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vom 06.01.2019, aktuelle Version,

Urproduktion (Gewerberecht)

Unter Urproduktion versteht man diejenigen Erwerbstätigkeiten, die sich mit der Gewinnung von rohen Naturerzeugnissen (Rohstoffen) beschäftigt. Sie umfasst in großen und ganzen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau und Verwandtes (Agrarsektor), Fischerei, Jagd sowie Bergbau und Verwandtes. In der internationalen Wirtschaftsklassifikation ISIC/NACE/NOGA entspricht das den Abschnitten A (Agrarsektor und Fischerei) und B (Bergbau).

Nationales

Deutschland

In Deutschland ist die Urproduktion nach § 6 GewO gewerbefrei.[1][2]

Österreich

In Österreich ist Urproduktion eine der vier möglichen Arten selbstständiger Erwerbstätigkeit,[3] neben gewerblicher Erwerbstätigkeit, freiberuflicher Tätigkeit und „neuer“ Selbständigkeit.[3] In der GWO ist die Urproduktion als solche nicht explizit genannt. § 2 nennt diejenigen Tätigkeiten, die von der Gewerbeordnung ausgenommen sind, und speziellen Regelungen unterliegen, darunter:

  • Land- und forstwirtschaftliche Produktion (Abs. 1 Z. 1; Abs. 2,3), das umfasst:
    • Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, der Wein- und Obstbau, der Gartenbau und die Baumschulen
    • das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie
    • die Jagd und Fischerei (Abs. 3), einschließlich
    • (Landwirtschaftliches) Nebengewerbe (Abs. 1 Z. 2; Abs. 4),
    • (Landwirtschaftliches) Dienstleistungsnebengewerbe (Abs. 1 Z. 3; Abs. 4 Z. 4–8, Dienstleistungen mit eigenen Betriebsmitteln für andere lokale Landwirte)[4] und
    • Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften[5] der Land- und Forstwirtschaft sowie
    • Buschenschank (Abs. 1 Z. 5; Abs. 9);
  • Bergbau (Abs. 1 Z. 6; Abs. 10).

Die Einstufung ist primär betriebsrechtlich, steuerlich und sozialrechtlich, und es können auch Mischbetriebe der Urproduktion und des Gewerbes vorliegen, dann sind Gewerbeberechtigung sowie eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Urproduktion, rechtslexikon.net
  2. Tettinger/Wank/Ennuschat: GewO. 8. Auflage. 2011, § 1 Rn. 50.
  3. 1 2 Welche Arten selbstständiger Erwerbstätigkeit gibt es? help.gv.at, abgerufen 27. Februar 2015.
  4. Nachbarschaftshilfe, wie beispielsweise Mahdaushilfe, Maschinenringe, Fuhrwerksdienste, Obstpressen für Andere, Kulturpflege, Winterdienst, Biomasse-Kleinkraftwerke; Urproduktion ist Basis: Bei der überbetrieblichen Obstverarbeitung, zum Beispiel beim Lohnpressen, stellt sich die Frage: Welche Tätigkeiten gehören zur Landwirtschaft und wo beginnt das Gewerbe? LK Österreich, 29. August 2014.
  5. Gemeinsame Verarbeitung mit Sägen, Mühlen, Molkereien, Brennereien, Keltereien usf., Kauf- und Verkaufsringe, Zuchtgemeinschaften, Weideallmenden u. a. m.