!!!Erbrecht, bäuerliches

[{Image src='Erbhof.jpg' alt='Erbhof' width='250' class='image_left' height='206'}]
 
__Anerbenrecht__ meint die Vererbung eines landwirtschaftlichen Anwesens an einen einzigen Erben, damit es geschlossen erhalten bleibt. Alle anderen Erben werden (unter dem wahren Wert) abgefunden. Beim Majorat (Ältestenrecht) ist der älteste nächste männliche Verwandte  zur Erbschaft berufen. Im Gegensatz dazu steht das Minorat, bei dem der jüngste nächste männliche Verwandte das Erbe antritt. Hingegen bedeutet __Realteilung__, dass der Landbesitz unter allen Erbberechtigten aufgeteilt wird. Dies wirkt gerechter, führt aber mit der Zeit zu einer Zersplitterung in Kleinstparzellen, die nicht mehr rentabel bewirtschaftet werden können. \\ \\
 
Kaiser __Josef II.__ (1741-1790) erließ das "ältere Anerbenrecht". Damit wurde die grundsätzliche Unteilbarkeit des Bauerngutes von Todes wegen - die jedoch durch das Testament ausgeschlossen werden konnte - durch das Höferecht (Unteilbarkeit unter Lebenden) ergänzt. Die Einführung des deutschen Reichserbhofgesetzes (1938) beendete die österreichische Tradition. 1989 wurde das Anerbenrecht umfassend reformiert und an die geänderten sozialen Verhältnisse angepasst. Es verbesserte die Stellung der weiblichen Miterben, unehelichen Kinder, Ehegatten und weichenden Familienmitglieder. Ein Landwirt kann Freigüter und Anerbengüter nebeneinander haben und diese nach verschiedenen Regeln vererben. Die Testierfreiheit darf nicht eingeschränkt werden.\\ \\
 
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__Quellen:__  \\
Ursula Flossmann: Österreichische Privatrechtsgeschichte. Wien 2001. S. 296 f.\\
Heinrich Mitteis: Deutsches Privatrecht. München 1978. S. 162\\ \\

__Bild:__ \\
Salzburger Bauernhof, Freilichtmuseum Großgmain. Foto: Alfred Wolf, 2005
 


 
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