!!!Kirchenbeitrag

Die Einhebung des Kirchenbeitrags erfolgt zur Deckung des kirchlichen Sach- und Personalbedarfs. Über 80 % der Einnahmen der katholischen Kirche in Österreich stammen aus dem Kirchenbeitrag. 

Bis 1939 besoldete der Staat die katholischen Geistlichen vorwiegend aus den Erträgnissen des [Religionsfonds|AEIOU/Religionsfonds] und aus staatlichen Zuschüssen ([Kongrua-Gesetze|AEIOU/Kongrua-Gesetze]). Mit der Einführung des Kirchenbeitragsgesetzes 1939 für die katholische, evangelische und altkatholische Kirche wurden den Kirchen nahezu alle Leistungen der öffentlichen Hand entzogen. 

Die 2. Republik übernahm 1945 das Kirchenbeitragsgesetz von 1939. Beitragspflichtig sind alle volljährigen Mitglieder der betreffenden Kirchen. Die Regelung der Kirchenbeiträge erfolgt durch die von den Kirchen erlassenen Beitragsordnungen. Ausstehende Beiträge können ähnlich wie Vereinsbeiträge vor dem Zivilgericht eingeklagt und durch den Gerichtsvollzieher eingetrieben werden.

!Literatur
H. Schwendenwein, Österreichisches Staatskirchenrecht, 1992\\
 H. Heimerl, Handbuch des kirchlichen Vermögensrechtes, 1993\\



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