!!!Vom Museum zur Pilotuniversität


__Von Dieter A. Binder und Maria Edlinger__


\\
!Die organisationsrechtliche Entwicklung

Die organisationsrechtliche Entwicklung von der Gründung des Joanneums bis zur Technischen Universität Graz der Gegenwart kann in einzelne Abschnitte mit sehr unterschiedlichen Schwerpunkten differenziert werden. In der weiteren Darstellung werden dazu drei Entwicklungsschritte gebildet und nachgezeichnet:
* Vom Museum zur k.k. Technischen Hochschule (1811-1874)
* Die Entwicklung bis zum Ende des Zweiten Weltkrieges (1874-1945)
* Die Entwicklung von 1945 bis zur Gegenwart



\\
!Vom Museum zur k.k. Technischen Hochschule (1811-1874)



[{Image src='TiG_4_Friedrich_Mohs.jpg' class='image_right' height='300' alt='Insignien' caption='Friedrich Mohs, Professor für Mineralogie (Bild: Steiermärkisches Landesmuseum Joannuem, Bild- und Tonarchiv)' width='213'}]

Erzherzog Johann's Stiftungsansatz spricht bereits Ende 1809 im Zusammenhang mit der geplanten Errichtung eines "Museums am Lyceo zu Gratz" den Lehrmittelcharakter der Sammlung an, in der er ein "Hülfsmittel" zur gezielten Förderung der "Naturgeschichte, Oekonomie, Physik, Technologie und Chemie" sah. Trotz der Zuordnung zum Lyceum wünschte Johann eine strikte Trennung seiner Sammlungen von den dort bestehenden Unterrichtssammlungen. Der angestrebte eigenständige Charakter sollte auch durch eine entsprechende räumliche Trennung zum Ausdruck kommen, wobei von Beginn an die Sammlungen in Verbindung mit entsprechenden Werkstätten, Labors und eigenen Hörsälen gesehen wurden. Im Zuge der Errichtung der Stiftung wurde eine erste Professur für Technologie, Chemie und Botanik ausverhandelt, die von den Ständen zu übernehmen war. Die Intention Johanns zielte auf eine Ergänzung des natuwissenschaftlich-technischen Begleitstudiums an der Philosophischen Fakultät. Neben der Lehre sollten die Sammlungen und der zu schaffende botanische Garten der einschlägigen Forschung und praxisbezogenen Nutzanwendung zur Verfügung stehen. Ausdrücklich ausbedungene regelmäßige öffentliche Vorlesungen sollten überdies im Sinne des Stifters eine interessierte Öffentlichkeit mit modernen Entwicklungen vertraut machen.


\\
Der Studienbetrieb wurde im Dezember 1811 mit der Anstellung Lorenz von Vests als Professor der Chemie und Botanik eröffnet Die Technologie betreute mit Zustimmung der Studienhofkommission Franz Jeschowsky, der bereits seit einigen Jahren einschlägige collegia publica am Lyceum gehalten hatte, während ab 1812 Friedrich Mohs, von Johann besoldet, als Professor der Mineralogie wirkte. Johann Philipp Neumann übernahm im selben Jahr Vorlesungen über die Astronomie. 

\\
Damit war im August 1812 die erste Ausbaustufe des naturwissenschaftlich-technischen Studiums am Joanneum gegeben, dessen Integration in den Studienplan der Philosophischen Fakultät vorangetrieben werden sollte. Johann trat heftig für die Einführung von Pflichtlehrveranstaltungen ein, obwohl die Hörerzahlen an sich durch die Teilnahme auch von interessierten Laien erstaunlich gut waren.


\\
Bereits 1814/15 kommt es zu einer intensiven Diskussion über den zu beschreitenden Weg für den Ausbau der Lehranstalt. Grundsätzlich beeinflusst vom Wiener Polytechnikum und von der von Beginn an praktizierten strikten organisatorischen Trennung vom Lyceum, wird ein völlig neues Konzept entwickelt. Hatte die in Zusammenhang mit der Stiftung Erzherzog Johanns stehende Lehrtätigkeit bislang eine Ergänzung zur dortigen Ausbildung dargestellt, so wandte man sich nun dem Modell einer eigenständigen technisch-naturwissenschaftlichen Lehranstalt zu. Das Lehrziel wurde durch die ökonomischen Bedürfnisse der Steiermark - Berg- und Hüttenbau, Land- und Forstwirtschaft - definiert. Da man bei den künftigen Studenten entsprechende Vorkenntnisse voraussetzen musste, entwickelte man den Plan einer selbständigen Realschule, die den ordentlichen Hörern das mathematische Rüstzeug bieten konnte. Über Johanns Intervention wurde zunächst 1816 die Lehrkanzel für Eisenwesen errichtet, die als erster Ansatz für die spätere Lehranstalt in Vordernberg bzw. Leoben zu sehen ist. Die nach wie vor bestehende Teilnahme von Professoren des Lyceums am Lehrbetrieb - neben den bereits genannten Fächern galt dies vor allem für die Landwirtschaftslehrkanzel am Lyceum - und das Scheitern einer geeigneten Besetzung der neuen Lehrkanzel verursachten eine Stagnation der geplanten Weiterentwicklung. Erst am Ende des Dezenniums war wiederum ein Fortschritt zu verzeichnen. Profil bekam der Lehrbetrieb am Joanneum mit der Errichtung des dreijährigen Ausbildungsganges für Grenzverwaltungszöglinge, an dem das Joanneum mit seinem Lehrangebot direkt beteiligt wurde und damit erstmals eine durchgehende Aufgabe in einem staatlichen Studienplan erfüllte.

\\
Ausgehend von der Reform des philosophischen Lehrplans von 1824, unternahm das Joanneum einen entschiedenen Vorstoß zur Profilierung. Die Landwirtschaftslehre kam ans Joanneum und wurde dort in Verbindung mit der Zoologie gelehrt. Im Bereich Chemie, Mineralogie und Botanik strebte man eine Monopolstellung an, während die bisherigen Ausgaben für die Zoologie, Astronomie und Technologie zur Schaffung einer Lehrkanzel für "angewandte Mechanik und Maschinenlehre" genutzt wurde. Die Studienhofkommission akzeptierte endgültig den eigenständigen Charakter der "ständischen Lehranstalt", die einen Studiendirektor aus dem Kreis ihrer Professoren erhielt, während andere Bestimmungen auf die Koordination mit dem Lehrbetrieb am Lyceum, bzw. an der später wiedererrichteten Universität. Gemessen am Wiener Polytechnikum war das Joanneum wohl eher eine Realschule, angesichts der fortbestehenden Kooperation mit dem Lyceum aber eindeutig eine höhere Lehranstalt.

\\
Formell wurde diese Richtung 1833 mit der erneuten Genehmigung einer Professur für Hüttenkunde zu einem ersten Abschluaa gebracht, da damit das Joanneum einen vollständigen Ausbildungsgang eigenständig anbieten konnte. Während die Grundlagenfächer in Graz zu erwerben waren, sollte die neue Lehrkanzel das Fachwissen gleichsam vor Ort in Vordernberg vermitteln. 1832 wurde das Problem der Gültigkeit der Zeugnisse des Joanneums in jenen Fächern geklärt, in denen unabhängig vom philosophischen Studienplan Studien absolviert wurden. Allerdings verneinte man die automatische Anrechnung dieser Studien für Ausbildungsgänge am Wiener oder Prager Polytechnikum. Als die Studienhofkommission angesichts der Etablierung des medizinischen Studiums an der wiedererrichteten Universität eine erneute intensive Einbindung einzelner Fächer des Joanneums in den Ausbildungsgang der Universität überlegte, wurde dies von den Ständen geschickt hintertrieben, da man die zunehmende Hinwendung zum technischen Unterricht dadurch gefährdet sah.


