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vom 21.03.2015, aktuelle Version,

Identitätszeuge

Als Identitätszeugen bezeichnet man im Recht Österreichs nach § 1 Passgesetz-Durchführungsverordnung eine Person, die die Identität einer anderen Person (ohne amtlichen Lichtbildausweis) notariell oder vor Ämtern[1] bestätigen kann. Der Zeuge muss zur bezeugenden Person in einem Naheverhältnis stehen – (z. B. Verwandtschaft, Ehegattin/Ehegatte), eigenberechtigt sein und selbst über einen amtlichen Lichtbildausweis verfügen. Bei Vorlage eines amtlichen Dokuments (z. B. Staatsbürgerschaftsnachweis, Geburtsurkunde) genügt ein Identitätszeuge .

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Passgesetz-Durchführungsverordnung
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