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Gewässerschutz#

Auf der Grundlage des Wasserrechtsgesetzes von 1934 (wiederverlautbart 1959, wesentlich geändert 1990) unterliegen alle nicht bloß geringfügigen Einwirkungen auf Tag- und Grundwässer einer behördlichen Bewilligungspflicht. Die verschärften Anforderungen seit 1990 machten das österreichische Wasserrechtsgesetz international zu einem der strengsten. Durch eine 1993 verfügte befristete Einschränkung zugunsten kommunaler Abwässer wurde neuerlich eine empfindliche Lücke geschlossen. Mit der Vollziehung des Gewässerschutzrechts sind der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (oberste Wasserrechtsbehörde), die Ämter der Landesregierungen und die Bezirksverwaltungsbehörden, bei denen das Wasserbuch geführt wird, betraut.


Angesichts der gewaltigen Finanzierungserfordernisse im Bereich des Gewässerschutzes wurde mit dem Wasserbautenförderungsgesetz 1948, das einen aus Bundes- und Landesmitteln gespeisten Fonds einrichtete, eine wesentliche Grundlage für die erfolgreiche Seensanierung geleistet. 1993 wurde diese Regelung durch das einheitliche Umweltförderungsgesetz abgelöst, dessen Schwerpunkt in der Förderung von Reinigungsmaßnahmen für kommunale und betriebliche Abwässer liegt.


Als zentrales Aussprache- und Koordinationsgremium aller an der Nutzung von Gewässern interessierten Gebietskörperschaften, Unternehmen und Verbände fungiert der Österreichische Wasser- und Abfallwirtschaftsverband in Wien.


Aktuelle Problemfelder des Gewässerschutzes sind in der in einigen Fällen noch unzureichenden kommunalen Abwasserentsorgung, in der auch durch landwirtschaftliche Nutzung mitbedingten Nitratbelastung immer weiterer Grundwassergebiete und nicht zuletzt im finanziell ungelösten Problem der Sanierung von Altlasten (alte Deponien, kontaminierte Industriestandorte) zu sehen.

Literatur#

  • B. Raschauer, Wasserrechtsgesetz, Kommentar, 1993