!!!STERNANIS



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Wien am 7. Juni 1881 gab das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Handelsministerium eine Verordnung betreffend das Verbot des Verkaufes und der Verwendung des „japanischen“  Sternanis (Skimmifrüchte) zu arzneilichen Zwecken und zu Genussmitteln jeder  Art, heraus

Wie beobachtet wurde, sind bei den echten Sternanis (chinesischer Sternanis, Badian) äußerlich sehr ähnlichen giftigen Früchte von Illicium religiosum  Siebold unter der Bezeichnung „Japanischer Sternanis“ auf den europäischen Drogenmarkt gebracht und zur Fälschung des echten Sternanis verwendet.

In den Niederlanden, Deutschland, Japan und in Altona  kam es nach dem Genuss von mit Sternanis gewürzten Speisen und Getränken, das auch als Volksheilmittel galt, zu Vergiftungen, daher begann man  seit einiger Zeit mit schärferen Kontrollen über die Qualitäten des im Handel gewöhnlich vorkommenden  echten  Sternanis (Badian, fructus Anisi stellati). Dabei wurde festgestellt, dass die Sammelfrüchte des gewöhnlichen Sternanisbaumes (Illicium anisatum Lour. - Magnoliaceae, Wintereae) verschieden von denen des japanischen oder heiligen  Sternanisbaumes (Illicium religiosum Siebold) sind.

Die Früchte des Illicium religiosum L. die in uralten Zeiten von buddhistischen Priestern von China und eventuell auch aus  Korea in Japan eingeführt, wo sie jetzt als heilige Pflanze  überall in Tempelnähe und  Gräber zu finden sind.

Die Einfuhr dieser Früchte,  auch Sikimi,  Shikimi-no-ki, oder Moso genannt (Woo soo der Japaner) ist als Gewürz untersagt.

In Japan wird das fette Öl des  giftigen Sternanis zu Räucherzwecken in den Tempeln, als Leucht- und Schmieröl, aber nie als Genussmittel verwendet.

Das Warenmuseum der Wiener Handelsakademie verfügt  durch die Güte des Wiener Hauses der Gebrüder Mayer über eine Originalprobe des giftigen Sternanis das zur Prüfung herangezogen werden konnte. Außerdem besitzt das Warenmuseum auch eine kleine Probe von Sammelfrüchten des ostindischen Sternanisbaumes (Illicium Griffithii Hook f. et Th.) auf den heimischen Khasibergen  Ostindiens, der in den  Blättern, im Holz und in den Früchten aromatische Bestandteile enthält.

Nach der  vorliegenden Originalware  des giftigen Sternanis sind einige Abweichungen in der Abhandlung  enthalten und mit der üblichen Beschreibung des giftigen Sternanis nicht ganz übereinstimmen.

Das Verbotsgesetz wurde auf  verschiedene Speisefette erweitert. So ist gesetzlich der Handel und Verkauf  von  Speisefett als Margarin,  Oleomargarin und all  jene die nicht aus Milch entstammenden Fette verboten.

Wie Freiherr  von Hayden in seiner Rede feststellte, ist in den letzten  beiden Dezennien ein Industriezweig entstanden die aus Margarin und anderen Fetten eine Substanz erzeugen, die der Naturbutter zwar sehr ähnlich ist und als  Nahrungsmittel für Menschen unter der Benennung Kunst- und Sparbutter in den Handel kam.

Dieser neue Industriezweig verzeichnete einen sehr raschen und ungeahnten Aufschwung. So gibt es in Deutschland  bereits 45 Kunstbutterfabriken die  über 200 Millionen Pfund  Kunstbutter und Speisefette erzeugen und fügt dem Naturbutter Export nach England großen Schaden zu.

1908: Ein Klagenfurter Drogist sandte eine Probe von Sternanis (Fructus anisi stellati), die mit den  giftigen Früchten des japanischen Sternanis (Shimmifrüchten, illicum religiosum) verfälscht war. Es wurde  eine intensivere  Lebensmittelkontrolle  gefordert. Darum wurde eine  Sternanis Razzia  eingesetzt die vierzig Sternanisproben lieferte. Von diesen waren nicht weniger als zwölf Proben mit 2 bis 12 Prozent des giftigen  japanischen Sternanis durchsetzt. Es kam zu einer Anzeige

Ein anderer Fall zeigt wie giftig die Frucht  von Illicium  religiosum Sieb ist, und ihre Auswirkungen sein können. In der Präfektur von Kanagawa vorgekommener Vergiftungsfall beweist, wo  die Benützung des aus dem Samen gepressten Öles an Stelle von Rüböl zur Bereitung von Speisen und der Genuss der Letzteren den Tod eines Erwachsenen und schwere durch wiederholten Erbrechen die Vergiftung bei fünf weiteren Personen hervorgerufen.

QUELLEN:  Österr. Zeitschriften f. Pharmacie, 1. Juli 1881, 20. September 1881, Zeitschriften für Nahrungsmitteln, Jahrgang 2, Drogisten Zeitung, 11. Oktober  1907, Lavanttaler Post, 26. Februar 1908, Pharmazeutische Post, 1. Oktober  1880, Österreichische Nationalbibliothek ANNO

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