!!!Notverordnung

Verordnung des [Bundespräsidenten|AEIOU/Bundespräsident] ohne besondere gesetzliche Grundlage. Ausnahmsweise ermächtigt Artikel 18 des Bundesverfassungsgesetzes den Bundespräsidenten, Notverordnungen zu erlassen, wenn der [Nationalrat|AEIOU/Nationalrat] nicht zusammentreten kann oder durch höhere Gewalt in seiner Tätigkeit behindert ist. Das Notverordnungsrecht kann vom Bundespräsidenten in Anspruch genommen werden, wenn die sofortige Erlassung von Maßnahmen notwendig ist, um einen nicht wieder gutzumachenden Schaden für die Allgemeinheit zu verhindern. Die Notverordnung darf nicht die Verfassung ändern und keine dauernde finanzielle Belastung der öffentlichen Hand bewirken. Die Erlassung einer Notverordnung setzt den Vorschlag der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem ständigen Unterausschuss des [Hauptausschusses des Nationalrats|AEIOU/Hauptausschuss_des_Nationalrats] voraus.

 
Unter (falscher) Heranziehung des Kriegswirtschaftlichen Ermächtigungsgesetzes von 1917 bildete das dort geregelte Notverordnungsrecht die Grundlage für die Rechtsetzung des autoritären Regimes von 1933-38 ([Maiverfassung|AEIOU/Maiverfassung] 1934, [Ständestaat|AEIOU/Ständestaat]). Das Notverordnungsrecht war auch in der Verfassung von 1867 (§14) verankert und wurde wegen der Sistierung des Abgeordnetenhauses mehrmals in Anspruch genommen.

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--> [Zweite Republik: Erste Wahl zum Nationalrat, 25. November 1945|Videos/AEIOU_Video_Album/Erste_Wahl_zum_Nationalrat] (Video Album)

!Literatur
* M. Welan, Das österreichische Staatsoberhaupt, 1986



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