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Wenn der Schlachthof zum Tier kommt#

von Franz Greif
In: Land und Raum, hg. vom Österreichischen Kuratorium für Landtechnik, Heft 3/2017, S. 14-17.

Einleitung #

Das Thema „Tierwohl“ ist keine einfache Materie.

Dieser Beitrag will versuchen, auf eine in der heutigen Zeit sich verstärkende Diskrepanz im Bereich der Fleischviehwirtschaft aufmerksam zu machen, die dadurch entsteht, dass bei Haltungsbestimmungen (zurecht) immer mehr Tierwohl vorgeschrieben wird, jedoch der Schlachtablauf den neuen Haltungsformen (noch) nicht, oder höchstens zögerlich angepasst wird.

„ ... I don’t eat my friend“ – dieses Statement des Tierfreundes G.B. Shaw hat als Aufkleber schon vor Jahren den Weg auf Autohecks gefunden. Und nach zeitweisem Verdrängen der Gedanken an den zumeist leidvollen Weg, den das Fleisch auf unseren Tellern hinter sich hat, macht sich ein sichtlich größer werdender Teil unserer Gesellschaft Gedanken, wie der Verbrauch an Unmengen von Tierleben, den unser aller Fleischkonsum ja verursacht, verringert, ja für gar nicht so wenige sogar komplett vermieden werden könnte.

Tierleid zu vermeiden ist zweifellos eine menschliche Pflicht, egal ob dies Haus-, Nutz- oder Wildtiere betrifft. Wenn es nun um Nutztiere für die Fleischerzeugung geht, dann denkt man in erster Linie an tierquälerische Transporte über weite Strecken, zusammengedrängt in engen Behältnissen, vielleicht lange Zeit ohne Futter und Wasser, was zumindest bei uns wohl der Vergangenheit angehört. Doch das ist nicht alles, vielmehr machen sich Bauern schon lange darüber Gedanken, dass ihnen einerseits die Forderung nach tiergerechter Haltung neue Stallformen, Raumbedarf, Auslauf, Bewegung usw. für die Tiere – einschließlich rigorose Kontrollen – vorschreibt, anderseits aber der Vorgang der Fleischgewinnung durch den Schlachtablauf von Rechtsvorschriften geregelt wird, die von Überlegungen zu Tierwohlstandards, die hier möglich – und vielleicht sogar notwendig – sind, unberührt bleiben.

An vielen Orten im deutschsprachigen Raum (und nicht nur hier) entstanden dazu Ideen wie die Schlachtung „auf der Weide“ oder in einem „mobilen Schlachthof“, der zu den Tieren kommt. Ausgangspunkt ist dabei, dass im Gegensatz zur „früher“ üblichen Anbindung der Tiere bei den heutigen Haltungsformen die Trennung des Schlachttiers von der Herde zu einem Akt der Tierquälerei werden kann. Man möchte also trachten, dass Tiertransporte und alles, was damit negativ zusammenhängt und Stress erzeugt (Trieb, Fixierung, Verängstigung, Futter- oder Wassermangel) möglichst vermieden oder unnötig werden. Dies kann möglich werden, wenn man das Tier in seiner gewohnten Umgebung betäubt und schlachtet.

Mobile Schlachtung – eine Alternative zum „Massenschlachthof“?#

Die „mobile Schlachtung“ versteht sich als Methode zur Gewährleistung größtmöglicher Schonung des Nutztiers bei seiner Schlachtung, mit dem Zusatznutzen höchster Fleischqualität, was ja aus ökonomischer Erwägung wohl das Hauptziel ist. Ihr Einsatz ist gedacht bei betont weidewirtschaftlich ausgerichteter Viehhaltung, bei Biobetrieben und Betrieben mit Direktvermarktung . Der Patentinhaber einer Konstruktion des „Fahrenden Schlachthofs“, Herbert Schwaiger, führt folgende Vorteile eines solchen Verfahrens an:

