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vom 02.04.2022, aktuelle Version,

Politikergehälter (Österreich)

Der umgangssprachliche Ausdruck Politikergehälter bezeichnet in diesem Artikel den Bruttolohn (oder Gehalt, oder Arbeitsentgelt, oder Bezug), den ein Politiker in einem Monat bezieht.

Die „Bezüge der obersten Organe des Bundes“ (Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Präsident des Rechnungshofs, Mitglieder der Volksanwaltschaft), „der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates und der von Österreich entsandten Mitglieder des Europäischen Parlaments“ werden im Bundesbezügegesetz (BBezG)[1] gesetzlich festgelegt. Die „Bezüge der obersten Organe der Länder“ werden darin nicht festgelegt, sondern lediglich nach oben begrenzt. Jedoch sind diese Maximalbeträge, im Regelfall, auch in den Bezügegesetzen der Länder vorgesehen.

Aktuelle Bezüge:
oberste Organe (des Bundes) Prozent 2022
in Euro[2]
Bundespräsident 280 % 25.356,70
Bundeskanzler 250 % 22.639,90
Vizekanzler (mit Ressort) 220 % 19.923,10
Nationalratspräsident 210 % 19.017,50
Vizekanzler (ohne Ressort) 200 % 18.111,90
Bundesminister 200 % 18.111,90
Rechnungshofpräsident 180 % 16.300,70
Staatssekretär (mit bestimmten Aufgaben) 180 % 16.300,70
2. und 3. Nationalratspräsident 170 % 15.395,10
Klubobleute im Nationalrat – (wenn jedoch für den betreffenden Klub ein geschäftsführender Obmann bestellt ist, dann nur für diesen) 170 % 15.395,10
Staatssekretär (ohne bestimmte Aufgaben) 160 % 14.489,60
Mitglieder der Volksanwaltschaft 160 % 14.489,60
Nationalratsabgeordnete (Ausgangsbetrag) 100 % 9.375,70
EU-Abgeordneter 100 % 9.375,70
Bundesratspräsident 100 % 9.375,70
Bundesratspräsident-Stv. 70 % 6.563,00
Fraktionsvorsitzende im Bundesrat 70 % 6.563,00
Mitglieder des Bundesrats 50 % 4.687,80


oberste Organe (der Länder) Prozent 2022
in Euro[2]
Landeshauptmann 200 % 18.751,30
Landeshauptmann-Stv. 190 % 17.813,80
Mitglied der Landesregierung 180 % 16.876,20
Landtagspräsident (ohne zusätzl.
Berufsausübung)
150 % 14.063,50
Klubobmann im Landtag (ohne zusätzl.
Berufsausübung)
140 % 13.125,90
Landtagspräsident (mit zusätzl.
Berufsausübung)
110 % 10.313,20
Klubobmann im Landtag (mit zusätzl.
Berufsausübung)
100 % 9.375,70
Landtagspräsident-Stv. 100 % 9.375,70
Landtagsabgeordneter 80 % 7.500,50

Der Ausgangsbetrag

1997 wurde ein Ausgangsbetrag von 100.000 Schilling brutto pro Monat (7.267,28 Euro) für jedes Mitglied des Nationalrats festgelegt. Dieser Betrag muss per Verfassung jährlich vom Präsidenten des Rechnungshofs angepasst werden. Im Jahr 2022 beträgt dieser 9.375.66 Euro.[3]

Von diesem Ausgangsbetrag erhalten die anderen oben genannten Organe einen bestimmten Prozentsatz, der auf zehn Cent gerundet wird. Im Jahr 2021 wurde eine Aussetzung der Anpassung für Organe des Bundes, die mehr als 149 % des Ausgangswertes erhalten, beschlossen. Dadurch ist der Ausgangswert für diese Bezüge 9.055,97 Euro.[2]

Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge, gebührt ihm nur der höhere. Bezüge der obersten Organe werden jeden Monat im Voraus ausbezahlt.

Sonderzahlung, Bezugsfortzahlung und sonstige Ansprüche

Außer den Bezügen gebühren jedem Organ Sonderzahlungen von zwei weiteren Monatsgehältern pro Jahr als 13. und 14. Monatsgehalt. Diese werden, wie bei Beamten üblich, jeweils in zwei Teilen ausbezahlt, also ein Teil in jedem Quartal (1. März, 1. Juni, 1. September, 1. Dezember).[1]

Haben Organe keinen Anspruch auf die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit, gebührt ihnen bei Beendigung ihrer Funktionsausübung auf Antrag eine Fortzahlung von 75 % der monatlichen Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen.

Dem Bundespräsidenten gebührt eine Amtswohnung. Dem Bundespräsidenten, den Mitgliedern der Bundesregierung, den Präsidenten des Nationalrates, dem Präsidenten des Bundesrates und dem Präsidenten des Rechnungshofes und den Staatssekretären gebührt ein Dienstwagen, für den sie einen monatlichen Beitrag von 1,5 % des Anschaffungspreises (höchstens aber von 7 % des Ausgangsbetrages) zu leisten haben.

Vergütung der Aufwendungen

Den Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates gebührt für alle Aufwendungen, die ihnen durch die Ausübung des Mandates entstehen (z. B. Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, Bürokosten), eine nach oben hin gedeckelte Vergütung. Je nach Herkunft und Anreisedauer des Mitglieds wird der maximal vergütungsfähige Betrag erhöht.

Verzichtsverbot

Die Organe dürfen auf Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz nicht verzichten.

Politikerpensionen

Der Neuerwerb eines Pensionsanspruchs für ein politisches Amt ist seit 1997 in Österreich nicht mehr möglich. Zuvor konnte der Anspruch auf eine Politikerpension durch vierjährige Tätigkeit in einer Regierung oder acht- bis zehnjährige Mitgliedschaft im Parlament oder einem Landtag erworben werden.[4]

Einzelnachweise

  1. 1 2 Das BBezG im Volltext
  2. 1 2 3 Wiener Zeitung Online: Artikel. Abgerufen am 16. Januar 2022.
  3. ParlamentarierInnen | Parlament Österreich. Abgerufen am 16. Januar 2022.
  4. Politikerpensionen kosten 71 Millionen Euro jährlich. In: derstandard.at. 25. November 2013, abgerufen am 13. März 2019.