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vom 20.03.2020, aktuelle Version,

Bundesrat (Österreich)

Bundesrat
Logo des Parlaments
Stellung Gesetzgebungsorgan des Bundes (Kammer des Parlaments)
Staatsgewalt Legislative
Gründung 1. Oktober 1920 (österr. Bundes-Verfassungsgesetz; erster Zusammentritt 10. Nov. 1920)
Sitz Hofburg, Wien (provisorisch)
Vorsitz Präsident des Bundesrates:
Robert Seeber (ÖVP)
Bestandsgarantie Art. 44 Abs. 3 (bundesstaatliches Prinzip) B-VG
Website www.parlament.gv.at
Sitzverteilung im Bundesrat
       
Von 61 Sitzen entfallen auf:
  • ÖVP 23 Sitze
  • SPÖ 20 Sitze
  • FPÖ 14 Sitze
  • GRÜNE 4 Sitze
  • Der Bundesrat bildet in Österreich neben dem Nationalrat die zweite Kammer des österreichischen Parlaments. Er ist der Vertretungskörper der Bundesländer auf Bundesebene. Der Vorsitzende des Bundesrates wird als Bundesratspräsident bezeichnet. Die Mandatare führen den Titel Mitglied des Bundesrates, gebräuchlich sind aber auch die Bezeichnungen Bundesrat beziehungsweise Bundesrätin.

    Seit 13. Juli 2017 wird das Parlamentsgebäude generalsaniert. Daher tagen Nationalrat und Bundesrat seit 20. September 2017 im Ausweichquartier, in der Wiener Hofburg.[1][2]

    Aufgaben

    Bundeskanzler Sebastian Kurz bei der Regierungserklärung 2017 im Bundesrat. Redoutensaal in der Hofburg, Tagungsort während des Parlamentsumbaus

    In der politischen Praxis hat der Bundesrat in Österreich nur sehr geringen Einfluss, da er in den allermeisten Fällen gegenüber dem Nationalrat nur ein suspensives (d. h. aufschiebendes) Vetorecht besitzt, das vom Nationalrat durch einen mit einfacher Mehrheit gefassten Beharrungsbeschluss übergangen werden kann. Er kann also Gesetze – bis auf wenige Ausnahmen – nur aufschieben.

    Ein Zustimmrecht hat der Bundesrat in folgenden Fällen:

    • Verfassungsgesetze und -bestimmungen, die die Kompetenzen der Bundesländer einschränken: Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder erforderlich, Art. 44 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
    • gesetzliche Bestimmungen, die die Rechte des Bundesrates selbst betreffen
    • Staatsverträge, die Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Bundesländer regeln: unbedingte Mehrheit erforderlich, Art. 50 Abs. 4 B-VG

    Verfassungsgesetze und -bestimmungen, welche Artikel 34 oder 35 des Bundes-Verfassungsgesetzes ändern, benötigen zudem gemäß Art. 35 Abs. 4 B-VG die Mehrheit der Vertreter von wenigstens vier Ländern im Bundesrat.

    In manchen Angelegenheiten (z. B. Übertragung von Aufgaben der mittelbaren Bundesverwaltung in die unmittelbare Bundesverwaltung oder Änderung der Landesgrenzen) wirken die Länder auch direkt am Gesetzgebungsverfahren des Bundes mit.

    Bei Verfassungsänderungen ist zudem eine Volksabstimmung durchzuführen, sofern ein Drittel der Mitglieder des Bundesrats dies verlangt.

    Gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG hat der Bundesrat kein Mitwirkungsrecht bei Gesetzen, die einen der folgenden Punkte betreffen:

    Im Gegensatz zur Lage im deutschen Bundesrat gilt im österreichischen Bundesrat das freie Mandat. Jedes Mitglied des Bundesrates kann frei abstimmen, es gibt keinen Zwang zur Blockabstimmung in Fraktions- oder Länderblöcken.

    Zusammensetzung

    Provisorischer Sitzungssaal von National- und Bundesrat während der Renovierung des Parlamentsgebäudes
    Sitzungssaal des Bundesrates bis zur Renovierung

    Die Anzahl der Mitglieder pro Bundesland wird gemäß Art. 34 Bundes-Verfassungsgesetz[3] durch Entschließung des Bundespräsidenten nach jeder allgemeinen Volkszählung nach dem Verhältnis der Zahl der wohnhaften Staatsbürger der Bundesländer zueinander festgelegt; dem Land mit den meisten wohnsitzhabenden Staatsbürgern kommen zwölf Sitze zu, jedem Land aber mindestens drei. 1993 wurden insgesamt 65 Mitglieder festgelegt, 2002 waren es 62, aktuell besteht der Bundesrat seit dem 12. August 2013 aus 61 Mitgliedern.[4]

    Die einzelnen Bundesräte werden von den jeweiligen Landtagen in den Bundesrat entsandt und spiegeln in etwa die Zusammensetzung des jeweiligen Landtages wider. Dabei kommt der zweitstärksten Partei im jeweiligen Landtag zumindest ein Mitglied zu. Ansonsten erfolgt die Bestellung durch Verhältniswahl. Die Mitglieder des Bundesrates werden für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des jeweiligen Landtages gewählt. Sie müssen nicht Mitglieder des jeweiligen Landtages sein, müssen zu diesem jedoch wählbar sein.