  • Stressfreie Schlachtung trachtet, das Tier in gewohnter Umgebung und möglichst ruhiggestellt zu betäuben und zu töten. Es kommt zu keinem Adrenalinausstoß, ohne Anspannung entblutet das Tier wie erwünscht viel besser, und dadurch verbleibt genügend Glykogen in der Muskulatur, das zu Milchsäure abgebaut wird. Der pH-Wert sinkt dabei innerhalb einiger Stunden nach der Schlachtung von 7 auf 5,6, was die aus dem Glykogen gebildete Milchsäure verursacht und aus Gründen der Qualität und des Geschmacks des Fleisches erwünscht ist; auch kann dadurch eine bessere Reifung ohne Energieverlust und somit eine längere Haltbarkeit erzielt werden.
  • Das Verfahren entlastet die Umwelt, Panseninhalt und Blut fallen in kleineren Mengen zur Entsorgung, da jeder Landwirt pro GVE 3.000 l Jauchengrube benötigt, auf die p.a. 20 Liter Blut kommen (dadurch keine Bakterienkontamination); auch werden Transportgewichte wesentlich geringer.
  • Fahrende Schlachthöfe können nach speziellen Anforderungen seitens der Kunden angefertigt werden (Länge des Kühlkoffers, Allradantrieb usw.); eine solche Anlage kann gekauft, geleast oder gemietet werden, sei es von einem oder von mehreren Betreibern in Kooperation. Mobile Schlachtanlagen können für die Verarbeitung von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Straußen konstruiert werden.
  • Ob beim Fahrenden Schlachthof auch niedrigere Gesamtkosten der Schlachtung anfallen, wie argumentiert wird, wenn dabei auch der Transport der Anlage zu den Viehhaltern berücksichtigt wird, wäre von unabhängigen Quellen zu prüfen.

Technik des fahrenden Schlachthofs#

Der fahrende Schlachthof besteht aus einem speziell angefertigten Kühl-LKW, mit einer am Heck aufklappbaren Töte- und Schlachtbox, die mit ausziehbaren, festen Seitenwänden zu einem geschlossenen Raum werden. In der Dachkonstruktion bzw. im Boden sind die nötigen Geräte und Einrichtungen eingebaut. Unterhalb des Kühlraumes befinden sich von außen zugängliche Laden für Schlachtabfälle und Häute. Das zum Reinigen während und nach der Schlachtung benötigte Wasser wird in einem Frischwassertank mitgeführt.

Blut und Waschwasser (ohne Chemikalien) werden in einen Abwassertank am Fahrzeug gepumpt und in der Güllegrube entsorgt. Auch der Panseninhalt verbleibt am Bauernhof, wodurch das Transportgewicht gegenüber dem Lebendtiertransport immerhin um 40% reduziert ist. Die benötigte elektrische Energie erzeugt ein Generator direkt beim LKW-Motor oder wird dem Stromnetz entnommen.

AbatMobil
Herbert Schwaigers Konstruktion „Abat‘ Mobil“

Die Weideschlachtung #

Unter diesem Begriff versteht man den Schlachtvorgang auf der Weide, dem Lebensumfeld, das dem Tier vertraut ist. Vor allem Biobauern sehen in dieser Art der Schlachtung eine logische Konsequenz, denn mehr Tierschutz sei bei der Schlachtung kaum möglich. Es mag sein, dass – je nach gewähltem Arbeitsverfahren – noch technische Hürden zu überwinden sind, etwa wenn die Tiere auf der Weide entblutet werden und das Blut mit geeigneten Behältern aufzufangen ist, oder der Tierkörper innerhalb von 60 Minuten ausgeschlachtet werden muss. Wenn ein Schlachtbetrieb nicht innerhalb von 30 Minuten erreichbar ist, ist entweder ein naher Schlachtraum – oder eben eine vergleichbare mobile Schlachtanlage – erforderlich.
Weideschlachtung
Situation des Tieres bei Weide- oder mobiler Schlachtung
Schema nach Johanna Probst a.a.O.)

Während nun in Deutschland eine Weideschlachtung unter bestimmten Auflagen möglich ist, gibt es in der Schweiz und insbesondere in Österreich behördlichen Widerstand dagegen. Bemerkenswert erscheint dabei, dass in der BRD, wo im Grundsatz dieselben EU-Verordnungen gelten, diesem Verfahren keine nationalen Bestimmungen entgegenstehen. Und am Beispiel der Vorgangsweise des Schweizers Nils Müller zeigt sich die praktische Durchführbarkeit einer Schlachtung auf der Weide: In einer separaten Koppel betäubt er vom Hochsitz aus das zur Schlachtung ausgewählte Tier mit gezieltem Schuss. Sodann wird das Rind innerhalb von 90 Sekunden von einem Frontlader zwecks Entbluten angehoben und der Schlachtkörper anschließend per Spezialanhänger in ein nahe gelegenes Schlachtlokal gebracht, wo es in weniger als einer Stunde nach der Tötung zerlegt wird.

