unbeweglichen 3 Jahre). Sonderregeln bestehen bei Viehmängeln (wegen Inkubationszeiten).

Literatur#

  • H. Koziol und R. Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts I, 1992