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vom 29.04.2021, aktuelle Version,

Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes werden in Österreich jene Organe der Sicherheitsbehörden bezeichnet, die zur Ausübung von Zwangsgewalt und insbesondere zum Waffengebrauch befugt sind. Gemäß § 5 Abs. 2 SPG sind darunter folgende Amtsträger als derartige Organe zu verstehen:

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versehen für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst. Unter Exekutivdienst ist der Streifen- und Überwachungsdienst, die Ausübung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht, die Gefahrenabwehr sowie der Ermittlungs- und Erkennungsdienst zu verstehen. Als Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei gelten gemäß § 5 Abs. 6 SPG „die Bediensteten der Besoldungsgruppen Exekutivdienst und Wachebeamte sowie alle in vertraglicher Verwendung stehenden Exekutivbediensteten, unbeschadet der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dienststelle“.

Daraus ergibt sich, dass Angehörige anderer Wach- und Exekutivkörper wie Justizwache und Bundesheer keine Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind. Dies trifft auch auf Exekutivassistenten zu.

Einzelnachweise

  1. www.parlament.gv.at - SPG-Novelle 2014