Die Probleme einer vorschriftsmäßigen Betäubung und Schlachtung und auch der zeitgerechte Transport toter Tiere scheinen effizient lösbar, denn den Vorschriften der Schlacht- und Fleischhygiene und der amtlichen Aufsicht kann (aufgrund exemplarischer Erkenntnisse) voll und ganz entsprochen werden. Eine rechtliche Zulassung der Weideschlachtung (auch mit Kugelschuss) wäre im Hinblick darauf eigentlich gerechtfertigt, und es setzen sich ja auch Amtstierärzte dafür ein, weil sie Ziele des Tierschutzes dabei berücksichtigt finden.

Weideschlachtung
Weideschlachtung: Ein Bulle liegt betäubt am Boden, die Herde grast ruhig weiter.
(Foto: Veterinäramt Wetteraukreis, BRD)

Fragen der rechtlichen Zulassung #

Juristisch stehen in Österreich mobiler Schlachthof und Weideschlachtung mit rechtlichen Bestimmungen in Konflikt, werden aber objektiv auch durch sie ermöglicht. Es sind dies:

  • Tierschutzrecht: Verordnung (EG) Nr.1099/2009 regelt (in Verbindung mit nationalen Bestimmungen) das Betäubungs- und Tötungsverfahren. Der Kugelschuss ist dort (mit Einschränkungen) auch für das Rind angeführt.
  • Lebensmittelrecht: Nach Verordnung (EG) Nr. 853/2004 dürfen lediglich lebende Tiere in eine Schlachtanlage verbracht werden, Anwesenheitspflicht des Amtstierarztes bei der Schlachtung und Entblutung ist vorgeschrieben, Datum und Uhrzeit der Schlachtung sowie das vorschriftgemäße Schlachten und Entbluten sind zu bescheinigen. Als Geltungsbereich der Hygienevorschriften zitiert die Verordnung jedoch ausdrücklich auch „kleine Betriebe und mobile Schlachteinheiten“. Und mit Änderung der Lebensmittel-Hygieneverordnung vom 25. Nov. 2011 dürfen einzelne Huftiere der Gattung Rind, die ganzjährig im Freiland gehalten werden, mit Genehmigung der zuständigen Behörde im Haltungsbetrieb geschlachtet werden.
  • Verordnung (EG) 854/2004 zur amtlichen Überwachung empfiehlt in Punkt (7) der Begründung sogar, „für Flexibilität zu sorgen, um den besonderen Erfordernissen von nach traditionellen Methoden arbeitenden Betrieben, von Betrieben mit geringem Produktionsvolumen oder von Betrieben in Regionen in schwieriger geografischer Lage Rechnung zu tragen. Das Verfahren sollte auch so angelegt sein, dass Pilotvorhaben möglich sind, mit denen neue Konzepte bei der Hygieneüberwachung von Fleisch erprobt werden sollen. Lebensmittelhygieneziele dürfen durch diese Flexibilität jedoch nicht beeinträchtigt werden“.
  • Weiters ist noch das Tierseuchenrecht berührt, das im Anlassfall die behördlich angeordnete Tötung per Kugelschuss kennt.

Stressfreie Schlachtung als sachpolitisches Ziel?#

Die „Plattform Stressfreie Schlachtung“ verfolgt das Ziel, „Tiere, die auf (ihren) Höfen großgezogen wurden, auch in deren gewohntem Lebensumfeld stressfrei schlachten zu dürfen!“ Es soll eine Legalisierung der Schlachtung im gewohnten Lebensumfeld erreicht werden, (einzelne) „Nutztiere in ihrem gewohnten Lebensumfeld stressfrei zu betäuben, zu entbluten und anschließend tot zum zugelassenen Schlachtbetrieb zu verbringen“ – alles mit kleinstmöglichem technischem Aufwand für bäuerliche Direktvermarkter. Dieses Ziel entstand aus dem Bemühen vieler Bäuerinnen und Bauern, ihren Tieren nicht nur ein tiergerechtes und würdiges Leben zu ermöglichen, sondern sie auch „in Dankbarkeit bis zu ihrem Ende zu begleiten und den Schlachtprozess respektvoll gegenüber dem Tierleben zu gestalten“ – was viele Bauern schlicht so sagen und auch meinen. Kapitel II/Art. 3 der EU-VO 1099/2009 fordert dies in mehr oder weniger direkten Worten. Artgerechte Tierhaltung und tierschutzkonforme Schlachtung gelten schließlich als wichtige Grundlagen für die Produktion hochwertiger Lebensmittel. Speziell Direktvermarkter legen darauf besonderen Wert, weil sie alle Arbeitsschritte selbst am eigenen Betrieb in direkter Verantwortung ausführen.

