!!!Schiedsgericht

Zusammengesetzt aus nichtstaatlichen Entscheidungsorganen, die zur Entscheidungsfindung über privatrechtliche Streitigkeiten aufgrund einer Vereinbarung berufen werden (Gelegenheitsschiedsgericht - im Unterschied zum institutionellen Schiedsgericht, das auf Dauer durch die Statuten bestimmter Institutionen, zum Beispiel Oesterreichische Nationalbank oder Börse, eingerichtet ist). Entscheidungen und Vergleiche von Schiedsgerichten sind jenen der staatlichen Gerichte gleichgestellt. Eine Kontrolle durch die staatliche Gerichte bezüglich Verfahren und Schiedsspruch ist in der Zivilprozessordnung vorgesehen. Schiedsgerichte besitzen keine Exekutionsgewalt.

!Literatur
* H. W. Fasching, Schiedsgericht und Schiedsverfahren im österreichischen und im internationalen Recht, 1973
* G. Backhausen, Schiedsgerichtsbarkeit unter besonderer Berücksichtigung des Schiedsvertragsrechts, 1990



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