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vom 09.02.2021, aktuelle Version,

Schubert-Praxis

Die Schubert-Praxis ist eine vom schweizerischen Bundesgericht 1973 eingeführte Ausnahme vom Vorrang des Völkerrechts vor Schweizer Bundesgesetzen.[1]

Ausgangslage für das Schubert-Urteil (BGE 99 Ib 39) war, dass ein österreichischer Staatsbürger, Ernst Schubert, im Tessin ein Grundstück kaufen wollte und dies von den Tessiner Behörden untersagt wurde. Die Tessiner Behörden wendeten einen allgemein verbindlichen Bundesbeschluss aus dem Jahr 1970 an, gemäss dem jeder derartige Erwerb einer Bewilligungspflicht unterliege. Schubert wiederum berief sich auf einen Vertrag aus dem Jahr 1875 zwischen der Schweiz und der Österreichisch-Ungarischen Monarchie[2], laut dem das Recht der Inländergleichbehandlung für ihn gelte. Art. 2 dieses Vertrages von 1875 lautete:[3]

«In Ansehung des Erwerbes, Besitzes und der Veräußerung von Liegenschaften und Grundstücken jeder Art, sowie der Verfügungen über dieselben und der Entrichtung von Abgaben, Taxen und Gebühren für solche Verfügungen, sollen die Angehörigen jedes der vertragenden Theile in dem Gebiete des anderen die Rechte der Inländer genießen.»

Im Schubert-Urteil vom 2. März 1973 stellte das Bundesgericht folgenden Grundsatz auf: Wenn ein (neueres) Bundesgesetz einem (älteren) Staatsvertrag widerspricht und der Gesetzgeber ausdrücklich den Widerspruch zwischen Staatsvertrag und innerstaatlicher Norm in Kauf genommen hat, so sei das Bundesgericht an das Bundesgesetz gebunden.

Durch diese Rechtsprechung wurde der Erwerb des Grundstücks durch den österreichischen Staatsbürger Schubert verunmöglicht und der Staatsvertrag Schweiz – Österreich von 1875 in der Schweiz, ohne Rücksprache oder Vereinbarung mit dem anderen Vertragspartner (Österreich), teilweise ausser Kraft gesetzt (Verstoß der Schweiz gegen den Rechtsgrundsatz: Pacta sunt servanda).

In Reaktion auf diesen Beschluss der schweizerischen Bundesversammlung und das Urteil des schweizerischen Bundesgerichts erging die Kundmachung des Bundeskanzlers der Republik Österreich vom 26. Mai 1975 «betreffend die Nichtweiteranwendung des Art 2 des zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geltenden Vertrages zur Regelung der Niederlassungsverhältnisse, Befreiung vom Militärdienste und den Militärsteuern, gleichmäßige Besteuerung der beiderseitigen Staatsangehörigen, gegenseitige unentgeltliche Verpflegung in Krankheits- und Unglücksfällen und gegenseitige kostenfreie Mitteilung von amtlichen Auszügen aus den Geburts-, Trauungs- und Sterberegistern vom 7. Dezember 1875» (öBGBl. Nr. 298/1975).

Mit dieser Kundmachung wurde Art. 2 des österreichisch-schweizerischen Niederlassungsvertrages «auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts (Art 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) bis auf Widerruf» von der österreichischen Bundesregierung für nicht mehr anwendbar erklärt (siehe: Sanktionsrecht im Völkerrecht und Talionsprinzip).

Siehe auch

  1. Anne Peters, Isabella Pagotto: Das Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht in der Schweiz. (Memento des Originals vom 25. März 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/ius.unibas.ch In: ius.full. Nr. 2/2004 (archiviert auf der Website der Universität Basel; PDF; 3,2 MB).
  2. «Staatsvertrag zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und der Schweiz vom 7. December 1875, wegen Regelung der Niederlassungsverhältnisse, Befreiung vom Militärdienste und den Militärsteuern, gleichmäßiger Besteuerung der beiderseitigen Staatsangehörigen in dem Gebiete des anderen vertragenden Theiles, gegenseitiger unentgeltlicher Verpflegung der mittellosen erkrankten oder verunglückten Staatsangehörigen und gegenseitiger kostenfreien Mittheilung von amtlichen Auszügen aus den Geburts-, Trauungs- und Sterbe-Registern» (öRGBl. Nr. 70/1876) (online). Dieser Vertrag wurde durch den Vertrag vom 25. Mai 1925 (öBGBl. Nr. 55/1926) zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft für anwendbar erklärt. Gemäss Übereinkommen zwischen der österreichischen und der schweizerischen Regierung stand dieser Vertrag weiterhin in Geltung. In diesen Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Österreichisch-Ungarischen Monarchie ist die Republik Österreich als Rechtsnachfolgerin der Doppelmonarchie rechtsverbindlich eingetreten. Dieser Vertrag aus dem Jahr 1875 wurde durch das Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und dem schweizerischen Bundesrat, betreffend zusätzliche Vereinbarungen über die Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (öBGBl. Nr. 204/1951), erweitert.
  3. Artikel 2 des Staatsvertrag zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und der Schweiz. Abgerufen am 24. Oktober 2019.