[{WikipediaArticle oldid='222887952'}]



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Mir ist ein Fehler beim "Suchtmittelgesetz" aufgefallen, zu finden beim 6. Absatz der Rubrik "Geringe, große und übergroße Mengen":

Zitat: "Die Untergrenzen der geringen Menge eines Suchtmittels oder psychotropen Stoffes, bezogen auf die Reinsubstanz des aktiven Wirkstoffes,
sind in der Suchtgift-Grenzmengenverordnung und Psychotropen-Grenzmengenverordnung definiert."

Laut meiner Recherche kann dies so nicht richtig sein!

Korrekt müßte es entweder lauten: Die Untergrenze der "großen Menge" (Grenzmenge) ...., oder die Obergrenze der "geringen Menge" (Grenzmenge).

Laut RIS sind die Grenzmengen (geringe, große und übergroße) für die Ermittlungen im Strafverfahren wichtig, da mittels dieser über die Schwere der/des Delikte/s entschieden werden kann (Bemessung des Strafrahmens).

Beispiel: THC-A hat laut SMG eine Grenzmenge von 40g.

Dies wiederum bedeutet, daß bei Überschreitung dieser Grenzmenge (Anm. der Reinstoff) es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Wird dieser Grenzwert jedoch "unterschritten", kommt es in den meisten Fällen gar nicht zu einem Verfahren, da die Staatsanwaltschaft - bei Kooperation des Beschuldigten (Stichwort: Therapie statt Strafe) - die Strafsache vorläufig (für eine Frist von 1 oder 2 Jahre/n) zurücklegt (§35 Abs. 9 SMG).

-- Feedback, Donnerstag, 20. August 2020, 09:50