!!!ZÜCHTIGUNG  AN  SCHULEN 



[{Image src='Schule.png'class='image_left'height='300' caption='Züchtigung, gemeinfrei' alt='Schule' width='203'}]


In der Vergangenheit gab es zwischen Lehrer und Schüler ein anderes Verhältnis: Respekt und Strenge. Die Lehrer hatten ihre eigenen Maßnahmen  um ihre Autorität  bei den Schülern durchzusetzen. Auch war so manches Gesetz auf ihrer Seite. Heute sind  Lehrer und Lehrerinnen oft den Frechheiten der Schüler ausgesetzt, ohne, dass sie sich dagegen wehren können noch dürfen. Außerdem gab es zahlreiche  Filme in diesen Lehrer und  Polizei zu Lustspielfiguren degradiert  wurden. Das Verhältnis zwischen Jugend und Polizei ist am Tiefpunkt angelangt. Polizeigroßeinsätze gegen rebellische Jugendliche  sind  heutzutage an der Tagesordnung und  kosten dem Steuerzahler Unsummen......

1887 gab der  königliche  Regierungspräsident zu Münster hat anlässlich eines Spezialfalles an die Kreis-Schulinspektoren seines Bezirkes folgende  körperliche Züchtigung von Schulkindern betreffende Verfügung erlassen: 1. Körperliche  Strafe darf bei Kindern der Unterstufe nur mit einer aus dünnen Reisern gebundenen Rute, bei größeren Kindern auch mit einer biegsamen Gerte von höchstens 1 cm Stärke ausgeführt werden. Die Gerte darf nicht dieselbe sein, mit welcher an der Wandkarte oder Wandtafel gezeigt wird. Hinzu dient ein Stab. Mädchen dürfen, wenn bei ihnen  die Züchtigung in seltenen  Ausnahmefällen notwendig wird, nur in die Hand und auf den Rücken, Knaben auch auf die sonst übliche Züchtigungsstelle geschlagen werden. Entblößung  der Körperteile ist selbstverständlich ausgeschlossen. Das strafende Berühren des Kopfes durch Schlägen, Stoßen oder Zausen der Ohren oder Haare ist strengstens untersagt.....

Aus Amerika 1893: ….für christliche Eltern und Erzieher sollte  die Erörterung der Züchtigung nicht bedürfen. Viele Erziehungsschriftsteller vertreten  die Ansicht,  dass die Anwendung der Rute dem Geiste unserer  aufgeklärten  Zeit nicht entspreche. Sie stellen die körperliche Züchtigung als einen Überrest der Barbarei, als ein Verbrechen an der Menschenwürde der Jugend hin. Doch diese Schriftsteller sind  niemals an einer Volksschule tätig gewesen.

Nun in der Gegenwart wird ein großer Teil der Erziehung dem Lehrer übertragen. Ja, in der Schule  vertritt der Lehrer  ganz und gar die Stelle der Eltern und somit die Pflicht der körperlichen Züchtigung seiner  Schulkinder......

1898:  Von der  Bezirkshauptmannschaft Floridsdorf wurde den Schulleitungen ein Erlass übermittelt, in dem hingewiesen wird, dass das  Benehmen störrischer und frecher Schulkinder als „polizeiwidriges Verhalten an öffentlichen Versammlungsorten“ anzusehen und dass daher nach §  11 der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854 solche Schulkinder von der Polizei  und an Orten, wo eine solche nicht besteht, vom Gemeindevorstand zu bestrafen sind, nach Umständen des Falles auch durch körperliche Züchtigung. In dem Erlass heißt es: „Bedauerlicherweise ist der Bezirksschulrat in letzter Zeit wiederholt in die Lage gekommen, gegen Lehrpersonen wegen Überschreitung des Verbotes der körperlichen Züchtigung  das Disziplinarverfahren einleiten zu müssen. Bei den Verhandlungen hat sich gezeigt, dass vielfach angenommen wird, es  gebe störrischen und frechen Schulkindern gegenüber kein anderes Mittel, dem Ansehen des Erziehers Geltung zu verschaffen. Dem ist nicht so. Nach dem Gesetz 1854 unterliegt jedes polizeiwidriges Verhalten an öffentlichen Versammlungsorten, wodurch  der Anstand verletzt oder sonst ein Ärgernis gegeben wird, der Bestrafung. Als  Strafe  wird den Unmündigen statt wie vorgesehen Geld- oder Arreststrafe die häusliche Züchtigung, in Ermangelung einer solchen eine dem Ermessen der Ortsbehörde  überlassene  Ahndung einzutreten haben. Der Lehrer  muss sich  selbst jeder Züchtigung enthalten....

Dazu die Arbeiter Zeitung: Die Herren sollen lieber nachdenken, wie sie die Ursachen der Verwahrlosung beseitigen, statt ihren Witz dabei zu verbrauchen, wie sie auch die  Schüler   unter Polizeiaufsicht bringen können. Auch die Polizei wird die „frechen und störrischen Schulkinder“ die  unsere  traurigen sozialen Verhältnisse treiben,  nicht zu Engeln machen.