    Die Mitglieder des Bundesrates sind – anders als im deutschen Bundesrat – nicht an Weisungen des jeweiligen Landtages oder der jeweiligen Landesregierung gebunden (freies Mandat). Sie genießen die Immunität, die ihnen durch den jeweiligen Landtag zukommt. Den Bundesratspräsidenten stellt, im halbjährlichen Wechsel der Länder, jeweils die stärkste Fraktion eines Bundeslandes. Dabei erfolgt der Vorsitzwechsel alphabetisch nach Bundesland und korreliert mit jenem in der Landeshauptleutekonferenz.

    Zusammensetzung nach Parteien

    Die Vorarlberger Landesdienstflagge auf dem Giebel des Parlamentsgebäudes in Wien anlässlich der Vorsitzführung Vorarlbergs im Bundesrat im zweiten Halbjahr 2008

    Bundesräte, die auf Grund von Vorschlägen derselben Partei durch die Landtage gewählt werden, haben das Recht, sich zu einer Fraktion zusammenzuschließen. Eine Fraktion setzt sich grundsätzlich aus fünf Bundesräten zusammen (eine geringere Anzahl von Bundesräten kann sich nur mit Zustimmung des Bundesrates zu einer Fraktion vereinen). Zurzeit gibt es im Bundesrat Fraktionen von ÖVP, SPÖ, FPÖ und den Grünen.

    Der Bundesrat setzt sich gegenwärtig aus folgenden Gruppierungen zusammen:[5]

    Land Gesamt ÖVP SPÖ FPÖ Grüne Sonstige
    Burgenland  Burgenland 3 1 2
    Karnten  Kärnten 4 3 1
    Niederosterreich  Niederösterreich 12 7 3 2
    Oberosterreich  Oberösterreich 10 4 2 3 1
    Salzburg  Salzburg 4 2 1 1
    Steiermark  Steiermark 9 4 2 2 1
    Tirol  Tirol 5 3 1 1
    Vorarlberg  Vorarlberg 3 2 1
    Wien  Wien 11 6 4 1
    Zusammen 61 23 20 14 4
    Stand: 17. Dezember 2019

    Kritik

    Die Sinnhaftigkeit des Bundesrates ist umstritten. Verschiedene politische Stimmen (vor allem der Länder) wollen eine Aufwertung des Bundesrats, andere im Gegenteil seine Abschaffung. Kritiker haben geäußert, der Bundesrat werde von den Parteien als politische Kaderschmiede missbraucht, um Jungpolitikern den ersten Kontakt mit der Bundespolitik zu ermöglichen. Er diene auch dazu, ungeliebte altgediente Nationalratsabgeordnete „wegzuloben“.


    Von einigen Politologen ist die Sinnhaftigkeit eines Zweikammersystems in einem Land der Größe Österreichs in Frage gestellt worden. Einige vergleichbare Länder wie etwa Schweden, Norwegen oder Dänemark haben oft lediglich ein Einkammerparlament.

    Als Argument für die Beibehaltung des Bundesrates ist eingewendet worden, dass Zweikammersysteme charakteristisch für Bundesstaaten seien, weil die Bundesländer durch den Bundesrat eine Mitwirkung und damit einen gewissen Einfluss an der Bundesgesetzgebung haben. Würde der Bundesrat ersatzlos abgeschafft werden, sei das eine Gesamtänderung der Bundesverfassung, die nur mit einer qualifizierten Mehrheit im Nationalrat und einer verpflichtenden Volksabstimmung durchgeführt werden kann (Art. 44 Abs. 3 B-VG).

    Im Februar 2019 verhinderte der Bundesrat erstmals in seiner Geschichte einen Gesetzesbeschluss. Eine Novelle des Ökostromgesetzes wurde abgelehnt, alle 21 SPÖ-Abgeordneten stimmten dagegen. Diese Ablehnung war möglich, weil das zur Abstimmung stehende Gesetz die Kompetenzen der Länder eingeschränkt hätte.[6]

    Siehe auch

    Einzelnachweise

    1. Letzte Sitzung im alten Plenarsaal - wien.ORF.at. Abgerufen am 15. Juli 2017.
    2. www.parlament.gv.at: Übersichtsseite und Linkliste zur Sanierung (abgerufen am 17. Dezember 2019)
    3. BGBl. I Nr. 1/1920 S. 6
    4. BGBl. II Nr. 237/2013
    5. Zusammensetzung des Bundesrates seit 1945, parlament.gv.at
    6. Absolutes SPÖ-Veto: Bundesrat bringt Ökostromnovelle zu Fall. In: orf.at. 14. Februar 2019, abgerufen am 20. März 2020.

