!!!Verfassungsgeschichte

Als Landesverfassung galten vor 1848 die landständischen Ordnungen. Die 1. "Konstitution" der österreichischen Geschichte war die oktroyierte [pillersdorfsche Verfassung|AEIOU/Pillersdorfsche_Verfassung] vom 25. 4. 1848. Der am 22. 7. 1848 eröffnete Konstituierende Reichstag stellte in Kremsier einen Verfassungsentwurf fertig, wurde aber vor dem Beschluss am 7. 3. 1849 aufgelöst. Dafür wurde am 4. 3. 1849 die [Oktroyierte Verfassung|AEIOU/Oktroyierte_Verfassung] erlassen, die aber nicht in Kraft trat und durch das [Silvesterpatent|AEIOU/Silvesterpatent] vom 31. 12. 1851 aufgehoben wurde. Nach der österreichischen Niederlage im [Sardinischen Krieg|AEIOU/Sardinischer_Krieg] von 1859 erfolgte die Rückkehr zu konstitutionellen Formen ([Oktoberdiplom|AEIOU/Oktoberdiplom_1860] vom 20. 10. 1860), doch leisteten Ungarn und Deutschliberale dagegen Widerstand. Im [Februarpatent|AEIOU/Februarpatent] vom 26. 2. 1861 wurden daher ein engerer und ein weiterer Reichsrat unterschieden, die Kompetenzen wurden gegenüber dem Oktoberdiplom erhöht. Ungarn beschickte auch diesen Reichsrat nicht. 1865 erfolgte die Sistierung der Verfassung; nach dem österreichisch-ungarischen [Ausgleich|AEIOU/Ausgleich,_österreichisch-ungarischer] erhielt auch die westliche Reichshälfte wieder eine Konstitution. Die Verfassung von 1861 wurde durch 5 Grundgesetze zur [Dezemberverfassung|AEIOU/Dezemberverfassung] 1867 ergänzt, die bis zum Untergang der Monarchie Geltung besaß. Am 30. 10. 1918 verabschiedete die Proviorische Nationalversammlung Deutschösterreichs den "Beschluss über die grundlegenden Einrichtungen der Staatsgewalt" (Entwurf von [Karl Renner|Biographien/Renner,_Karl]). 


Die im Februar 1919 gewählte Konstituierende Nationalversammlung beschloss am 1. 10. 1920 die von 
[Hans Kelsen|Biographien/Kelsen,_Hans] redigierte, von K. Renner, M. Mayr und anderen Politikern aber inhaltlich stark mitgeprägte Verfassung der Republik. Das Bundes-Verfassungsgesetz 1920 sah eine starke Stellung des Parlaments vor, von dem die Regierung ausschließlich abhängig war. Offen gebliebene Fragen wurden zum Teil 1922 (Finanzverfassungsgesetz) und 1925 (Verfassungs- und Verwaltungsreform, "Vollzugsföderalismus") gelöst. Die Verfassungsnovelle 1929 stärkte die Position des [Bundespräsidenten|AEIOU/Bundespräsident] und der 2. Kammer. Die "Verfassung des Bundesstaates Österreich" ([Maiverfassung|AEIOU/Maiverfassung]) 1934 wurde von der Regierung Dollfuß als Verordnung kundgemacht und erst danach durch das Rumpfparlament (ohne sozialdemokratische Abgeordnete) sanktioniert. Mit der Unabhängigkeitserklärung vom 27. 4. 1945 bzw. dem Verfassungs-Überleitungsgesetz vom 1. 5. 1945 kehrte Österreich wieder zur Verfassung von 1920/29 zurück. Die Verfassungsdiskussion hat seither zu keiner kompletten Wiederverlautbarung der durch zahlreiche Ergänzungen, Übernahmen internationaler Konventionen (zum Beispiel Europäische Menschenrechtskonvention, UNO-Menschenrechtskonvention usw.) und Ausnahmebestimmungen unübersichtlich gewordenen [Bundesverfassung|AEIOU/Bundesverfassung] geführt. Während Unabhängigkeitserklärung, [Staatsvertrag|AEIOU/Staatsvertrag] von Wien (15. 5. 1955) und das Gesetz über die immerwährende [Neutralität|AEIOU/Neutralität] (26. 10. 1955) die Position Österreichs in der internationalen Gemeinschaft festlegen, versuchen neuere [Verfassungsänderungen|AEIOU/Verfassungsänderung] Anforderungen nach verstärktem Schutz der Einzelpersönlichkeit (etwa durch die Volksanwaltschaft 1977/82) oder der Umwelt (1984) zu entsprechen. Als zentrale Prinzipien der österreichischen Verfassung gelten das demokratische, das republikanische, das bundesstaatliche, das rechtsstaatliche und das gewaltentrennende Prinzip.

!Weiterführendes
> [Welan, M.: Der Schein der Legalität|Wissenssammlungen/Essays/Geschichte/Verfassung_1934] (Essay)
> [Welan, M.: Verfassung, Aphorismen und Assoziationen|Wissenssammlungen/Essays/Politik/Welan_Aphorismen] (Essay)

!Literatur
* W. Brauneder und F. Lachmayer, Österreichische Verfassungsgeschichte, 1992



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