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Universitätsorganisation#

Die mittelalterliche Universität war ein freier korporativer Zusammenschluss von Lehrenden und Lernenden (universitas magistrorum et scholarium) mit zahlreichen Privilegien. Im 16. Jahrhundert musste die Universitätsorganisation im Zuge der Gegenreformation starke Eingriffe von Seiten des Staats hinnehmen, vor allem durch die bis Mitte des 18. Jahrhunderts geltende "Reformatio nova" von 1554. Der Lehrkörper sollte konfessionell uniformiert, die Studentenschaft stärker diszipliniert werden. Da der Ausbau der obrigkeitlichen Verwaltung nach mehr Führungskräften verlangte, dafür aber nur begrenzte Mittel zur Verfügung standen, stützte sich der Landesfürst bei der Gründung der neuen Universitäten Graz, Salzburg und Innsbruck auf geistliche Orden, vor allem auf die Jesuiten. Die jesuitische Erziehungs- und Unterrichtsorganisation wurde, auch an der Universität Wien ab 1623, prägend. Für die Jesuiten waren nur die Philosophische und die Theologische Fakultät sowie der Gymnasialkurs als "facultas linguarum" (Akademisches Gymnasium) wichtig. Zugang und Weiterführung von Studien waren an Prüfungen (auch Semester- und Jahresprüfungen) gebunden.

Im aufgeklärten Absolutismus wurden die Universitäten schrittweise in reine Staatslehranstalten umgewandelt: staatliche Studiendirektoren in jeder Fakultät (Gerard van Swieten 1749) überwachten die Einhaltung der Studienvorschriften; Ausbildungsziele und Lehrinhalte wurden nach den Vorstellungen des Staats gestaltet, der auf Straffung der Studienzeit und Praxisorientiertheit der Studien drängte (Studienhofkommission). Die akademische Gerichtsbarkeit (1783) und Amtstracht (1784, Talar und Barett) sowie der Magistergrad (1786) und das Bakkalaureat (1788) wurden aufgehoben. Gleichzeitig vollzog sich die Emanzipation aus den konfessionellen Begrenzungen (1773 Ausschaltung der Jesuiten, 1778 bzw. 1782 Zulassung von Protestanten und Juden zu den akademischen Graden, Abschaffung des Eides auf die Unbefleckte Empfängnis Mariens usw.). 1783 wurde die Kirchen- und Gelehrtensprache Latein durch Deutsch als Unterrichtssprache ersetzt.

Erst die Reformen nach 1848 (Franz Serafin Exner, Leo Graf Thun-Hohenstein) führten nach deutschem Vorbild zu einer modernen Universitätsorganisation, die eine staatliche Lehranstalt blieb (Erlassung von Studien- und Prüfungsordnungen, Ernennung der Professoren aufgrund von Besetzungsvorschlägen sowie Bestätigung der gewählten Funktionäre durch das Unterrichtsministerium), ausgestattet mit Freiräumen, wie Lehr- und Lernfreiheit, Abschaffung der Studiendirektoren und begrenzter akademischer Selbstverwaltung. Forschung, Lehre und Berufsbildung traten in eine nahe Verbindung, die Lehrstuhlinhaber (Ordinarien) bestimmten das Niveau der einzelnen Wissenschaften (Einführung der Habilitation und der Privatdozenten). Die philosophische Fakultäten standen gleichrangig neben den anderen Fakultäten, wurden neu gestaltet und traten ihre früheren vorbereitenden Aufgaben an das Gymnasium ab; nur die dort abgelegte Maturitätsprüfung (Reifeprüfung) berechtigte zum Studium an der Universität. Die provisorischen Regelungen von 1848/50 erfuhren im Universitätsorganisationsgesetz von 1873 ihre endgültige Ausformung, dabei wurden die letzten Reste der mittelalterlichen Struktur beseitigt: Ausschluss der Doktorenkollegien, Verhinderung von Einflussmöglichkeiten der katholischen Kirche. Erst um die Wende zum 20. Jahrhundert wurden Frauen zu den Studien (in Wien 1897 an der Philosophischen, 1900 an der Medizin., 1919 an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen, 1922 an der Evangelisch-Theologischen und 1945 an der Katholisch-Theologischen Fakultät) und zur Habilitation (in Wien erstmals 1907) zugelassen. Die ab Mitte des 19. Jahrhunderts in den Rang von Hochschulen aufgestiegenen Fachschulen und Fachinstitute (Polytechnisches Institut usw.) orientierten sich zwar an der Universitätsstruktur (ohne Fakultätsgliederung) und erhielten das Promotionsrecht, zogen rechtlich aber erst durch das Hochschulorganisationsgesetz 1955 mit den Universitäten gleich.

