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vom 29.12.2019, aktuelle Version,

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Basisdaten
Titel: Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Langtitel: Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten
Abkürzung: BDG 1979
Typ: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Republik Österreich
Rechtsmaterie: Dienstrecht
Fundstelle: StF: BGBl. Nr. 333/1979
Datum des Gesetzes: 27. Juni 1979
Inkrafttretensdatum: 1. Jänner 1980
Letzte Änderung: BGBl. I Nr. 112/2019
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ist ein österreichisches Gesetz, welches die Dienstverhältnisse aller Bediensteten regelt, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich (Bundesebene) stehen, also Bundesbeamte. Sie werden im Gesetz als Beamte bezeichnet (§ 1 Abs. 1 BDG 1979).

Auf die ebenfalls beamteten Richteramtsanwärter und Richter ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, sondern das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz 1 Abs. 2 BDG 1979). Auf Staatsanwälte, für die ebenfalls das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz gilt, ist das Beamten-Dienstrechtsgesetz nur teilweise anzuwenden (§ 1 Abs. 3 BDG 1979).

Das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis zwischen Gebietskörperschaften und ihren Arbeitnehmern (öffentliche Bedienstete) wurde von 1914 bis 1979 als Dienstpragmatik bezeichnet,[1] seither spricht man von Beamtendienstrecht.[2]

Einzelnachweise

  1. Eintrag zu Dienstpragmatik im Austria-Forum (im AEIOU-Österreich-Lexikon)
  2. Eintrag zu Beamtendienstrecht im Austria-Forum (im AEIOU-Österreich-Lexikon)