Wir freuen uns über jede Rückmeldung. Ihre Botschaft geht vollkommen anonym nur an das Administrator Team. Danke fürs Mitmachen, das zur Verbesserung des Systems oder der Inhalte beitragen kann. ACHTUNG: Wir können an Sie nur eine Antwort senden, wenn Sie ihre Mail Adresse mitschicken, die wir sonst nicht kennen!
unbekannter Gast

Brieftauben#

Ein Tier mit rechtlicher Qualität in der österreichischen Rechtsgeschichte#

Von

Mag. Dr. Fritz Simhandl

Dass Bienen Gegenstand der österreichischen Rechtsordnung sind haben Sie im vorhergehenden Artikel vielleicht gelesen. Aber auch andere Tier haben den Gesetzgeber dazu animiert, die "Rechtsschöpfer" und "Gesetzesformulierer" ans Werk gehen zu lassen. So fand es der Gesetzgeber im Jahre 1937 für notwendig, die Spezies der Brieftauben in ein Bundesgesetz zu gießen.

Der Bundestag, ein Legislativorgan im ständisch-autoritären Bundesstaat Österreich in den Jahren 1934-1938 formulierte und beschloss gemeinsam mit der Bundesregierung ein "Bundesgesetz über das Züchten, Halten und Schulen von Brieftauben", kurz "Brieftaubengesetz" genannt. Dieses "Brieftaubengesetz" umfasste insgesamt immerhin nicht weniger als 12 §§. Und diese 12 §§. hatten so manche inhaltliche Besonderheit vorzuweisen!

Grundsätzlich war das Züchten, Halten oder Schulen von Brieftauben nur Vereinen gestattet, die dies als Vereinstätigkeit in ihren Satzungen festgelegt hatten und die eine besondere Bewilligung erhielten. Eine solche Bewilligung, im Brieftaubengesetz als "Befugnis" definiert, wurde nach freiem Ermessen erteilt. Es war ausdrücklich festgehalten, dass eine Verweigerung einer solchen Bewilligung keiner Begründung bedurfte. Besonderes interessant dabei: Zuständig für Erteilung oder Verweigerung dieser Bewilligung war der Bundesminister für Landesverteidigung. Die Brieftauben erhielt allein schon dadurch per Gesetz einen militärischen Verwendungszweck.

Für bereits bestehende Brieftaubenzüchtervereine wurde eine nachdrückliche Genehmigungspflicht durch das Bundesministerium für Landesverteidigung bzw. als Alternative ein Verzicht auf die Tätigkeit und Änderung der entsprechenden Statuten vorgesehen. Physische Personen konnten ausschließlich als Mitglieder eines Brieftaubenzüchtervereins einer weiteren Tätigkeit als Züchter, Halter oder Ausbilder von Brieftauben agieren. Ansonsten hatte er diese Tätigkeit binnen Monatsfrist einzustellen.

Als weitere gesetzliche Verpflichtung wurde den "Befugten" aufgetragen, die von ihnen gehaltenen Brieftauben zu kennzeichnen und fortlaufende Aufzeichnungen über die "gesamte Gebarung mit Brieftauben" zu führen. Für die genauere Vorgangsweise bei der Kennzeichnung wurde überdies eine Verordnungsermächtigung an den Bundesminister für Landesverteidigung vorgesehen. Bei Züchtung, Haltung und Schulung von Brieftauben war vorgesehen, dass jeder Schaden für Dritte vermieden wird. Das "Hochlassen" von Brieftauben war ausschließlich den Befugten vorbehalten. Sonstige Personen bzw. wenn gar ein Flug ins Ausland beabsichtigt war, hatten eine eigene Bewilligung des Bundesministers für Landesverteidigung einzuholen. Dem Bundesminister für Landesverteidigung war im Einvernehmen mit anderen Bundesministerien das Recht vorbehalten, das "Hochlassen" oder den "Freiflug" von Brieftauben allgemein oder zum Teil, sowie für bestimmte Gebiete oder Zeiträume zu untersagen.

Auch die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Brieftauben war ebenfalls der ministeriellen Genehmigungspflicht vorbehalten. Der Handel von Brieftauben auf Märkten war ausdrücklich verboten, ebenso das Fangen oder Töten fremder Brieftauben. Hiervon konnte lediglich durch Bewilligung des Bundesministers für Landesverteidigung und ausschließlich auf amtlichen Auftrag bzw. aus Gründen des Tierschutzes abgegangen werden. Alle Normadressaten, die diesem Bundesgesetz zuwiderhandelten, hatten mit Strafen von ÖS 2000,- oder bis zu 6 Monaten Arrest zu rechnen.

Bei der Verwaltungsstrafverfolgung waren ausdrücklich Haus- und Personendurchsuchungen erlaubt. Wie man sieht, haben sich Gesetzgeber und Verwaltung nicht erst in der EU mit sonderbaren Sachverhalten gehörig zu beschäftigen gewusst. Ein Paradebeispiel aus der österreichischen Rechtsgeschichte ist das "Brieftaubengesetz 1937" jedenfalls.