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Das Verbot der Verwendung von Brot zum Putzen von Tapeten oder Fußböden #

Mag. Dr. Fritz Simhandl

Die durch den Kriegszustand des 1. Weltkriegs verursachten außerordentlichen Verhältnisse trieben manche Blüte, brachten aber auch sonderbare Angelegenheiten in den Focus von Gesetzgebung und Verwaltung.

Hunger und kriegsbedingte Lebensmittelknappheit veranlassten den Minister des Inneren im Einvernehmen mit dem Handelsminister am 6. April 1915 zu einer weitreichenden Maßnahme: Mit Verordnung wurde ein Verbot der Verwendung von Brot zum Putzen von Tapeten und Fußböden verboten. In knappen drei Paragraphen wurde das Verbot geregelt.

Als Strafe wurden Geldstrafen bis zu 500 Kronen oder Arrest bis zu einem Monat angedroht. Ein moralisch und sittlich ohnehin zweifelhaftes Hantieren mit Lebensmitteln wurde auch rechtlich geächtet und pönalisiert. Selten waren in der jüngeren Rechtsgeschichte in einer Norm "Moral", "Sitte" und "Recht" so deckungsgleich wie beim Verbot der Verwendung von Brot zum Putzen von Tapeten oder Fußböden.