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    Parlamentsgebäude, der neue Bundesratssaal. Wien, Österreich Eigenes Werk Robert Kropf
    CC BY-SA 4.0
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    Landeswappen (PDF)
    Public domain
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    Wappen der Republik Österreich : Nicht gesetzeskonforme Version des österreichischen Bundeswappens, umgangssprachlich „Bundesadler“, in Anlehnung an die heraldische Beschreibung des Art. 8a Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz mit zwar nach Wappengesetz detailliertem, aber schwarzem statt grauem Gefieder, mit zu grellem Gelb sowie mit inkorrekter Darstellung des Bindenschilds, da die weiße Binde zu breit und der untere rote Balken zu schmal sowie der Spitz, statt halbrund zu sein, zu flach gerundet ist: Das ursprüngliche Staatswappen wurde in der ersten Republik Österreich im Jahr 1919 eingeführt. Im austrofaschistischen Ständestaat wurde es im Jahr 1934 wieder abgeschafft und, im Rückgriff auf die österreichisch-ungarische Monarchie, durch einen Doppeladler ersetzt. In der wiedererstandenen (zweiten) Republik im Jahr 1945 wurde das Bundeswappen mit dem Wappengesetz in der Fassung StGBl. Nr. 7/1945 in modifizierter Form wieder eingeführt. Der Wappenadler versinnbildlicht, diesem Gesetzestext entsprechend (Art. 1 Abs. 1), „die Zusammenarbeit der wichtigsten werktätigen Schichten: der Arbeiterschaft durch das Symbol des Hammers, der Bauernschaft durch das Symbol der Sichel und des Bürgertums durch das Symbol der den Adlerkopf schmückenden Stadtmauerkrone …. Dieses Wappen wird zur Erinnerung an die Wiedererringung der Unabhängigkeit Österreichs und den Wiederaufbau des Staatswesens im Jahre 1945 dadurch ergänzt, dass eine gesprengte Eisenkette die beiden Fänge des Adlers umschließt.“ Mit dem Bundesverfassungsgesetz vom 1. Juli 1981, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird, BGBl. Nr. 350/1981, wurden die Wappengesetze von 1919 und 1945 außer Kraft gesetzt und dem Text des Bundes-Verfassungsgesetzes mit Artikel 8a B-VG eine Verfassungsbestimmung über die Farben, die Flagge und das Wappen der Republik Österreich hinzugefügt. Mit der Neuverlautbarung des Wappengesetzes mit BGBl. Nr. 159/1984 in § 1 in der grafischen Umsetzung der Anlage 1 wurde das Bundeswappen in seiner aktuellen Version eingeführt. Heraldische Beschreibung des Art. 8a Abs. 2 B-VG , in der Fassung BGBl. Nr. 350/1981 , in Verbindung mit dem Bundesgesetz vom 28. März 1984 über das Wappen und andere Hoheitszeichen der Republik Österreich (Wappengesetz) in der Stammfassung BGBl. Nr. 159/1984 , Anlage 1 . Austrian publicist de:Peter Diem with the webteam from the Austrian BMLV (Bundesministerium für Landesverteidigung / Federal Ministry of National Defense) as of uploader David Liuzzo ; in the last version: Alphathon , 2014-01-23.
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    Austria: in the Federal Council (Bundesrat) the new Prime Minister (Bundeskanzler) Sebastian Kurz presents his government declaration. Eigenes Werk Hadi
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    Datei:Austrian Bundesrat - Bundeskanzler Kurz.jpg
    Die Vorarlberger Landesdienstflagge auf dem Dach des österreichischen Parlaments. Eigenes Werk Zoris Trömm
    CC BY-SA 3.0
    Datei:Austrian Parliament Vorarlberg Flag.JPG
    Wappen Burgenland http://www.fahnen-gaertner.com/dl_center/index.php?fg_fahnenkatalog_ebook.pdf http://www.fahnen-gaertner.com
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    Europe orthographic Caucasus Urals boundary (with borders) Derived from Europe orthographic Caucasus Urals boundary.svg and Europe on the globe (red).svg . Rob984
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    Federal Council chamber, Austrian Parliament, Vienna Eigenes Werk Maltesedog
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    Schild des Wappens von Kärnten, Österreich selbst erstellt nach Vorlage des LGBl. Nr. 12/2003 Autor/-in unbekannt Unknown author
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