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!!!Die "Lex Johann Strauß"

Die urheberrechtliche Schutzfrist für Musik betrug um die
Jahrhundertwende 30 Jahre. Adele Strauß versuchte diese Frist von 30 auf
50 Jahre zu erhöhen, d. h. die Verwendung von Musik sollte bis 50 Jahre
nach dem Tod des Komponisten tantiemenpflichtig sein. Tatsache ist, dass
ihr die Erhöhung der Schutzfrist von 30 auf 32 Jahre gelang, was
insbesonders nachgeborenen Komponisten finanziell zugute kam. Im Jahre
1931 stand die Musik von Johann Strauß dem freien Markt zur Bearbeitung
zur Verfügung. Damit begann der Aufstieg der Musik von Strauß zum
Rundfunk-, Film-, Schallplatten- und CD-Komponisten.

Die heutige urheberrechtliche Schutzfrist beträgt 70 Jahre.