\\
Ausdruck dieser Entwicklung war die Errichtung selbständiger Lehrkanzeln für die Fächer Botanik und Zoologie, Chemie und Physik, die gemeinsam mit der Hüttenkunde errichtet (1832/35) und besetzt wurden. Die Bewerber wurden nicht nach dem von der Studienhofkommission vorgegebenen Konkurssystem gereiht, da Johanns Vorschläge zur Kenntnis genommen werden mußten. 1836 wurde schließlich die Lehrkanzel der Landwirtschaftslehre mit der Forstnaturkunde verbunden. 1840 wurde die Berg- und Hüttenkundeanstalt in Vordernberg eröffnet, deren Lehrplan die Absolvierung der Vorstudien am Joanneum oder anderen vergleichbaren Anstalten vorsah und aus einem zweijährigen Ausbildungsprogramm in Vordernberg bestand, das im wesentlichen Peter Tunner im Alleingang bestritt.

\\
Die Reformdiskussion, die ab 1835 intensiviert wurde, führte 1844/45 zur Gründung und raschen Eröffnung der Realschule, die in ihrer Ausrichtung durch die Studienhofkommission dem Prager Modell angeglichen war. Zunächst der Lehranstalt am Joanneum als Vorbereitungsschule untergeordnet, setzten mit der Angliederung eines kurzlebigen kommerziellen Zweiges 1847 entschiedene Verselbständigungstendenzen ein. Mitte der sechziger Jahre fiel die letzte personelle Verschränkung und die nunmehrige Oberrealschule schied aus dem Verband des Joanneums endgültig aus. 


Im eigentlichen Lehrbetrieb des Joanneums kam die entscheidende Änderung mit dem Lehrplan von 1844, in dem die Studienhofkommission "sämmtliche Studienfächer des ständischen Joanneums" regelte. Der erste Jahrgang sah ein gleichlautendes Basisstudium für alle Studienrichtungen in den Fächern Mathematik, Geometrie, Geometrisches Linienzeichnen, Zoologie und Botanik vor, auf das die Studienpläne für die Berg- und Hüttenkunde (2. bis 4. Jahrgang in Graz, 5. und 6. Jahrgang in Vordernberg), für Mechaniker, Chemiker und Landwirtschaft (jeweils insgesamt vier Jahrgänge) aufbauten. Ein derartiger Lehrplan musste zu einem entschiedenen Ausbau der Lehrkanzeln führen. 1845 wurde die Chemie selbständig, während die Physik mit der Mathematik verknüpft wurde. Nach wechselvollen Jahren der Supplierungen durch Universitäts- und Realschullehrer erhielt die Physik 1854 eine eigenständige Lehrkanzel. Aus der Lehrkanzel der Mechanik ging 1844/45 die Lehrkanzel der höheren Mathematik hervor. Aus dieser entwickelte sich in Zusammenarbeit mit der Realschule ab 1845 die Lehrkanzel der Darstellenden Geometrie, die 1854 erstmals mit einem ordentlichen Professor besetzt wurde. Personell war mit dieser Entwicklung im Studienjahr 1846/47 die Errichtung einer weiteren Lehrkanzel, die der Baukunst, verbunden. In den fünfziger Jahren folgte auch eine entsprechende Differenzierung im Bereich der Mathematik. Gleichzeitig mit dem Lehrplan von 1844 genehmigte die Wiener Zentralbehörde umfangreiche Mittel zum Ausbau der Sammlungen, um auch auf dieser Ebene den Erfordernissen eines nunmehr breitgefächerten Ausbildungsprogrammes zu entsprechen. 1847 setzte die Studienhofkommission die Zeugnisse der Realschule und jener der Studienrichtungen denen der staatlichen Anstalten gleich, nachdem bereits 1845 die Professoren am Joanneum bei Berufungen an das Wiener Polytechnikum den Professoren des Prager Technikums gleichgestellt worden waren. Unmittelbar vor den Ereignissen des Jahres 1848 war damit die Grazer Lehranstalt als technische Studienstätte endgültig öffentlich anerkannt.


\\
Zwischen 1848 und 1865/66 vollzog sich, eingebettet in die allgemeinen Studienreformen, die Umwandlung des in seiner Zielsetzung regional definierten Polytechnikums am Joanneum zu einer ständisch getragenen technischen Hochschule. Mit dem gleichzeitigen Ausbau des naturwissenschaftlichen Fächerkanons an der Philosophischen Fakultät der Universität stieg die Bedeutung der Doppelstellung des Joanneumslehrkörpers in diesen Fächern an, bis mit der Schaffung der entsprechenden Lehrkanzeln an der Universität die Verbindung zwischen beiden Lehranstalten gelöst wurde. Der naturwissenschaftliche Grundlagenunterricht konnte zukünftig ausschließlich den Bedürfnissen einer technischen Hochschule angepasst werden. 

1848/49 wurde die Vordernberger Lehranstalt aus dem Joanneum und der ständischen Verantwortung ausgegliedert und nach Leoben transferiert. Gemeinsam mit Pribram begann hier der Ausbau der staatlichen Montanlehranstalt, wobei im Gegensatz zur Bergakademie in Schemnitz hier noch keine Vorstudien möglich waren und vorerst eher fachspezifische "postgraduate studies" angeboten wurden. 

\\
Das Jahr 1848 brachte auch für die Grazer technische Lehranstalt die Lehr- und Lernfreiheit, allerdings reduzierte sich angesichts der klaren Studienpläne und der knappen Personalressourcen die Lernfreiheit auf einige freie Dozenten mit sog. "Orchideenfächern", so z.B. Weltgeschichte, Anthropologie oder Mnemonik, die nach wenigen Jahren wieder aus dem Lehrangebot verschwanden. Während der Einfluß Johanns seit den frühen vierziger Jahren dramatisch abnahm, verhinderten die Kuratoren eine völlige Gleichstellung der Professoren des Joanneums mit ihren Kollegen in Prag. Zwischen dem Lehrkörper und der allgemeinen Verwaltung stand vor allem bei Reformvorschlägen aus diesem Kreis immer noch das Kuratorium, dessen fachliche Inkompetenz durch eine absolute Loyalität gegenüber dem Stifter und dem stets zitierten Stifterwillen substituiert wurde. 

\\
%%columns-fill
[{Image src='TiG_4_2_Entwurf_Reorganisation_1.jpg' class='image_right' height='500' alt='Entwurf zur Reorganisation' width='292'}]
----
[{Image src='TiG_4_2_Entwurf_Reorganisation_2.jpg' class='image_right' height='500' alt='Entwurf zur Reorganisation' width='431'}]
%%
%%small 
Entwurf zur Reorganisation der technischen Lehranstalt am steierm. landsch. Joannuem aus 1861-62 (Kopie in der Universitätsbibliothek TU Graz)%%

\\
1861, zwei Jahre nach dem Tode des Erzherzogs, wurde erstmals die Studiendirektion der Lehranstalt mit einem Professor besetzt, nachdem der längst dienende Kurator diese Funktion endgültig niedergelegt hatte. Als Träger der Lehre desavouierten die Professoren der Anstalt 1861 die Bemühungen des Kuratoriums bei der Gestaltung der Jubiläumsfeierlichkeiten zum fünfzigjährigen Bestehen der Anstalt. Sie signalisierten damit die erforderliche Loslösung der Lehranstalt vom Museumsbetrieb, der ja mehr als nur eine Lehrmittelsammlung sein sollte.

Ausgehend von der seit 1859 laufenden Revision der Wiener Anstalt folgten Prag und mit einer gewissen Verzögerung Graz dieser Modernisierungwelle, die 1865 in einem neuen Statut für die "Technische Hochschule am Joanneum" gipfelte. Gleichzeitig damit wurde der Studienplan revidiert, so dass mit dem Studienjahr 1865/66 die Technik im modernen Sinne Wirklichkeit wurde. Nicht mehr die regionalen Bedürfnisse standen im Vordergrund, sondern die Schaffung einer modernen überregionalen Ausbildungsstätte für technische Berufe war oberstes Ziel. Zwar betonte man noch die Möglichkeit für Vorstudien von künftigen Berg- und Hüttenleuten, doch das eigentliche Ausbildungsziel wurde durch die vier Fachschulen definiert.


\\
[{Image src='TiG_4_3_Anton_Winckler.jpg' class='image_right' height='300' alt='Anton Winckler' caption='Anton Winckler, Professor der höheren Mathematik (Archiv F. Allmer)' width='180'}]

Auf den ersten zweijährigen Studienabschnitt in den allgemeinen Klassen folgte der zweite Studienabschnitt mit seiner fachspezifischen Spezialisierung. Zur Auswahl standen Schulen für Ingenieure, für Maschinenbau, für chemisch-technische Berufe, sowie für Land- und Forstwirtschaft. Die vierjährige Ingenieurausbildung umfasste die Bereiche Straßen-, Brücken-, Wasser- und Eisenbahnbau, die dreijährige Maschinenbauausbildung sah neben der engeren fachlichen Ausbildung auch einen Unterricht für die Aufgaben als Leiter einer Werkstätte oder Fabrik vor. Die dreijährige chemisch-technische Schule hatte als Ausbildungsziel neben dem einschlägig tätigen Chemiker auch naturwissenschaftliche Lehrer und künftige Montanisten. Im gleichen zeitlichen Umfang war auch die Ausbildung der Land- und Forstwirte angelegt. 


Den vier Fachschulen waren zwei Hochschullehrgänge angegliedert, in denen man in einem einjährigen Kurs zum Geometer- und Wiesenbaumeister, in einem zweijährigen Kurs zum Werk- und Baumeister ausgebildet werden konnte. 

\\
Aus dem Lehrkörper des ersten Studienabschnittes und der Fachschulen war jeweils auf zwei Jahre ein Vorstand zu wählen, während die Professoren jährlich den Direktor der Anstalt zu wählen hatten. Während die Professoren und die Assistenten deutlich analog zu den Kollegen an den Universitäten definiert wurden, fällt bei den Studenten der Anstalt die Unterscheidung zwischen ordentlichen und außerordentlichen Hörern auf. 

Letztere unterschieden sich von den ordentlichen Hörern dadurch, dass sie sichtlich nicht einem der sechs Ausbildungsgänge direkt zuzurechnen waren. Der stark schulische Charakter kam durch das Klassensystem und die Leistungsbeurteilung der Studenten am Ende eines Studienjahres durch den Lehrkörper zum Ausdruck, deren positives Ergebnis die Voraussetzung für den Aufstieg in die nächsthöhere Klasse war. 

\\
Am Ende des Studienganges hatte der Student eine Diplomprüfung abzulegen, die die Voraussetzung für die entsprechende Berufsberechtigung sein sollte. Unübersehbar ist im Statut das Fehlen der akademischen Lehr- und Lernfreiheit. Die rein fachspezifische Orientierung ließ auch keinen expliziten Auftrag zur Forschung erkennen. [{Image src='TiG_4_Landesgesetzblatt_1872.jpg' class='image_left' height='350' alt='Landesgesetzblatt aus 1872' caption='Landesgesetzblatt aus 1872 (Orig.: Steiermärkisches Landesarchiv)' width='222'}]Andererseits war aber damit die endgültige Lösung vom Museum gegeben und der Anschluss an die gesamtösterreichische Entwicklung vollzogen. Die von den Studienplänen gegebenen Rahmenbedingungen ermöglichten einen weiteren zügigen Ausbau der Lehrkanzeln.


\\

Den unbestrittenen Hochschulcharakter erlangte die Lehranstalt mit dem Statut von 1872/73, die im ersten Studienabschnitt angesiedelten allgemeinen Klassen wurden beseitigt, nachdem der Zugang an die Lehranstalt von der Matura an einem Gymnasium oder einer Oberrealschule abhängig gemacht worden war. 

\\
Gleichzeitig schloss man die Kurzlehrgänge, die kaum Interessenten gefunden hatten. Mit der Übernahme der Technischen Hochschule in die staatliche Kompetenz endete die steirische Sonderentwicklung 1874/75 endgültig. Gleichzeitig schloss man damals auch den Fachbereich für Land- und Forstwirtschaft, da der Staat mit der Errichtung der Hochschule für Bodenkultur 1872 grundsätzlich für diesen Bereich vorgesorgt hatte. Der Vorbereitungskurs für die Spezialausbildung in Leoben wurde ebenfalls 1872/73 aufgelassen, da dort zunehmend auch die Grundlagenfächer aufgebaut worden waren. Der Hochschulcharakter des Technikums trat 1872/73 auch mit der Deklaration der Lehr- und Lernfreiheit in Erscheinung, wozu noch verstärkend der Forschungsauftrag formuliert wurde. 

\\
Man kann also die Zeit zwischen 1865 und 1872 als Probedurchgang zur Sammlung von Erfahrungswerten, die Zeit zwischen 1872/73 und 1874 als Implementierungsphase des für damalige Verhältnisse modernen Organisationsrechts und Studienplans einstufen. Äußeres Zeichen dafür war auch der Umstand, dass die bisherigen Direktoren, die jährlich aus der Mitte des Professorenkollegiums zu wählen waren, nun die Bezeichnung "Rektor" erhielten und die Fachschulvorstände die Bezeichnung "Dekan".


\\
\\
\\
\\
[{Image src='TiG_4_Meilensteine_Entwicklung.jpg' class='image_right' height='400' alt='Meilensteine in der Entwicklung' caption='Meilensteine in der organisationsrechtlichen Entwicklung der Technik in Graz' width='319'}]

!Die Entwicklung bis zum Ende des Zweiten Weltkrieges (1874-1945)

Mit der Mitte der 70-er Jahre des 19. Jahrhunderts war die Struktur der Technischen Hochschule folgendermaßen gegeben: 3 Fachschulen mit 17 ordentlichen und 2 außerordentlichen Professuren, von denen allerdings nur rund ein Drittel den Ingenieurfächern im engeren Sinn und mehr als die Hälfte den mathematisch-naturwissenschaftlichen Grundlagenfächern zuzuordnen waren.

Die Einführung von Staatsprüfungen 1878/79 sowie die Eröffnung einer Fachschule für Hochbau 1890/91 und eines Kurses für Vermessungsgeometer 1896/97 waren weitere Meilensteine in der organisationsrechtlichen Entwicklung.

Die Anerkennung als Technische Hochschule wurde besonders durch die Errichtung der sog. "Alten Technik" in der Rechbauerstraße (1884-1888) unterstützt.

Einen besonderen Meilenstein auf dem Weg zur heutigen Universität - nicht nur für die Technik in Graz - bedeutete die Zuerkennung des Promotionsrechtes am 13. April 1901 und die Verleihung des ersten Doktorates der technischen Wissenschaften am 14. November 1901.

Die weitere Entwicklung führte zu einer Reihe von Lehrkanzelgründungen (für Baumechanik, Wasserbau, Maschinenlehre und Hochbau II). Es gelang damit, angesehene Wissenschaftler langfristig an die Technik in Graz zu binden. Beispielhaft können hier Albert von Ettingshausen, Philipp Forchheimer, Friedrich Emich und Ferdinand Wittenbauer erwähnt werden. Unmittelbar damit verbunden, war auch die Tatsache, daß die Technische Hochschule als Ausbildungsstätte einen hervorragenden Ruf erlangte und Studierende aus allen Bereichen der Donauländer anzog. Beispiele dafür sind die klingenden Namen von Persönlichkeiten wie Nicola Tesla und Karl von Terzaghi.

Mit dem Ende des Ersten Weltkrieges wurde auch an der Technik in Graz die weitere Entwicklung vorangetrieben. Insbesondere war dies im Bereich der Maschinenbau-Ausbildung der Fall. 1918 bis 1920 entstanden Lehrkanzeln für Getriebelehre und Höhere Maschinenelemente, Thermodynamik und Verbrennungskraftmaschinen sowie eine erste Lehrkanzel für Elektrotechnik. Auch in den Bereichen der Architektur, des Bauingenieurwesens und der Naturwissenschaften wurde eine Differenzierung und Spezialisierung herbeigeführt.
In diese Zeit fällt auch die Aufnahme der ersten weiblichen Studierenden, die seit 1919 regulär am Studienbetrieb teilnehmen konnten.

\\
Dieser große organisationsrechtliche Entwicklungsschritt wurde begleitet durch eine Infrastruktur-Entwicklung, die zum Bau der sog. "Neuen Technik" in den Jahren 1928 bis 1935 führte.

Ein besonderer Abschnitt ist in der weiteren Folge in der vorübergehenden Zusammenlegung der Technischen Hochschule in Graz mit der Montanistischen Hochschule in Leoben in den Jahren 1935 bis 1937 zu sehen.

\\
Die folgenden Jahre waren durch den "Anschluß" an das Deutsche Reich gekennzeichnet. Die Technik in Graz konnte daraus in den ersten Jahren durchaus Nutzen ziehen: Die Anzahl von Dozenten und Assistenten wurde erhöht und 1940 eine eigene Abteilung für Elektrotechnik mit drei Lehrkanzeln eingerichtet.

In diese Zeit (1938) fällt auch die Einführung der Berufsbezeichnung "Diplom-Ingenieur", nachdem bereits 1917 die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" nur den Absolventen eines Hochschulstudiums zuerkannt worden war.


\\
!Die Entwicklung von 1945 bis zur Gegenwart

Mit dem Ende des Zweiten Weltkrieges setzte auch an der Technik in Graz eine Phase des Wiederaufbaues ein. Zunächst bestanden Pläne, die Technische Hochschule mit den anderen Hohen Schulen (Universität Graz, Montanistische Hochschule Leoben) zusammenzuführen. Letztlich kam es aber nicht dazu, und nach Überwindung der schwierigsten Jahre erlebte die Technik in Graz eine Reihe von Entwicklungsschritten, die sie zur gegenwärtigen Struktur führte.

\\
In der organisationsrechtlichen Entwicklung prägten drei Gesetze diese Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg: das Hochschul-Organisationsgesetz (HOG) 1955, das Universitäts-Organisationsgesetz 1975 und das Universitäts-Organisationsgesetz aus 1993.

\\
Das Hochschul-Organisationsgesetz 1955 (HOG 1955) trat mit Beginn des Studienjahres 1955/56 in Kraft, galt für alle wissenschaftlichen Hochschulen Österreichs und enthielt die Abgrenzung der Kompetenzen zwischen den einzelnen organisatorischen Einheiten und für die Willensbildung in den akademischen Behörden. Es ersetzte im wesentlichen das Gesetz über die Organisation der akademischen Behörde an den Universitäten aus dem Jahre 1873.

\\
Das HOG 1955 bezeichnete die Hochschulen als "Anstalten des Bundes" und bestätigte den Universitäten ihre bislang gesetzlich allerdings nicht eindeutig festgelegte Autonomie, als Forschungs- und Lehranstalten. Die Festlegung der Autonomie der Universitäten war, gemessen an der tatsächlich geübten Praxis, nichts Neues. Neu hingegen war, dass allen wissenschaftlichen Hochschulen, die bisher keine Selbstverwaltung genossen hatten, Autonomie gewährt wurde, d.h. die Hochschulen wurden den Universitäten in rechtlichen Belangen gleichgestellt und unterstanden unmittelbar dem damaligen Bundesministerium für Unterricht. 

\\
Den Hochschulen und Fakultäten wurde durch das HOG eine eingeschränkte Rechtspersönlichkeit verliehen. Sie konnten Schenkungen und letztwillige Zuwendungen im eigenen Namen annehmen und darüber verfügen und sie hatten auch die Möglichkeit, Mitglieder von Vereinen und internationalen wissenschaftlichen Verbänden zu werden.

\\
Bestehende Technische Hochschulen nach dem HOG 1955 waren die Technische Hochschule in Wien und die Technische Hochschule in Graz mit drei Fakultäten (Bauingenieurwesen und Architektur, Maschinenwesen und Elektrotechnik, Naturwissenschaften).

\\
Akademische Behörden an den Technischen Hochschulen waren die Fakultätskollegien, die Dekane, der Akademische Senat, das Gesamtkollegium und der Rektor. Die Fakultäten wurden vom Fakultätskollegium und vom Dekan, die Hochschule selbst vom Akademischen Senat, vom Rektor und vom Gesamtkollegium, der obersten akademischen Behörde, geleitet. Die Organisation folgte damit erstmals dem Vorbild der Universitäten.


\\
Das Gesamtkollegium wurde an den Technischen Hochschulen neben den Fakultätskollegien und dem Akademischen Senat beibehalten, da es sich einerseits um verhältnismäßig junge Hochschulen handelte und andererseits die Verflechtungen der einzelnen Fächer und Fakultäten viel enger als an den Universitäten waren. Ebenso waren die Angelegenheiten, die mehrere Fakultäten betrafen, viel zahlreicher. Dem Gesamtkollegium war die Möglichkeit eingeräumt, Agenden an den Akademischen Senat und an die Fakultätskollegien abzugeben. 


\\
Die Dekane (gewählt vom zuständigen Fakultätskollegium) und Rektoren (gewählt vom Gesamtkollegium) waren nach dem HOG 1955 für jedes Studienjahr im Monat Juni des vorhergehenden Studienjahres zu wählen. Der Gewählte war grundsätzlich zur Annahme der Wahl verpflichtet.


\\
Dem Fakultätskollegium gehörten mit Sitz und Stimme alle ordentlichen und außerordentlichen Hochschulprofessoren, die emeritierten Hochschulprofessoren und Honorarprofessoren, die mit der Vertretung einer Lehrkanzel betraut waren, und je ein Vertreter der anderen Fakultäten an.


\\
Zwei Vertreter der Hochschuldozenten – so es an der Fakultät nicht mehr als zwei gab – waren automatisch Mitglieder des Fakultätskollegiums. Gab es mehr als zwei, so waren die Vertreter der Dozenten für die Dauer eines Studienjahres in das Fakultätskollegium in einer vom Dekan einzuberufenden Versammlung aller Universitätsdozenten persönlich und geheim zu wählen. 


\\
Dem Akademischen Senat gehörten der Rektor, der Prorektor, die Dekane, die Prodekane und je ein Senator der drei Fakultäten an. Die Senatoren waren für drei Studienjahre aus den Mitgliedern des jeweiligen Fakultätskollegiums zu entsenden und das Gesamtkollegium setzte sich aus allen Mitgliedern des Fakultätskollegiums zusammen, sodass in diesem Gremium alle Professoren fakultätsübergreifende Kommunikation pflegen konnten.

Der Rektor war als Vorstand der Technischen Hochschule Vorsitzender des Akademischen Senates und des Gesamtkollegiums. Ihm oblag die Durchführung der Beschlüsse des Akademischen Senates und des Gesamtkollegiums sowie die Vollziehung der jeweils anzuwendenden Vorschriften. 

Das Rektorat unter Leitung des Rektoratsdirektors, die Quästur und die Dekanate unterstanden der verantwortlichen Leitung des Rektors bzw. Dekans. Die Geschäfte dieser Dienststellen waren also nach den Weisungen des Rektors bzw. Dekans zu führen. Der Bibliotheksdirektor unterstand direkt dem Bundesministerium für Unterricht.

Das HOG 1955 bemühte sich, eine klare Terminologie der Lehr- und Forschungseinrichtungen der Hochschulen einzuführen. "Lehrkanzel" bedeutete im Sinne des Gesetzes die Zusammenfassung des Unterrichts über ein bestimmtes Fach (oder ein Teilgebiet eines größeren Faches) unter der verantwortlichen Leitung des Lehrkanzelinhabers. Es war sowohl zulässig, mehrere Lehrkanzeln zur Vertretung desselben Faches einzurichten als auch Lehrkanzeln zur Vertretung eines selbständigen Teilgebietes eines größeren Faches zu errichten. Die Bezeichnung der Lehrkanzeln hatte auf die systematische Gliederung der Hochschule bzw. auf die der Fakultät anvertrauten Gebiete der Wissenschaft Rücksicht zu nehmen und in der Regel mit der Bezeichnung der Nominalfächer eines ordentlichen oder außerordentlichen Hochschulprofessors übereinzustimmen.


\\
Das HOG 1955 schrieb vor, daß die Lehrverpflichtung bzw. ein Lehrauftrag persönlich zu erfüllen war. Auch die Einrichtung der Rektorenkonferenz war im Gesetz verankert. Sie hatte sich wenigstens einmal in jedem Studienjahr zur gemeinsamen Beratung unter dem Vorsitz des jeweiligen Rektors der Universität Wien zu versammeln.


\\
Mit dem Bundesgesetz für die technischen Studienrichtungen aus dem Jahre 1969 waren unter anderem für die Technischen Hochschulen drittelparitätisch zusammengesetzte Studienkommissionen (Professoren, Assistenten, Studierende) einzurichten. Es wurde aber jeder Gruppe die Möglichkeit eingeräumt, das Zustandekommen eines gültigen Beschlusses durch das Vetorecht einer Gruppe zu verhindern.


\\
1972, schon während der Auseinandersetzungen um das Universitäts-Organisationsgesetz 1975, wurde durch eine Novelle zum HOG 1955 die Möglichkeit eröffnet, Vertreter der Assistenten und Studierenden den Kollegialorganen mit beratender Stimme und Antragsrecht sowie den Kommissionen als vollberechtigte Mitglieder beizuziehen. 

\\
Mit dem Hochschul-Taxengesetz, das mit 1. Oktober 1972 in Kraft gesetzt wurde, wurden für österreichische Studierende an österreichischen Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung die Hochschultaxen abgeschafft. Durch diese finanzielle Entlastung der Studierenden wurde einerseits grundsätzlichen bildungspolitischen Erwägungen Rechnung getragen, sollte doch die Absolvierung eines Studiums nicht an einer finanziellen Barriere scheitern. Andererseits wurde mit dem Entfall der Einhebung einer Vielzahl verschiedener Taxen auch ein wesentlicher Schritt im Sinne der Verwaltungsreform gesetzt.

\\
Das __Universitäts-Organisationsgesetz 1975 (UOG 75)__: Im Leitartikel von Eberhard Strohal in der Wochenpresse vom 26. März 1975 "Trauer muß die Hertha tragen, UOG kommt ohne Parteienkonsens gegen heftigsten Widerstand der Professoren zustande, Wissenschaftsminister als Entbindungshelfer einer umstrittenen Zangengeburt", ist zu lesen: "Ich fühle mich beschimpft, verspottet, gehöhnt, bespuckt für meine Ziele" schäumt Staatslehrer Günther Winkler und braucht einige Sekunden der Sammlung, bis er sein zornverzerrtes Gesicht wieder mit dem gewohnten liebenswürdigen Lächeln ausgestattet hat. Seine Empörung, frisch wie am ersten Tag, gilt dem neuen Universitäts-Organisationsgesetz (UOG), das nach vier Jahren mühevoller Beratungen, TV-Diskussionen zwischen akademi-scher Höflichkeit, gespielten und echten Zornausbrüchen, wort-reichen Fehden, Streiks, Enqueten nun endlich am 11. April ohne Konsens der Oppositionsparteien über die Schaubühne des Parlaments gehen soll."

\\
Der Historiker Adam Wandruszka bezeichnet das Gesetz als "Wechselbalg" und die Rektorenkonferenz hatte in ihrer 4. Plenarsitzung 1974/75 am 11. März bereits einhellig beschlossen, im Falle einer Beschlußfassung über das UOG aus Protest ihren Kollegien den Rücktritt anzubieten.

\\
Der Rektor und der Prorektor der Technischen Hochschule in Graz boten dem Gesamtkollegium am 14. April 1975 den Rücktritt an. In einer außerordentlichen Sitzung des Gesamtkollegiums am 22. April 1975 erklärte der Rektor wegen seiner persönlichen Betroffenheit durch die Art des Zustandekommens des UOG 75 und die Nichtbeachtung der konstruktiven Vorschläge der Hochschulen seinen Rücktritt und ersuchte den Prorektor, die Geschäfte als Rektor weiterzuführen.

\\
Was erregte die Gemüter nun so sehr? Die Forderung nach einer Neuordnung der Hochschulorganisation konzentrierte sich im wesentlichen auf die Forderung nach Mitwirkung der Studierenden und des akademischen Mittelbaues an der Willensbildung der akademischen Behörden mit Drittelparität. Dies sollte zur Ablösung der "Ordinarienuniversität" durch eine demokratisch organisierte Gruppenuniversität führen. In dem gesetzlich den akademischen Behörden übertragenen autonomen Wirkungsbereich sollten nicht die Professoren allein entscheiden, sondern den an der Hochschule vertretenen Personengruppen sollte ein nach Qualifikation und Kompetenz abgestufted Mitsprache- bzw. Mitbestimmungsrecht eingeräumt werden. 

\\
Als im Frühjahr/Sommer 1968 der seit dem Beginn der sechziger Jahre existierende studentische Protest gegen bestehende Verhältnisse an den Hochschulen und Universitäten seinen Höhepunkt erreichte, veranstalteten in Österreich die Klubs der im Nationalrat vertretenen Parteien am 5. Juli 1968 eine große Hochschulenquete. Konkretes Ergebnis dieses "Hearings" war die Anregung nach Einsetzung einer Hochschulreformkommission, in der Abgeordnete, Professoren, Assistenten und Studenten gemeinsam mit Vertretern der Interessensverbände Maßnahmen und konkrete Schritte zur Hochschulreform besprechen sollten, um zu tragbaren Lösungen zu gelangen. 

\\
Diese parlamentarische Hochschulreformkommission, die binnen Jahresfrist einen Plan zur Reform des österreichischen Hochschulwesens ausarbeiten sollte, nahm ihre Arbeit am 31. Oktober 1968 auf. In einer Sitzung vom 22. Juni 1970 kam es über die Frage der Mitbestimmung von Studierenden und Assistenten in der Organisation der Institute zu schwerwiegenden Differenzen. Eine Mehrheit der Kommission sprach sich gegen das Votum der Professoren dafür aus, daß die Mehrheit der Mitglieder in den einzurichtenden Institutskonferenzen aus dem Kreise der Hochschulassistenten und Studierenden zu entnehmen sei. Daraufhin legten am 23. Juni die Vertreter der Hochschulprofessoren die Mitarbeit in der Kommission nieder.

\\
Mit der Gründung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung Mitte 1970 wurde von Bundesministerin Hertha Firnberg ein Redaktionskomitee mit der Ausarbeitung eines Diskussionsentwurfes bis Ende des Jahres beauftragt, der zu Beginn des Jahres 1971 allen wissenschaftlichen Hochschulen und den Organisationen der Professoren, Assistenten, Lektoren und Studenten zur Begutachtung übermittelt wurde. Dieser Entwurf lag auch der parlamentarischen Hochschulkommission bei ihrem ersten Zusammentritt im Jänner 1971 zur Diskussion der einzelnen Abschnitte vor. Nach Auflösung der Kommission wurde unter Einarbeitung der eingelangten Stellungnahmen der Ministerialentwurf eines Universitäts-Organisationsgesetzes unter dem Vorsitz der Bundesministerin ausgearbeitet.

\\
Durch das UOG 75 kam es an den Universitäten zu einschneidenden Organisationsänderungen. Am heftigsten kritisiert wurde die unter den politischen Begriffen "Demokratisierung" und "Gruppenuniversität" eingeführte Einbeziehung aller Personengruppen in die Willensbildung der Kollegialorgane bzw. der Wahlgremien für monokratische Organe. Die Beteiligungsverhältnisse der Gruppen (Ordentliche und außerordentliche Univ.-Prof., Mittelbau, Studierende) waren nach Qualifikation abgestuft. Studienkommissionen waren drittelparitätisch zusammengesetzt. Im Fakulätskollegium als Beispiel entfielen auf die Professoren so viele Sitze wie auf den Mittelbau und die Gruppe der Studierenden zusammengenommen, das nichtwissenschaftliche Personal war mit zwei Sitzen vertreten. Das Amt des Rektors und des Dekans blieb für eine Funktionsperiode von jeweils zwei Jahren den Ordentlichen Universitätsprofessoren vorbehalten.

\\
Beim Institut als kleinster organisatorischer Einheit lagen die wesentlichen Kompetenzen beim Institutsvorstand (o. oder Ao. Univ.-Prof.), einem monokratischen Organ. Die Lehrkanzel im Sinne des HOG 1955 wurde abgeschafft. Pro Universität durfte nur ein Institut desselben Fachs bestehen bleiben (Verbot von Parallelinstituten). Daraus folgt, daß das gesamte Personal einer Universität Instituten zuzuteilen war. Die Einrichtung von Abteilungen war im Rahmen der Institutsordnung möglich. 

\\
Die Modernisierung der administrativen Hochschulverwaltung wurde vor allem durch die Ausgestaltung der Bestimmungen über die zentrale Universitätsverwaltung und die Stellung des Universitätsdirektors realisiert. Der Universitätsdirektor unterstand in Angelegenheiten des autonomen Wirkungsbereiches dem Rektor, in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Er war jedoch auch in diesen Angelegenheiten verpflichtet, den Rektor zu informieren. 

\\
Durch das UOG 75 wurde die Technische Hochschule in Graz zur Technischen Universität Graz mit - anstelle von bisher drei - fünf Fakultäten (Architektur, Bauingenieurwesen, Maschinenbau, Elektrotechnik und die Technisch-Naturwissenschaftliche Fakultät) anstelle der bisherigen drei.


\\

Das __Universitäts-Organisationsgesetz 1993 (UOG 93)__: Nach dem UOG 75 waren alle Entscheidungsorgane im universitären Bereich Kollegialorganen mit basisdemokratischen Elementen übertragen. Rektoren und Dekane hatten selbst so gut wie keine Entscheidungskompetenzen, sondern waren von Gesetzes wegen lediglich dazu berufen, die in Kollegialorganen getroffenen Entscheidungen ohne einen eigenen Gestaltungsspielraum zu vollziehen. Zweifellos wurde durch das UOG 75 das Ziel einer verstärkten Entscheidungstransparenz und grundsätzlichen Öffnung der bis dahin oft sehr stark in sich abgeschlossenen Universitäten erreicht. Die Unzufriedenheit manifestierte sich in Schlagworten wie "Sitzungsuniversität" sowie in Klagen über ein im Vergleich zu ausländischen Beispielen bestehendes Defizit an universitärer Autonomie und über ein zu hohes Ausmaß an ministerieller Einflussnahme. Die Entscheidungsprozesse im österreichischen Universitätenbereich werden oft auch heute noch mit den Begriffen "Konfliktvermeidung" und "Konfliktverlagerung", gemeint ist damit eine Verlagerung auf die Ebene des zuständigen Bundesministeriums, charakterisiert.

\\
Das im Dezember 1990 von den Regierungsparteien verfasste Arbeitsübereinkommen sieht unter anderem vor, dass "die demokratisch verfassten Universitäten" zu selbständigen, für ihre Leistung verantwortlichen Einrichtungen weiterzuentwickeln seien. Die Umsetzung dauerte insgesamt zweieinhalb Jahre. Das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten (UOG 93) wurde im Bundesgesetzblatt Nr. 805/1993 veröffentlicht. Die Universitäten erhalten durch die im Rahmen von Verfassungsbestimmungen festgelegte Autonomie eine weitgehende Selbstgestaltungsmöglichkeit im Rahmen einer eigenen Satzung. 

Vollkommen neu waren die Beziehungen zwischen Bundesministerium und Universitäten gestaltet, obwohl die Universitäten weiterhin Einrichtungen des Bundes blieben.

\\
An Stelle des staatlichen Wirkungsbereiches tritt im UOG 1993 ein verstärktes Aufsichtsrecht des Bundesministeriums.

\\
Die Budgetzuweisung erfolgte weiterhin durch den Bundesminister, er konnte aber aufgrund allfälliger Entwicklungsplanungen oder im Hinblick auf gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen die Budgetzuweisung mit Zweckbindungen versehen. 

\\
Dem Bundesminister stand ein Untersagungsrecht bei der Entscheidung über die weitere Verfügung von freiwerdenden Universitätsprofessoren-Planstellen zu und er hatte Durchführungsverordnungen bzw. Richtlinien für die Bedarfsberechnungen und Kostenrechnung, die Erstellung des Budgetantrages, die Arbeitsberichte der Institutsvorstände, die Durchführung von Evaluierungsmaßnahmen in Forschung und Lehre und für die Aufgabenerfüllung der Universitätsbibliothek zu erlassen.

Die Gliederung der Universität in Fakultäten erfolgte auf Vorschlag oder nach Anhörung des Senats durch Verordnung des Bundesministers, die im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zu erlassen war.

\\
Die Kollegialorgane erhielten verstärkte Richtlinienkompetenzen: der Senat gegenüber dem Rektor, Fakultätskollegien gegenüber den Dekanen und Studiendekanen, Institutskonferenzen gegenüber den Institutsvorständen. Sie konnten die Wirksamkeit von Entscheidungen aussetzen, die einer gegebenen Richtlinie widersprechen. Die Entscheidungskompetenzen im operativen Bereich wurden weitgehend den monokratischen Organen übertragen. 

\\
Der Vorsitzende des Senates und die Vorsitzenden der Fakultätskollegien wurden für eine Funktionsperiode von zwei Jahren aus dem Kreis der Mitglieder mit venia docendi gewählt.

\\
Der Senat war verantwortlich für die Beschlussfassung über die Satzung, für längerfristige Bedarfsberechnungen und für den jährlichen Budgetantrag der Gesamtuniversität. Er erstellte einen Vorschlag für die Wahl des Rektors an die Universitätsversammlung und entschied über die Einrichtung von Instituten im Rahmen der Satzung sowie über die fachliche Widmung bzw. über Art und Zeit der Besetzung von neuen oder frei gewordenen Planstellen für Universitätsprofessoren. 

\\
Das Fakultätskollegium erstellte längerfristige Bedarfsberechnungen und den jährlichen Budgetantrag der Fakultät, war zuständig für die Wahl und Abberufung des Vorsitzenden des Fakultätskollegiums, des Dekan und des Studiendekans und hatte zusätzlich eine Richtlinienkompetenz bezüglich der Tätigkeit der Institutskonferenzen.

Der Studienkommission oblag auch weiterhin die Erlassung und Abänderung des Studienplans und die Wahl und Abberufung des Vorsitzenden der Studienkommission. 

Die Institutskonferenz verabschiedete den jährlichen Budgetantrag des Instituts und entschied über die Wahl und Abberufung des Institutsvorstandes. Die Institutskonferenz hatte Anhörungs-, Mitwirkungs- und Richtlinienkompetenzen.

Als monokratische Organe wurden der Rektor und die Dekane für eine Funktionsperiode von vier Jahren gewählt, Studiendekane und Vorsitzende der Studienkommissionen für zwei Jahre.

Der Rektor übte seine Tätigkeit hauptamtlich aus. Wählbar ware Universitätsprofessoren mit Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Universität oder eine außerhalb einer Universität tätige Person mit gleichzuhaltender Qualifikation. 

Der Dekan war vom Fakultätskollegium aus einem zumindest drei Personen umfassenden Vorschlag des Rektors aus dem Kreis der Universitätsprofessoren der Fakultät zu wählen. Er durfte nicht gleichzeitig die Funktion eines Rektors, Vizerektors, Studiendekans oder Institutsvorstandes ausüben.

Die Stellung des Rektors wurde durch das UOG 93 deutlich gestärkt. Er entschied im wesentlichen über sämtliche Personalaufnahmen, verhandelte bei Berufungen von Universitätsprofessoren mit dem Bundesministerium und bestellte die Leiter der Dienstleistungseinrichtungen. Er verteilte das Budget und arbeitete für den Senat die Vorlagen für den Budgetantrag und für die Bedarfsberechnungen aus. Er war als monokratisches Leitungsorgan für die Einhaltung des Budgets verantwortlich und schlug der Universitätsversammlung die Vizerektoren zur Wahl vor. Die Vizerektoren sowie die Leiter der Dienstleistungseinrichtungen unterstanden unmittelbar dem Rektor und waren diesem gegenüber weisungsgebunden. Der Rektor hatte beratende Stimme im Senat.

\\
Dem Dekan oblag die Zuweisung der Planstellen, Räume und Sachmittel an die einzelnen Institute im Wege der Institutsvorstände und an den Studiendekan. Er führte gemeinsam mit dem Rektor die Berufungsverhandlungen für die Besetzung von Planstellen für Universitätsprofessoren und setzt Habilitations- und Berufungskommissionen ein. 

\\
Der Studiendekan war als neues Organ im Rahmen der Fakultät verankert. Ihm oblag die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die zur Organisation und Evaluierung des Studien- und Prüfungsbetriebes erforderlich waren.

\\
Der Vorsitzende der Studienkommission nahm zwischen der Teilung in monokratische und kollegiale Organe insoferne eine Sonderstellung ein, als er in der Funktion des Vorsitzenden bestimmte behördliche Aufgaben als monokratisches Organ wahrnahm (z.B. die Anrechnung von Studien) andererseits aber auch Mitglied des Kollegialorgans "Studienkommission" war. 

\\
Der Institutsvorstand führte wie bisher den Vorsitz in der Institutskonferenz und hatte für den Ressourceneinsatz am Institut Sorge zu tragen. Durch den Wegfall der Personalkommissionen schugt er dem Rektor direkt die Aufnahme des Institutspersonals nach Anhörung der Institutskonferenz vor.

\\
Durch das UOG 93 wurden Dienstleistungseinrichtungen geschaffen, die nach dem UOG 75 teils bereits als unterstützende Einheiten (Universitätsdirektion) und teils als besondere Universitätseinrichtungen (Universitätsbibliothek, EDV-Zentrum) geführt wurden. Nach UOG 93 waren jedenfalls die Zentrale Verwaltung, der Zentrale Informatikdienst sowie die Universitätsbibliothek einzurichten.

\\
Durch die Zentrale Verwaltung waren insbesondere folgende Bereiche abzudecken: Studien- und Prüfungsverwaltung, Personalverwaltung, Haushalts- und Finanzverwaltung, Gebäudebetrieb und technische Dienste, Beschaffungswesen, Inventar- und Materialverwaltung, Rechtsangelegenheiten, Informations- und Veranstaltungswesen, Drittmittelangelegenheiten, Planungsvorbereitung, allgemeine administrative Angelegenheiten mit Ausnahme von Instituten und die Führung des Universitätsarchivs.

\\
Der Zentrale Informatikdienst sollte die gesamte Breite der Telekommunikation betreuen und insbesondere die Aufgaben des bisherigen EDV-Zentrums und der ADV-Abteilung der Universitätsdirektion übernehmen.

\\
Die Universitätsbibliothek war im Rahmen der Satzung in eine Hauptbibliothek und nach Bedarf in Fakultäts- bzw. Fachbibliotheken zu untergliedern. Der Bibliotheksdirektor als Leiter dieser Dienstleistungseinrichtung unterstand nunmehr dem Rektor.

\\
Der Universitätsversammlung oblag die Wahl bzw. Abberufung des Rektors und der Vizerektoren. Sie bestand jeweils aus der gleichen Anzahl an Vertreterinnen/Vertretern der Universitätsprofessoren, der Universitätsassistenten und wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb, der Studierenden und der Allgemeinen Universitätsbediensteten.

\\
\\

Der Bundesminister war per Gesetz ermächtigt, das UOG 93 durch Verordnung in drei Phasen an österreichischen Universitäten einzuführen. Nach dieser Vorgabe war eine Zustimmung der in diese erste Phase aufzunehmenden Universitäten nicht erforderlich, der Minister war jedoch auf der Suche nach "Freiwilligen". 

\\

Die ''Technik in Graz'' sollte als erste größere Universität Pilotuniversität sein. Das wurde sie auch, allerdings nicht ganz freiwillig. Zunächst wurde vom Akademischen Senat am 13. Dezember 1993 abgelehnt, das UOG 93 in der ersten Phase zu übernehmen. Am 9. Mai 1994 verfehlte die Aufhebung des Beschlusses vom 13.12.1993 die erforderliche Zweidrittelmehrheit. Dennoch waren im Entwurf der Verordnung zur Implementierung des UOG 93 vom 25. Mai 1994 in der ersten Phase die TU Graz, die Montanuniversität Leoben, die Universität für Bodenkultur Wien, die Universität Klagenfurt und die Universität Linz genannt. Trotz des Einspruchs blieb es dabei: Im Sinne des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung wurde die Technische Universität Graz mit 1. Oktober 1994 Pilotuniversität und begann mit der Implementierung des UOG 93. 

Die nach UOG 75 gewählten Funktionäre blieben bis zum Kippzeitpunkt im Amt.


\\
\\
\\
%%columns-fill
[{Image src='TiG_4_Verordnung_Konstituierung_1.jpg' class='image_right' height='480' alt='Verordnung Konstituierung' width='385'}]
----
[{Image src='TiG_4_Verordnung_Konstituierung_2.jpg' class='image_right' height='480' alt='Verordnung Konstituierung' width='396'}]
%%
%%small Verordnung über den Beginn der Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993 (Universitätsarchiv TU Graz)%%

\\

Der Senat nach UOG 93 wurde am 22. Mai 1995 konstituiert. Er wählte Ao.Univ.-Prof. DDr. Peter Kautsch zum ersten Vorsitzenden.

\\
Durch die im Herbst 1995 beschlossene "Startsatzung" wurde die Universitätsversammlung mit 200 Mitgliedern festgelegt sowie die Gesamtzahl der Mitglieder der Fakultätskollegien und die Wahl- und Geschäftsordnung im Senat bestimmt.
[{Image src='seite_062.jpg' class='image_right' height='300' alt='Irolt Killmann' caption='Irolt Killmann, erster Rektor nach UOG 1993\\Porträt v. Richard Kriesche / Foro: H. Tezak, TU Graz' width='199'}]

\\
Die Funktion des Rektors wurde im Herbst 1995 im In- und Ausland öffentlich ausgeschrieben. Aus dem vom Senat beschlossenen Dreiervorschlag ging am 29. Jänner 1996 mit Dr. Irolt Killmann zum erstenmal eine außeruniversitäre Person als Rektor für eine Funktionsperiode von vier Jahren hervor. 

\\
Mit der Konstituierung des Universitätsbeirates am 16. Oktober 1996 und der letzten Konstituierung einer Institutskonferenz am 25. Oktober - nach 19 Monaten Implementierungsphase - waren alle Voraussetzungen zur Inkraftsetzung des UOG 93 erfüllt.

\\
Die Schlüsselübergabe des letzten Rektors nach UOG 75 an den ersten Rektor nach UOG 93 erfolgte am 28. Oktober 1996.

\\
Die österreichischen Universitäten blieben aber mit dem UOG 93 teilrechtsfähige Anstalten des Bundes. Daher wurde in der weiteren Folge entsprechend dem Regierungsprogramm 1990 ein neues Universitätsgesetz erarbeitet, das den Universitäten die volle Rechtsfähigkeit verleiht.


\\
Das __UNIVERSITÄTSGESETZ 2002 (UG 2002__): Mit dem vom Nationalrat am 11. Juli 2002 beschlossenen Universitätsgesetz 2002 wurden die Universitäten und die Universitäten der Künste zu vollrechtsfähigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Das Universitätsgesetz 2002 trat an allen Universitäten mit l. Oktober 2002 in Kraft, wird mit l. Jänner 2004 voll wirksam und enthält eine Konzentration der universitätsrechtlichen Gesetzesbestimmungen (Organisationsrecht, Studienrecht, Budgetrecht, Personalrecht) in einem einzigen Bundesgesetz.

Damit werden alle Universitäten aus der Bundesverwaltung ausgegliedert und erhalten ein dreijähriges Globalbudget mit einer leistungsabhängigen Komponente. Mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur sind Leistungsvereinbarungen abzuschließen, in denen wissenschaftlich und gesellschaftlich erwünschte Ziele definiert werden, deren Einhaltung und Erreichung evaluiert wird. Die Universitäten werden Arbeitgeber ihres Personals, gleichzeitig werden für die Mitbestimmung von Studierenden und Assistentinnen bzw. der Dozentinnen neue Festlegungen getroffen.


\\[{Image src='Seite_064.jpg' class='image_right' height='350' alt='Struktur der Universitäten' caption='Struktur der Universitäten nach Universitätsgesetz 2002 (UG 2002)' width='412'}]



Die Universitätsleitung besteht aus dem neu geschaffenen Universitätsrat, dem Rektorat und dem Senat.

Für die Position der Rektorin oder des Rektors und für andere Leitungsfunktionen gilt das Prinzip der doppelten Legitimation: Die Bestätigung erfolgt durch den Senat und durch die übergeordnete Ebene (Universitätsrat bzw. Bundesminister/in).

Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren stehen in Zukunft in einem dauernden oder zeitlich begrenzten Arbeitsverhältnis zur Universität, die Entscheidung in den durchzuführenden Berufungsverfahren hat auf der Grundlage von Gutachten und Hearings zu erfolgen.

Der erste nach dem UG 2002 auf Vorschlag des Senates durch den Universitätsrat zu wählende Rektor tritt sein Amt am l. Oktober 2003 an.

Der/Die neu gewählte Rektor/in bestimmt die Zahl und das Beschäftigungsausmaß der Vizerektorinnen und Vizerektoren, die vom Universitätsrat nach Anhörung des Senates zu wählen sind.

Neu ist, daß der Rektor die Universität gemeinsam mit seinen Vizerektoren als Kollegialorgan zu leiten hat.

Die interne Gliederung, ob dies nun Fakultäten, Fachbereiche, Departments, Institute etc. sind, werden die Universitäten selbst und eigenverantwortlich bestimmen können. Diese Fragen hat selbstverständlich auch die Technische Universität Graz für die nächste Zukunft zu klären.


Jedenfalls hat die ''Technik in Graz'' mit ihren derzeit 1085 Mitarbeiterinnen (davon 533 im wissenschaftlichen und 552 im allgemeinen Dienst) und mit 220 Drittmittelbeschäftigten in 71 Instituten und mit ihren ca. 8500 Studierenden (im Studienjahr 2001/02) einen Entwicklungsstand erreicht, der auch den Anforderungen der aktuellen Situation entsprechen kann. Darüber hinaus sollten alle Voraussetzungen gegeben sein, eine erfolgreiche Entwicklung auch für die vor uns liegende Zeit zu gewährleisten.


\\[{Image src='Seite_065.jpg' class='image_left' height='80' alt='TU Graz Logo' caption='Logo der Technischen Universität Graz - Erzherzog-Johann - Universität (ab 2000)' width='313'}]

\\
\\
\\
Die ''Technik in Graz'' wird alles tun, um den in der Bologna-Erklärung 1999, die von Österreich mitunterzeichnet wurde, vorgegebenen Weg zum Aufbau eines Europäischen Bildungs- und Forschungsraumes aktiv mitzugestalten. Damit sollte der Standort für Studierende, Wissenschaftlerinnen und alle anderen Anspruchsgruppen in der Attraktivität erhalten bzw. noch ausgebaut werden können.



\\
\\



\\
!Literaturhinweise:

* BAST, Gerald: UOG 1993 (Universitäts-Organisationsgesetz), Wien 1998
* BINDER, Dieter A.: Das Joanneum in Graz. Lehranstalt und Bildungsstätte. Ein Beitrag zur Entwicklung des technischen und naturwissenschaftlichen Unterrichts im 19. Jahrhundert, Band 12 der Publikationen aus dem Archiv der Universität Graz, Graz 1983
* ERMACORA, Felix: Österreichisches Hochschulrecht, 2. Aufl., Wien 1972
* ERMACORA, Felix; LANGEDER, Ewald; STRASSER, Rudolf: Österreichisches Hochschulrecht, Loseblattsammlung, Kapitel Organisation, Wien 1986
* GÖTH, Georg: Das Joanneum in Gratz, geschichtlich dargestellt zur Erinnerung an seine Gründung vor 50 Jahren, Graz 1861
* JONTES, Lieselotte: Zur Entwicklung des montanistischen Unterrichtes in der Steiermark zur Zeit Erzherzog Johanns (1811-1864), in: Die Berg- und Hüttenmännische Ausbildung zur Zeit Erzherzog Johanns (1811-1849). Ausstellungskatalog, Leoben 1982, S. 1-33
* KOHLRAUSCH, Fritz: Technische Hochschule Graz, in: Die Deutschen Technischen Hochschulen, München 1941, S. 179-190
* KOSTAL, Mario (Hrsg.) : Universitätsorganisationsgesetz, Wien 1993
* LUDESCHER, Marcus: Zur Geschichte der Technischen Universität Graz, Zwei Texte, (TUG-Projektdokumentation) Graz, im Mai 1995
* OTRUBA, Ludwig; DRISCHEL, Otto: Handbuch der Hoch-schulreform, Loseblattsammlung, Wien, o.J. 
* ROTH, Paul W.: 150 Jahre Montanuniversität Leoben. Aus ih¬rer Geschichte, in: 150 Jahre Montanuniversität Leoben 1840-1990, Graz 1990, S. 43-76
* ZAWISCHA, Georg: Universitäts-Organisationsgesetz, Wien 1978 

----
%%small 
\\
''© Text und Bilder: [Josef W. Wohinz|Infos_zum_AF/Editorial_Board/Wohinz,_Josef_W]''
%%

%%(float:right)
[weiter|Kunst_und_Kultur/Bücher/TUGraz_200_Jahre/Die_Technik_in_Graz/Vom_Lesliehof_zum_virtuellen_Campus]

%%
----
[{InsertPage page='Kunst_und_Kultur/Bücher/TUGraz_200_Jahre/Die_Technik_in_Graz/Index'}]
[{Metadata Suchbegriff=' ' Kontrolle='Nein'}]