Die Lehrer werden auch durch diesen Erlass nicht gehindert werden, in Augenblicken des höchsten Affekts sich zu vergessen und sich zum Gebrauch des Stockes hinreißen zu lassen. Und bloß in solchen Fällen höchster Gemütserregung vergehen sie sich doch auch heute nur  gegen den §  24 der Schul- und  Unterrichtsordnung......

1905: ….Wir selbst sind gewiss nicht für die Einführung der körperlichen Züchtigung in der Schule, aber das direkte, klipp und klar ausgesprochene Verbot hat der Schule  und der Lehrerschaft schon oft schweren Schaden gebracht, hat die rohen Elemente in Eltern- und Schülerkreisen zu Trotz und Ungehorsam, zur Auflehnung und Widerstand gegen Ordnung, Disziplin und Autorität herausgefordert. Die Aufzählung der erlaubten Strafmittel hätten schon genügt, um die körperliche  Züchtigung als unstatthaft erscheinen zu lassen, und um alle Erweiterungen und  ein absichtliches Nichtkapierenwollen hintanzuhalten hätte der  Schlusssatz:“Alle anderen Strafen sind unstatthaft!“ eine deutliche Sprache gesprochen. Das hätte der Lehrerschaft und dem  praktischen Bedürfnisse entsprochen, das hätte weder der Jugend, noch der Schule geschadet....

1915:  Die Neuschule  schaffte viel Gutes ab, was die alte Schule besessen. Sie verbot auch die körperliche Züchtigung der Schulkinder, weil sie von der Voraussetzung ausging, wenn im Kind das Ehrgefühl entwickelt werde, bedürfe es nicht der körperlichen Züchtigung. Die freisinnige Pädagogik befand sich da, wie in vielen anderen Dingen, in einem großen Irrtum.

Wir geben zu, dass die körperliche Züchtigung in der alten Schule ihren sittlichen und pädagogischen Zweck häufig nicht erfüllte, weil sie von Lehrern gehandhabt wurde, denen nicht selten die nötige erzieherische Vorbildung fehlte.

Viele Lehrer  haben durch die seelische Aufregung in der Schule ein Herz- und Nervenleiden zugezogen, das sie  frühzeitig  dienstunfähig macht.

Das Ansehen der Schule wird in den Augen der Schüler untergraben, wenn sie sehen müssen, wie der Lehrer wehrlos  sich alles gefallen muss, was ungezogene  Jungen mit ihm treiben....

Am 30. Juli 1926 hat Unterrichtsminister  Dr. Rintelen den neuen Volksschullehrplan unterzeichnet,  der auch jene Bestimmungen enthält, die von den Sozialdemokraten bekämpft und abgelehnt  worden waren. Der Grundsatz der sittlich-religiösen Erziehung ist somit für den ganzen Unterricht sichergestellt. Ein zweiter Punkt, der den Sozialdemokraten nicht gefiel und gleichfalls in die Verordnung aufgenommen ist,  bestimmt, dass beim Gesangsunterricht auch das bodenständige  Kirchenlied in Betracht kommt. Der Religionsunterricht behält sein bisheriges Stundenausmaß bei. Diese Beibehaltung kultureller Grundsätze, ein Erfolg unseres neuen Unterrichtsministers,  wird die christliche Bevölkerung mit Freuden begrüßen.

Mit dem  neuen Volksschullehrplan, der am 1. September 1926 in Kraft tritt, ist die Bolschewikisierung des österreichischen Schulwesens vorläufig gehemmt. Die Schulfrage ist gelöst, aber der -  Schulkampf dürfte weitergehen, denn Herr Glöckel hat in der sozialdemokratischen „Arbeiter Zeitung“ mit einer versteckten Kriegserklärung geantwortet indem er ankündigt, dass „jeder klerikaler Übergriff außerhalb Wiens auch in Wien eine entsprechende, vielleicht für die Klerikalen sehr schmerzvolle Rückwirkung ausüben wird“ Eine  echt sozialistische, echt demokratische Drohung......

Im  Jahr  1869 trat das Reichsvolksschulgesetz in Kraft. Die Schulpflicht wurde auf 8 Jahre verlängert, die  körperliche Züchtigung gänzlich verboten, die Schulbücher verbessert, das Schulgeld aufgehoben.....

QUELLEN: Badener Bezirks Blatt, 9. August  1887, Salzburger Chronik, 28. Juli 1893, Arbeiter Zeitung, 28. November  1898, Kärntner Zeitung, 13. November 1915, Freie Lehrer Zeitung, 21. Oktober 1905, Ybbser Zeitung, 7. August 1926, Das Waldviertel, 1936, H 5. Österreichische Nationalbibliothek, ANNO

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