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vom 27.03.2022, aktuelle Version,

Mitzuführende Ausrüstungsgegenstände im Kfz

Zu den im Kraftfahrzeug (Kfz) mitzuführenden Ausrüstungsgegenständen zählen die vom Kraftfahrzeug-Lenker verpflichtend mitzuführenden (eventuell vom Zulassungsbesitzer bereitzustellenden) Ausrüstungsgegenstände von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr. Die Vorschriften sind gesetzlich fixiert.

Pflichtausstattungen

Die Vorschriften darüber, mit welchen Fahrzeugen welche Ausrüstungsgegenstände mitgeführt werden müssen, sind national und je nach Fahrzeugart extrem unterschiedlich. Außerdem ist zwischen den gesetzlich vorgeschriebenen (unabdingbaren) Gegenständen und den zweckmäßigen, weil im Notfall nützlichen Dingen zu unterscheiden.

  • Warndreieck (Pannendreieck)
  • Verbandkasten
  • Warnweste
  • Warnleuchte (Kfz über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht)
  • Unterlegkeile (bei Anhängern und Kfz über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht)
  • Lampenbox (skandinavische Länder, Spanien), sowie bei in Österreich zugelassenen Autobussen
  • Ersatzsicherungen für die elektrische Anlage bei in Österreich zugelassenen Autobussen
  • Feuerlöscher (in Kroatien in allen Fahrzeugen, bei Gefahrguttransporten sowie bei in Österreich oder Deutschland zugelassenen Autobussen)
  • Reserverad (bei in Österreich zugelassenen Autobussen)
  • windsicherer Handscheinwerfer (in Deutschland zugelassene Kraftomnibusse)
  • Schneeketten (etwa Österreich, Norwegen, Slowenien für Kfz über 3,5 t in der Wintersaison, und vereinzelt auch andere Winterausrüstung wie Schneeschaufel in Kroatien und Serbien)
  • Abschleppseil (Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Serbien, Slowakei)[1]

Nützliches

Zur Ausrüstung, die weniger vorgeschrieben als vielmehr nützlich ist, gehören weitere Dinge.[2]

  • Reifenfüllmittel
  • Reparaturschaum
  • Arbeitshandschuhe und Werkzeugkasten, Taschenlampe, Ersatzglühlampen
  • Wagenheber und Radmutternschlüssel
  • Starthilfekabel oder Abschleppseil

Allgemein kann der Straßenatlas orientieren und das Navigationsgerät an Bord bei Fahrfehlern ergänzen. Die Parkscheibe ist von Vorteil, wenn die Parkdauer am Ort begrenzt ist. In der kalten Jahreszeit sind Eiskratzer, Handfeger, Frostschutzmittel und Folien für die Scheiben sinnvollerweise mitzuführen. Je nach Region und Witterung sind Schneeketten oft vorgeschrieben. Beim Unfall sind eine kleine Kamera, griffbereiter Stift und Zettel zum Dokumentieren wichtig.

In Deutschland waren für Personenwagen Feuerlöscher vorgeschrieben, diese Vorschrift wurde jedoch in den 1980er Jahren aufgehoben, da bei PKW-Bränden oft die Wirksamkeit mit Handlöschern nicht erreicht wurde.

Im internationalen Verkehr gilt folgende Regelung:
Zählt ein mitzuführender Gegenstand zu den Ausrüstungsgegenständen des Fahrzeuges (wie das Mitführen der Lampenbox bei in Österreich zugelassenen Autobussen), dann gelten die jeweiligen Bestimmungen des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist. Ist die Mitführverpflichtung dagegen als Verhaltensvorschrift für den Lenker formuliert, dann gelten die einschlägigen Bestimmungen des Staates, in dem sich das Fahrzeug befindet. Im Rahmen des ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) gelten weiterführende Voraussetzungen im Gefahrguttransport.