Heute bilden das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz (1966), das Universitäts-Organisationsgesetz (UOG 1993), das Kunsthochschul-Studiengesetz (1983) und das Kunsthochschul-Organisationsgesetz (1970) die rechtliche Grundlage für die Universitäten, mit deren Inkrafttreten waren einschneidende Veränderungen verbunden. 1966 wurde nicht nur wieder die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre und die verpflichtende Verbindung von Forschung und Lehre betont, sondern auch die notwendige Offenheit für die Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen und wissenschaftlicher Methoden hervorgehoben. Das Studium wurde zweigeteilt: das Diplomstudium soll in 8-10 Semestern eine wissenschaftliche Berufsvorbildung bieten und wird mit dem Magisterium oder dem Diplom-Ingenieur abgeschlossen; das anschließende Doktoratsstudium soll Hochqualifizierten die Erlangung des Doktorats ermöglichen, nur an den medizinischen Fakultäten blieb es bei der früheren Ordnung. Die neuen Studienvorschriften werden durch die "besonderen Studiengesetze" (Grobstruktur) und die Studienordnungen (Feinstruktur) geregelt. Das Universitäts-Organisationsgesetz von 1975 bezeichnete alle der wissenschaftlichen Lehre verpflichteten Hochschulen als Universitäten, verzichtete auf die klassische Gliederung einer Universität in 4 Fakultäten und rückte an die Stelle der Lehrkanzeln die Institute als kleinste selbständige organisatorische Einheiten. Am folgenreichsten und umstrittensten war die Demokratisierung der universitären Entscheidungsprozesse, um durch verstärkte Transparenz Engagement und Initiative der Universitätsangehörigen zu fördern.

In allen Kollegialorganen der Universitäten (Senat, Fakultätskollegium, Institutskonferenz) wurde eine nach Qualifikation und Funktion abgestufte Mitbestimmung der universitären Gruppen (Professoren, akademischer "Mittelbau", Studenten) angeordnet; die Durchsetzung eines Anliegens ohne Unterstützung der jeweils anderen Gruppen ist seither unmöglich. Die Neufassung des Universitäts-Organisationsgesetzes (1993) stärkte die Autonomie der Universitäten und schuf mit dem Studiendekan, der für die Durchführung des Studien- und Prüfungsbetriebs zuständig ist, eine neue Funktion. Das Kunsthochschul-Organisationsgesetz von 1970 erhob die bisherigen "Akademien" künstlerischer Richtung zu Hochschulen und erteilte ihnen einen Forschungsauftrag. Der akademische "Mittelbau" und die Studierenden erhielten Mitbestimmungsrechte in den Entscheidungsgremien, nur die bereits über eine Rektoratsverfassung verfügende Akademie der bildenden Künste erreichte 1987, dass ihre Professoren im Akademiekollegium nicht überstimmt werden können. Das Kunsthochschul-Studiengesetz von 1983 kopierte in vielem das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz und brachte als Neuerung das Graduierungsrecht zum Magister der Künste (Magister artium) für Absolventen der ordentlichen Studien.


--> Notationen (Musiklexikon)

Literatur#

  • H. Engelbrecht, Geschichte des österreichischen Bildungswesens, Band 1-5, 1982-88