!!!Wozu dienen Privatstiftungen?

 

__Christian Gassauer-Fleissner__
 

Die Möglichkeit, Vermögen auf Dauer einem bestimmten Zweck zuzuwenden und diesem zugleich eigene Rechtspersönlichkeit zu verleihen, existiert in Österreich schon sehr lange. Allerdings standen dafür zunächst nur das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz und dessen Pendants in den einzelnen Bundesländern, die Landes-Stiftungs- und Fondsgesetze, zur Verfügung, wonach eine dauernde Vermögenswidmung entweder gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen muss, niemals jedoch private. Die Erträge von und die Zuwendungen aus Stiftungen und Fonds genießen steuerliche Begünstigungen. Bis heute gibt es einige hundert derartiger Stiftungen und Fonds.
 

Ein vergleichbar vorteilhaftes Rechtsinstitut zu privaten Zwecken wurde erst 1993 durch das Privatstiftungsgesetz (PSG) geschaffen. Es eröffnet die Möglichkeit, Privatvermögen jedem erdenklichen erlaubten Zweck, insbesondere der Versorgung des Stifters und von dessen Nachkommen, zu widmen. Die Privatstiftung ist ein Instrument, um Unternehmen oder sonstiges Vermögen langfristig zu erhalten und deren Zerschlagung durch Erbschaft oder Verkauf zu verhindern. Davor konnte man das nur durch eine testamentarische Nacherbschaft in eingeschränkter Form erreichen, die Bindungswirkung war allerdings viel schwächer und konnte von den Erben umgangen werden. Die Übertragung von Vermögen an eine Privatstiftung sowie die laufende Ertragsbesteuerung genießen steuerliche Begünstigungen. Die Privatstiftung ist aufgrund ihrer Gründungsvoraussetzungen und Ausrichtung eine Institution, die eher für einen finanzstärkeren Personenkreis von Interesse ist, dies jedoch über die Grenzen Österreichs hinaus.
 

Zur Errichtung einer Privatstiftung ist eine Einlage im Wert von mindestens 70.000 Euro notwendig. Das Stiftungsvermögen ist eigentümerlos. Der Stifter verliert die unmittelbare Kontrolle, die Leitung der Stiftung übernimmt der Stiftungsvorstand. Die Gestaltung der Stiftungserklärung ist für jeden Stifter der entscheidende Schritt um sicherzustellen, dass das gewidmete Vermögen seinen Vorstellungen entsprechend verwendet wird, denn alles dreht sich um den Stiftungszweck. Die Stiftung muss genau die in der Erklärung genannten Ziele verfolgen, sie bilden die Handlungsmaxime des Vorstandes.
 

Der Stifter sollte in der Stiftungserklärung sowohl die Bestellung der Vorstandsmitglieder als auch die Bestimmung der Begünstigten, denen die Ausschüttungen zukommen, genau regeln. Begünstigte oder deren Verwandte sind von Vorstandspositionen ausgeschlossen, sie könnten die Stiftung allzu leicht leeren und das Vermögen nach eigenen Vorstellungen nutzen. Umgekehrt ist der Begünstigte vom Vorstand abhängig. Daher ist ein Stifter gut beraten, genau festzulegen, wann wie hohe Ausschüttungen an wen stattfinden und ob diese auch vom Stammvermögen der Stiftung zehren dürfen. Bei der Gestaltung der Stiftungserklärung sind gegeneinander abzuwägen: einerseits ein allfälliger Wunsch, genaue Festlegungen zu treffen, um die Umsetzung der Vorstellungen des Stifters sicherzustellen; andererseits das Faktum, dass auch eine Privatstiftung dem Zeitenlauf unterliegt, weshalb eine gewisse Flexibilität jedenfalls vorteilhaft sein kann.\\ \\ \\

Dieser Essay stammt mit freundlicher Genehmigung des Verlags aus dem Buch:

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