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Österreicher in EU-Organen#

Als Mitglied innerhalb der Union stellte Österreich zum Zeitpunkt seines Beitrittes mit Landwirtschaftskommissar Franz Fischler von 1995 bis 2004 einen Kommissar, entsandte insgesamt 21 Abgeordnete in das Europäische Parlament und verfügte im Rat der EU über vier der 87 Stimmen.

Nach der Erweiterung der Europäischen Union um zwölf neue Mitgliedsländer (2004 und 2007) veränderten sich das Stimmgewicht der Mitgliedsländer im Rat und die Anzahl der national gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments. Im Rat hat Österreich nun zehn von 345 Stimmen inne. Diese Verteilung gilt auch nach in Kraft treten vom Vertrag von Lissabon bis 2014, vielleicht sogar bis 2017. Danach gilt das Prinzip der "doppelten Mehrheit" bei Entscheidungen in fast allen Bereichen, das heißt eine Mehrheit der Mitgliedsländer (55 Prozent, derzeit 15 von 27) und die Mehrheit der Bevölkerung (65 Prozent, derzeit 325 von 500 Millionen) müssen den jeweiligen Beschlüssen zustimmen. Entsprechende Sperrminoritäten, Ausnahmen und Klauseln sollen einen breiten Konsens bei allen Entscheidungen sicherstellen und vermeiden, dass Mitgliedstaaten einfach überstimmt werden können. Im EU-Parlament stellte Österreich in der vergangenen Legislaturperiode (2004 bis 2009) 18 Abgeordnete, in der aktuellen 7. Legislaturperiode (2009 bis 2014) 17 Abgeordnete (von insgesamt 736). Ab der nächsten Periode (2014 bis 2019) wird Österreich mit zwei zusätzlichen Parlamentariern vertreten sein. Die Gesamtzahl der Abgeordneten darf 751 nicht übersteigen. Seit dem Brexit beläuft sich die Anzahl der Abgeordneten auf 705.

2004 bis 2009 war Österreichs ehemalige Außenministerin Benita Ferrero-Waldner in der EU-Kommission für Außenbeziehungen und Nachbarschaftspolitik zuständig. Im Jänner 2010 wurde Johannes Hahn österreichisches Mitglied der Kommission Barroso II. Der ehemalige Minister für Wissenschaft und Forschung ist Kommissar für Regionalpolitik.

In den EU-Institutionen arbeiten zahlreiche Österreicherinnen und Österreicher, etliche auch in Spitzenpositionen – etwa beim Europäischen Rechnungshof oder beim Europäischen Gerichtshof, wo Österreich ein fixes Kontingent an Richtern zusteht.

Brexit#

Am 23. Juni 2016 hat sich die britische Bevölkerung im Rahmen einer Volksabstimmung mit einer Mehrheit von 51,9 Prozent für einen Austritt aus der Europäischen Union (EU) ausgesprochen. Das Vereinigte Königreich hat der EU am 29. März 2017 offiziell seinen Wunsch mitgeteilt, die Europäische Union zu verlassen.

Die entsprechende Bestimmung im EU-Vertrag (Artikel 50) sieht vor, dass der Austritt eines Mitgliedstaates mit dem Inkrafttreten eines Austrittsabkommens oder spätestens 2 Jahre nach der Austrittsmitteilung wirksam wird, soweit diese Frist vom Europäischen Rat nicht einstimmig verlängert wurde.

Die Austrittsverhandlungen wurden im Juni 2017 aufgenommen und seitens der EU von Chefverhandler Michel Barnier auf Grundlage eines Verhandlungsmandats der Mitgliedstaaten geführt.

Ziel der Verhandlungen war ein geordneter Austritt des Vereinigten Königreichs durch ein Abkommen mit der EU sowie eine Einigung auf den Rahmen für das zukünftige Verhältnis zwischen den Verhandlungsparteien.

Nach langwierigen Verhandlungen und dreimaliger Verlängerung der Austrittsfrist (auf Ersuchen des Vereinigten Königreichs aufgrund mehrmaliger Ablehnung des Austrittsabkommens durch das britische Parlament) konnte schließlich eine Einigung erzielt werden.

Das Vereinigte Königreich hat mit Ablauf des 31. Jänner 2020 die EU verlassen. Das Austrittsabkommen ist am 1. Februar in Kraft getreten. Auswirkungen eines geordneten Austritts mit Austrittsabkommen

Das Austrittsabkommen regelt die wesentlichen Aspekte des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU. Es umfasst unter anderem die "Scheidungsrechnung", das heißt die ausstehenden finanziellen Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs gegenüber der EU. Aufenthaltsrechte sowie im Bereich Sozialversicherung/Pension erworbene Rechte von im Vereinigten Königreich lebenden EU-Bürgerinnen und -Bürgern bleiben gewahrt. Zudem sieht das Abkommen eine Übergangsphase bis 31. Dezember 2020 vor, in der der EU-Rechtsbestand weiterhin auf das Vereinigte Königreich anwendbar bleibt. Für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen treten daher bis zum Ende der Übergangsperiode zunächst keine Änderungen ein.

Quelle: BKA