Das Problem besteht aber darin, dass derzeit eine stressfreie Schlachtung von Nutztieren in deren gewohnten Lebensumfeld in Österreich offiziell nicht erlaubt ist. Die Behörden verlangen, dass die Tiere lebendig in Schlachträumlichkeiten gebracht und erst dort getötet werden. Wie „tiergerecht“ dieser Ablauf zu sein hat, wird dabei nicht bestimmt. Die Schlachtung in (entfernten) Schlachträumen bringt jedoch mit sich, dass die Trennung der Schlachttiere von der Herde und der Transport zum Schlachtraum den Tiere immer enormen Stress bereitet, der

  • In jedem Fall das Wohlergehen der Tiere mindert und daher in Hinblick auf den Tierschutz bedenklich ist
  • Die Fleischqualität nachweislich entscheidend beeinträchtigt
  • die gestressten Tiere für das Schlachtpersonal u.U. gefährlich werden lässt.

„Tierschutz soll nicht am Weidezaun aufhören" propagieren Tierschutzorganisationen, aber auch die Forschungsanstalt für Biologischen Landbau (FiBL) in Frick in der Schweiz. Sie sieht in der „Weideschlachtung eine Nische für Schlachtung mit größtmöglichem Tierwohl und Fleischqualität“ und ist überzeugt, dass das Verfahren eine gute Möglichkeit für Direktvermarkter ist, um den hohen Ansprüchen an die Haltung bis zur Schlachtung gerecht zu werden. Und eigentlich stellt der mobile Schlachthof eine Variante der Weideschlachtung dar, bei der der EU-zertifizierte hofeigene Schlachtraum bzw. der Transport des getöteten Tieres zum nächsten Schlachthof durch ein fahrendes Gerät ersetzt wird.

Ein respektvoller Umgang mit dem Tier, der auch Tierschutz bis an dessen Lebensende beinhaltet, ist sicherlich Hauptmotiv dafür, dass weltweit immer mehr Konsumentinnen und Konsumenten eine industrieähnliche Intensivtierhaltung ablehnen. Für Abermillionen Tiere scheint dabei ein Ende in Tierleid ja unvermeidbar. Dies sollte eigentlich Grund genug sein dafür, die vorhandenen EU-Verordnungen sinngemäß und „tierwohlorientiert“ umzusetzen, wo immer dies möglich ist.

Quellen: #

  • Verordnungen (EG) des Rates: Nr. 854/2004 vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Nr. 853/2004 vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, Nr. 1099/2009 vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung
  • Holzer Florian, Thomas Nowak und Ingo Pertramer: Wunschtraum Weideschlachtung? www.ochsimglas.at sowie www.biorama.eu
  • Hofmann Henrik: Weideschlachtung: Tierschutz unter freiem Himmel. www.wir-sind-tierarzt.de vom 14. Juli 2016, Plattform Streßfreie Schlachtung: Streßfreie Schlachtung im gewohnten Lebens-umfeld der Tiere. http://www.viacampesina.at/cm3/themen/schlachtung.html
  • Probst Johanna (FIBL Frick): Wie Weideschlachtung den Streß der Rinder mildert. Medienkonferenz Weideschlachtung, 9. Juni 2015
  • Schwaiger Herbert: Der fahrende Schlachthof. www.mobile-schlachtsysteme.at
  • Weideschlachtung. Bericht über das Verfahren des Schweizer Bauern Nils Müller. In: Bioaktuell, Plattform der Schweizer Bäuerinnen und Bauern. www.bioaktuell.ch

Der Autor dankt Christine und Alois Eisenkölbl (Lindenhof), DI. Josef Hambrusch (Bundesanstalt für Agrarwirtschaft), sowie Herbert Schwaiger (Reichenau an der Rax) für freundlich gewährte Auskünfte.

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