!!!Volksbefragung

Gegenstand einer Volksbefragung muss eine Angelegenheit grundsätzlich gesamtösterreichischer Bedeutung sein, für deren Regelung der Bundesgesetzgeber zuständig ist (ausgenommen sind Wahlen und Angelegenheiten, die von Gerichten und Verwaltungsbehörden zu entscheiden sind). Die Volksbefragung hat keine rechtlich verbindliche Wirkung. Auch in verschiedenen Landesverfassungen ist eine Mitwirkung des (Landes-)Volkes durch Volksbefragung vorgesehen. Die Volksbefragung hat gegenüber den anderen Formen der direkten Demokratie ([Volksabstimmung|AEIOU/Volksabstimmung], [Volksbegehren|AEIOU/Volksbegehren]) rechtlich und politisch geringere Bedeutung.


!Weiterführendes

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