Ländervorschriften

  • In Österreich ist das Mitführen der verpflichtenden Gegenstände im Kraftfahrgesetz 1967 §§ 102 und 103 sowie anderen einschlägigen Transportgesetzen geregelt. Im Gegensatz dazu sind im PKW Reserverad, Reservekanister, Sicherungen, Nothammer keine mitzuführenden Ausrüstungsgegenstände, da das Mitführen derselben freiwillig und daher bei der wiederkehrenden Begutachtung (D: Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung, A: § 57a KFG Begutachtungsplakette in Österreich) nicht zu überprüfen ist. „[In Österreich hat] der Lenker auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete Warnvorrichtung mitzuführen.“ (§ 102 Abs. 10 KFG 1967) Für einspurige Fahrzeuge entfällt die Warnweste.
  • Auf deutschen Straßen sind folgende drei Gegenstände im Fahrzeug verpflichtend mitzuführen: Laut StVZO § 35h, Absatz 3 ein Verbandkasten, dessen Ablaufdatum nicht überschritten ist sowie gemäß StVZO § 53a, Abs. 2 ein Warndreieck[3]. Der § 53a schreibt zudem seit 1. Juli 2014 eine Warnweste mit Kontrollkennzeichen EN 471 vor. Fehlt einer dieser Gegenstände bei einer Kontrolle, kann ein Bußgeld erhoben werden.
  • In Polen sind zwingend Verbandkasten, Warndreieck und ein Feuerlöscher[4] vorgeschrieben.[5]
  • Auf französischen Straßen sind Warnweste und Warndreieck bei PKW vorgeschrieben.[6] Seit Juli 2012 ist jeder Fahrzeughalter (außer mit zwei oder drei Rädern) in Frankreich angehalten (beim Fehlen ist kein Bußgeld fällig), ein Alkoholmessgerät[7] mitzuführen, für Kraftfahrer im öffentlichen Personenverkehr muss eine elektronischen Alkohol-Wegfahrsperre im Fahrzeug bestehen. Das Reserverad wird empfohlen, fahren mit defekten oder abgenutzten Reifen ist verboten (Bußgeld von 375 €). Für Motorräder besteht Helmpflicht und das Tragen von Handschuhen mit CE-Kennzeichnung und ebenso eine reflektierende Warnweste.[8] Es wird empfohlen, Ersatzglühlampen mitzuführen.
  • Für Belgien ist gesetzlich eine Warnweste in rot, gelb oder orange pro Fahrzeug vorgeschrieben und diese muss bei einer Panne oder einem Unfall auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen getragen werden. Das Nichtanlegen der Weste hat ein Bußgeld zur Folge, das Nichtmitführen ist sanktionsfrei. Warndreieck und Verbandkasten müssen an Bord sein, das Mitführen eines Feuerlöschers (bei im Land zugelassenen Fahrzeugen) und eine Ersatzglühlampenbox wird empfohlen.
  • In Griechenland gehören Warnweste, Warndreieck und Verbandkasten sowie ein Feuerlöscher ins Fahrzeug; eine Ersatzglühlampenbox wird empfohlen. Wie in manchen anderen Ländern ist das Mitführen von Reservekanistern verboten oder auf bestimmte Mengen an Treibstoffen begrenzt.
  • In Italien gilt außer für Motorräder eine Warnwestenpflicht, die beim Verlassen des Fahrzeugs wegen Panne zu tragen ist. Ansonsten ist Warndreieck, Warntafel und Verbandkasten mitzuführen Pflicht. In Italien besteht Tagfahrlichtpflicht und es wird empfohlen eine Ersatzglühlampenbox an Bord zu haben.
  • In Großbritannien sind Pflichtinventar: Warnweste, Warndreieck und Verbandkasten. Reservekanister sind generell verboten.
  • Kroatien schreibt Warnwesten für Auto- und Motorradfahrer vor, auch Verbandkasten, Warndreieck und Ersatzglühbirnen (Tagfahrlichtpflicht) sind für Auto und Motorrad bindend.
  • In Serbien besteht Warnwestenpflicht; Verbandkasten, Warndreieck, Abschleppseil, Ersatzlampenset und der Reservereifen sind Pflichtausrüstung.
  • In Spanien besteht Tagfahrlichtpflicht, das Ersatzlampenset, dazu Warnweste für Panne oder Unfall, auch Reservereifen, Verbandkasten und Warndreieck gehören zum Pflichtinventar.

Weitreichender sind Ausrüstungen in spezialisierten Fahrzeugen, wie Feuerwehr oder Rettungskrankenfahrzeuge, Zivil- und Katastrophenschutz,[9] sie unterliegen je nach Typ und Art, sowie den staatlichen Bedingungen gesonderten Vorschriften und Vorgaben.

Einzelnachweise

Reiseratgeber: Pflichtausstattungen für PKW

  1. ÖAMTC warnt: Bei Autoreisen an Mitführpflichten denken. In: Kleine Zeitung. 22. Juli 2010, archiviert vom Original am 5. November 2013; abgerufen am 4. Juli 2017.
  2. Was muss im Auto sein, um Bußgelder zu vermeiden?
  3. Mit dem Warndreieck werden nachfolgende Autofahrer gewarnt, um weitere Unfälle nach einem Zusammenstoß oder einer Panne zu verhindern. Im Stadtverkehr beträgt der Abstand 50 Meter, auf Landstraßen 100 Meter und auf Autobahnen 200 Meter zur Gefahrenstelle. Wiegt das Auto mehr als 3,5 Tonnen ist ein Warnleuchte mitzuführen.
  4. Das Mitführen eines Feuerlöschers ist in polnischen Fahrzeugen zwingend, in ausländischen Fahrzeugen ist das Mitführen strittig aber im eigenen Interesse empfohlen.
  5. Ausstattung des Kraftfahrzeugs
  6. Eine griffbereit im Fahrzeug verstaute reflektierende Warnweste mit CE-Kennzeichnung und das Warndreieck mit dem ECE-Genehmigungszeichen R27. Letzteres in einem Abstand von mindestens 30 Metern vom Fahrzeug oder dem Hindernis aufgestellt werden. Die Warnblinkanlage muss eingeschaltet werden. Das Bußgeld kann bis zu 375 € betragen.
  7. Nach Norm NF X 20 702 für chemische und NF X 20 704 für elektronische Testgeräte.
  8. Fahrzeugausrüstung: Was in Frankreich Pflicht ist@1@2Vorlage:Toter Link/de.ambafrance.org (Seite nicht mehr abrufbar, Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
  9. Dienstvorschrift Kraftfahrwesen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk