!!!STAATSKANZLEI UND MINISTERIEN







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Die aus den Zeiten Maximilians I.,  überkommene verwaltungsrechtliche Gemeinschaft zwischen dem  Römischen Reich deutscher Nation und den österreichischen Erblanden hat bis in den  Anfang der Regierungszeit Kaiser Ferdinands II., gedauert. Dieser erst errichtete, und zwar zu Beginn des Jahres 1620, zur Verwaltung der österreichischen Angelegenheiten eine selbständige, von der Reichshofkanzlei völlig unabhängige österreichische Hofkanzlei.

Aus einer Kanzlei zu einem Amt, das ist   aus einer die Konzepts- und Schreibgeschäfte des Monarchen, des Geheimen Rates und zum  Teil des Hofrates besorgenden Stelle zu einer kollegial organisierten Beschlussbehörde, wurde die österreichische Hofkanzlei im  Jahr 1654, ohne übrigens damit ihren Namen zu ändern. Mit der Bedeutung, die sie durch jene Umwandlung gewann,  wuchsen ihre Kompetenz und ihre Geschäftstätigkeit; schon  in den nächsten Jahrzehnten erfüllt sie  in  ausgebreiteter Wirksamkeit die Aufgaben eines Ministeriums des Regenten Hauses und des Äußeren, eines Ministeriums des Innern und der Justiz und eines  Obersten Gerichtshofes. Von ihren vier oder fünf Referendaren hatte der Älteste die Angelegenheiten des Regenten Hauses zu besorgen.  Die diplomatischen Korrespondenzen mit den kaiserlichen Missionen im  Ausland fielen  allerdings nur zu einem Teil in ihren Bereich. Denn die Expeditionen nach der Türkei und nach Russland erließ der  Hofkriegsrat, die nach Polen der schlesische Referent der böhmischen Hofkanzlei; Frankreich, England, Holland, Schweden, Dänemark und Italien wurden von der  lateinischen Expedition, das Deutsche  Reich von der deutschen Expedition der Reichshofkanzlei versehen. So blieben bei der österreichischen Hofkanzlei zunächst nur die Expeditionen nach Venedig, die der innerösterreichische Referent,  die Expeditionen nach der Schweiz und nach Graubünden, die der  oberösterreichische Referent dieser Kanzlei besorgte; für die spanische Korrespondenz hatte sie einen eigenen Referenten.

Einerseits die Fülle der Aufgaben, die solcherart auf  der österreichischen Hofkanzlei lastete, andererseits die Zersplitterung der auswärtigen Korrespondenz nötigten im Beginn des 18. Jahrhunderts  zu neuen Organisationen. Unmittelbar nach seinem Regierungsantritt setzte Kaiser Joseph I.,  eine solche ins Werk, indem er  im Juni 1705 für die,  im übrigen ungeteilt bleibenden österreichische Hofkanzlei zwei Hofkanzler ernannte,  von denen der eine die oberste Verwaltung der „Politica“, der andere  - in Stellung und Würde völlig gleich mit jenem - die der „Juridica“  zu führen berufen war.  Wenn auch die auswärtigen Geschäft seit dem Ende  des 17. Jahrhunderts zu größerer Konzentration -  und zwar gerade in der österreichischen Hofkanzlei – gediehen waren, so  hatte doch die Verwaltungsreform des Jahres 1705 ihre Vereinigung in einer Hand immer noch nicht vollzogen. Die völlige Zusammenfassung des auswärtigen Dienstes ist Zweck  und Erfolg einer zweiten Organisation, die Kaiser Karl VI., fünfzehn Jahre später ins Leben einführte.

Das Jahr 1720 kann man nicht mit Unrecht als das Geburtsjahr des österreichisch-ungarischen Ministeriums des Äußern bezeichnen,  denn von da an gibt es,  wenn auch noch  kein besonderes Amt,  so doch  einen besonderen Minister für den auswärtigen Dienst. Zwei Hofkanzler sind auch von nun an, wie seit 1705, an die Spitze der österreichischen Hofkanzlei gestellt,  aber ihre Kompetenzen sind andere geworden: zufolge der  Instruktion vom 26. März hat der erste  Hofkanzler die „Haus- und Staats-Sachen“,  der zweite die „Provincialia“ und „Judicialia“ (innere Angelegenheiten) unter sich. Der Teil der Hofkanzlei, der dem ersten Hofkanzler zugewiesen ist, wird schon damals in offiziellen  Aktenstücken als Staatskanzlei, der erste Hofkanzler als Staatskanzler bezeichnet.

Eine selbständige, den übrigen Zentralbehörden koordinierte Hofstelle ist aus dem  auswärtigen Departement der österreichischen Hofkanzlei erst unter Maria Theresia geworden. Am 14.  Februar 1742 reskribierte die Königin an den Grafen Ulfeld,  an die Staatskanzlei  und  deren Subordinierte; „Sie habe des Dienstes befunden,  ihre Staatskanzlei von der österreichischen Hofkanzlei abzusondern, mithin bei der  ersteren ein besonderes Capo in des Grafen Ulfeld Person mit dem  Titel eines Hofkanzlers anzusetzen, damit derselbe allein die  auswärtigen Geschäfte und  geheimen Haussachen besorge,  wogegen der österreichischen, der böhmischen und der ungarischen Hofkanzlei allein die  Provincialia und was dahin gehörig ist, zugewiesen sein sollen.“

Unter Ulfelds Nachfolger,  dem großen Staatskanzler Kaunitz, hat die Hof- und  Staatskanzlei eine Festigung ihres Bestandes und ihrer Einrichtungen erfahren, die von ihr die mannigfaltigen Wandlungen fern  hielt,  denen die inneren Verwaltungsbehörden von der Mitte des vorigen bis in den Beginn des laufenden Jahrhunderts so vielfach unterworfen waren. Es fehlte auch nicht an Erweiterungen ihres Amtsbereiches. Sehr bald wurden ihr die levantinischen Konsuln unterstellt (unbeschadet des Dependenz Verhältnisses derselben zur   Internuntiatur),  während die außer levantinischen in höherer Instanz  unter der  Kommerz Hof-Kommission standen.  Im Jahr 1749 ward der Oberleitung des Staatskanzlers das damals von Maria Theresia unter dem Namen eines Archiv ihres Hauses gegründete Institut untergeordnet, das seither seine Bestimmung erweitert und den Namen  des Haus-, Hof und Staats-Archiv erhalten hat. Auch die  1754 von der Kaiserin  gegründete Akademie der morgenländischen Sprachen (jetzt Orientalische Akademie) wurde der Staatskanzlei unterstellt. Nur vorüber gehend war dagegen die im Jahr 1757 vollzogene Einverleibung des italienischen und des niederländischen Rates; sie wurde mit dem Verlust der Besitzungen gegenstandslos, denen die Tätigkeit dieser Kollegien gegolten hatte.

Die selbständige Stellung der Staatskanzlei erfuhr eine kurze Unterbrechung, als im September  1800  die Oberleitung dieser Stelle dem  Kabinettsminister, Grafen Colloredo übertragen wurde, während die unmittelbare Leitung und die Besorgung der Geschäfte ein Staats-Vizekanzler Graf Ludwig  Cobenzl führte. Die enge Verbindung, in die außerdem die auswärtigen Geschäfte mit dem  am  31. August  1801  errichteten Staats- und Konferenz Ministerium gesetzt wurden, indem die Staatskanzlei eines seiner drei Departements zu  bilden hatte, scheint sich noch vor  der Aufhebung dieses Ministeriums 7. Juni  1808, wahrscheinlich mit dem Rücktritt des Kabinetts- und  Konferenz-Ministers   Grafena Colloredo, Ende November 1805, gelöst zu haben. Von  da an  steht die Staatskanzlei wieder unmittelbar unter dem  Monarchen.

Als nach den März-Ereignissen des Jahres 1848 in der österreichischen Zentralverwaltung an die Stelle des Kollegial-Systems die monokratische Form des Ministerial-Systems trat, erhielt die Geheime  Haus-, Hof- und  Staatskanzlei  den Namen  eines Ministeriums des Äußern und des  kaiserlichen Hauses, 17.   März 1848. Der Wirkungskreis desselben, insbesondere insoweit er sich auf  die Angelegenheiten des  kaiserlichen Hauses erstreckt, wurde durch die  A. h. Entschließungen vom  12. April und 27. Mai 1852 bestimmt, denen au neuer Zeit noch die  vom 20. November 1893 anzureihen ist. Auf Grund der A. h.  Entschließung  vom 12. September 1859 ging die Zentralleitung des gesamten  Konsulatswesen auf dieses  Ministerium über.

Durch das österreichische Gesetz vom 21.  Dezember 1867 und den  ungarischen Gesetzartikel  XII  vom  Jahr 1867, womit die beiden Teilen der österreichisch-ungarischen Monarchie gemeinsamen Angelegenheiten geregelt  wurden, sind  die auswärtigen Angelegenheiten mit Einschluss der diplomatischen und kommerziellen Vertretung dem Ausland gegenüber, sowie die hinsichtlich der internationalen Verträge etwa notwendigen Verfügungen als gemeinsame Angelegenheit erklärt worden. Seither fungiert das Ministerium des Äußern als gemeinsames Ministerium. Als  solchem ist ihm mit A. h. Entschließung vom 29.  Jänner 1869 die Bezeichnung „kaiserlich und königlich“ beigelegt.

Durch das am 4. Oktober 1895 an den Minister des kaiserlichen Hauses und des Äußern erlassene A. h.  Handschreiben wurde verfügt,  dass der Minister des kaiserlichen Hauses von nun an den Titel eines Ministers des kaiserlichen und königlichen Hauses  zu führen habe, dass  diese  Bezeichnung fortan in den betreffenden Ausfertigungen  zur  Anwendung komme und auch  bei der  Benennung des Ministeriums seinen Ausdruck finde. Demgemäß heißt  dieses nunmehr:  Kaiserliches und königliches Ministerium des kaiserlichen und königlichen Hauses und des Äußern.

__QUELLE:__  Jahrbuch  d. k. u. k.  auswärtigen Dienste 1901 Hauptteil, S 1, ANNO Österreichische Nationalbibliothek

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