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vom 07.07.2021, aktuelle Version,

Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Basisdaten
Titel: GmbH-Gesetz[1]
Langtitel: Gesetz vom 6. März 1906 über
Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Abkürzung: GmbHG
Typ: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Republik Österreich
Rechtsmaterie: Gesellschaftsrecht
Fundstelle: RGBl. Nr. 58/1906
Letzte Änderung: BGBl. I Nr. 71/2018
Gesetzestext: ris.bka
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (auch: GmbH-Gesetz) regelt in Österreich im Wesentlichen die besondere Form der GmbH, ihre Errichtung, ihre Organe und ihre Stellung im Rechtsverkehr.

Das GmbH-Gesetz ist in Bezug auf die GmbH lex specialis zu den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches (vor 1. Jänner 2007 Handelsgesetzbuch) und des ABGB.

Mit seinen Strafvorschriften gehört das GmbH-Gesetz auch zum Nebenstrafrecht.

Gliederung

Hauptstücke, Abschnitte und einige Titel:

I. Organisatorische Bestimmungen
1. Errichtung der Gesellschaft (§§ 1–14)
2. Die gesellschaftlichen Organe (§§ 15–48)
1. Geschäftsführer (Vorstand) (§§ 15–28a)
2. Aufsichtsrat (§§ 29–33)
3. Generalversammlung (§§ 34–44)
4. Minderheitsrechte (§§ 45–48)
3. Abänderungen des Gesellschaftsvertrages (§§ 49–60)
II. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§§ 61–83)
1. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft (§§ 61)
2. Stammeinlagen (§§ 63–71)
3. Nachschüsse (§§ 72–74)
4. Geschäftsanteile (§§ 75–83)
III. Auflösung
1. Auflösung (§§ 84–88)
2. Liquidation (§§ 89–95)
3. Verschmelzung (§§ 96–101)
V. Behörden und Verfahren (§§ 102–106)
VI. Ausländische Gesellschaften. Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland (§§ 107–114)
VII. Konzerne (§§ 115–120)
VIII. Strafbestimmungen, Schlußbestimmungen (§§ 121–127)

(VI. Hauptstück wurde hinfällig.)

Einzelnachweise

  1. nicht amtlich, so jedoch im Änderungsgesetz vom 25. Oktober 2018 referenziert (BGBl. I Nr. 71/2018)