!!!Der rechtlich Schutz des Nussbaumes im alten Österreich 

 

__Mag. Dr. Fritz Simhandl__
 

Das Ackerbauministerium hatte im Herbst 1916, d.h. im 3. Jahr des 1. Weltkriegs eine besondere Aufgabe zu bewältigen: Der Nussbaum sollte vor ungezügelter Nutzung rechtlich geschützt werden. In einer Verordnung wurde so sehr detailliert geregelt, unter welchen Bedingungen überhaupt Nussbäume gefällt werden durften. Zentraler Punkt war, dass Nussbäume in allen ihren Formen, wie Walnuss, Steinnuss, Papiernuss usw. nur dann gefällt werden durften, wenn sie offensichtlich faul oder beschädigt waren oder in 1,3 m gemessener Höhe über dem Boden einen Stammumfang von mehr als 200 cm aufwiesen. Damit wollte man bei Einzelstämmen sicherstellen, dass grundsätzlich ur schadhafte bzw. alte Bäume gefällt werden konnten.
 

Bei Nussbaumhainen oder Nussbaumgruppenbeständen wurde darüber hinaus normiert, dass nicht mehr als ein Drittel des ursprünglichen Bestandes durch stammweise Entnahme genutzt werden sollte. Damit sollten größere Lücken in diesen Nussbaumhainen oder Nussbaumgruppenbeständen ausgeschlossen werden. Diese Fällungen hatten zur Kontrolle darüber hinaus unverzüglich den zuständigen Behörden gemeldet zu werden.
 

Der Zeitraum vom 1. April bis 15. Oktober, d.h. Blüte und Reife der Früchte wurde zusätzlich als absolute "Schonzeit" bei Schlägerungen festgelegt. Um die durch erlaubte Fällungen entstandene Reduktion des Nussbaumbestandes auszugleichen, hatten die jeweiligen Grundbesitzer für jeden gefällten Baum einen jungen Baum zu pflanzen und aufzuziehen. Diese Verpflichtung wurde für alle Fällungen seit dem 1. August 1914, d.h. rückwirkend in Kraft gesetzt und den Nutzungsberechtigten grundsätzlich 2 Jahre dafür Zeit gegeben.
 

Privatrechtliche Nutzungsverträge für Nussbäume, wurden verboten bzw. bereits bestehende für unwirksam erklärt. Wie ernst es das Ackerbauministerium mit dieser Regelung meinte, ist durch die strengen Strafen für Zuwiderhandeln dokumentiert: Geldstrafen bis zu 5.000 Kronen oder Arrest bis zu 6 Monaten. Den Vollzug hatten die Bezirksbehörden unter Mitwirkung der Forsttechniker der "politischen Verwaltung" zu übernehmen. Als Resultat war die "Verordnung des Ackerbauministeriums betreffend den Schutz des Nussbaumes" des Jahres 1916 eine zentrale Naturschutzregelung, die aber sicherlich auch ihre inhaltliche Basis in der Tatsache hatte, dass die Nussernte in einer kriegsbedingten Mangelwirtschaft ein Nahrungsmittel für die hungernde Bevölkerung war.
 
[{Metadata Suchbegriff=' ' Kontrolle='Nein'}]