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vom 15.01.2022, aktuelle Version,

Bundesministerium für Familien und Jugend

Osterreich  Bundesministerium für Familien und Jugend
Ehemalige österreichische Behörde
Staatliche Ebene Bund
Stellung der Behörde Oberste Bundesbehörde
Gründung 1983–1987
2014 (Neugründung)
Aufgelöst 2018 (ans BKA)
Hauptsitz Wien 2, Untere Donaustraße 13–15
Behörden­leitung Juliane Bogner-Strauß, Bundesministerin für Familien und Jugend
Haushaltsvolumen 7,02 Mrd. EUR (2015)[1]
Website www.bmfj.gv.at

Das Bundesministerium für Familien und Jugend war für die österreichische Familien- und Jugendpolitik zuständig. Es wurde am 1. März 2014 neu gegründet und übernahm seine Agenden von dem ehemaligen Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend. Das Familienministerium bestand zuvor von 1983 bis 1987.

Geschichte

Der Bereich Familienpolitik war ab 1966 im Bundeskanzleramt angesiedelt, wo ab 1971 Elfriede Karl als Staatssekretärin damit betraut war. Die Jugendagenden wurden hingegen weitestgehend vom Unterrichtsministerium wahrgenommen, eine formale Zuständigkeit gab es jedoch nicht. De facto wurde die Jugendpolitik maßgeblich vom Bundesjugendring vorgegeben. Das erste österreichische Familienministerium (bereits mit Jugendagenden) wurde 1983 von Fred Sinowatz geschaffen und umfasste ursprünglich auch den Konsumentenschutz. Bereits 1987 wurde es jedoch wieder aufgelöst und die Familien- und Jugendagenden im Umweltministerium angesiedelt. Im Jahr 2000 wurden sie an das Sozialministerium abgegeben, das nun als Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen firmierte. 2007 wanderte der Bereich Familie/Jugend ins Gesundheitsministerium und nur ein Jahr später in das Wirtschaftsministerium. 2014–2018 bestand wieder ein eigenständiges Familien- und Jugendministerium, dann wurden die Agenden von einer Kanzleramtsministerin betreut. Von 2020 bis Ende Jänner 2021 bestand ein Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend. Im Zuge der Umwandlung dieses Ministeriums in ein Bundesministerium für Arbeit wurden die Familien- und Jugendagenden wieder an eine Kanzleramtsministerin übertragen.

Aufgaben

Das Bundesministerium für Familien und Jugend war zuständig für:[2]

  • Allgemeine Angelegenheiten der Familienpolitik einschließlich der Koordination der Familienpolitik und der Familienförderung sowie Bevölkerungspolitik in Angelegenheiten der Familie und Jugend.
  • Angelegenheiten des Familienpolitischen Beirates.
  • Angelegenheiten der Familienberatungsförderung.
  • Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches.
  • Familienpolitische Angelegenheiten auf folgenden Sachgebieten:
    • Wohnungswesen;
    • öffentliche Abgaben;
    • Ehe- und Kindschaftsrecht, Vormundschafts-, Pflegschafts- und Sachwalterrecht, Unterhaltsvorschussrecht und Resozialisierung einschließlich des Rechts der Bewährungshilfe;
    • Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, Mutterschutz, allgemeine und besondere Fürsorge sowie Behindertenhilfe;
    • Volksbildung.
  • Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Angelegenheiten handelt.
  • Angelegenheiten der außerschulischen Jugenderziehung, soweit es sich nicht um außerschulische Berufsausbildung handelt.
    • Allgemeine Angelegenheiten und Koordination der Jugendpolitik.
    • Ideelle und finanzielle Förderung von Einrichtungen und Veranstaltungen der außerschulischen Jugenderziehung.
    • Ausbildung und Fortbildung von Mitarbeitern der außerschulischen Jugenderziehung, soweit sie nicht in Schulen erfolgt.
  • Freiwilligenpolitik im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

Struktur

Das Bundesministerium war wie folgt gegliedert:[3]

  • Bundesministerin
    • Kabinett
    • Bereich Präsidialangelegenheiten
      • Abteilung 1: Präsidialkoordination, Organisation, Personalentwicklung, Ministerrat und Fremdlegistik
      • Abteilung 2: Budget und Haushaltsreferent Untergliederung 25
    • Sektion I – Familien und Jugend
      • Abteilung 1: Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen – Familienbeihilfe – Mehrkindzuschlag
      • Abteilung 2: Kinder- und Jugendhilfe
      • Abteilung 3: Kinderbetreuungsgeld, Arbeits- und Sozialrecht
      • Abteilung 4: Familienhilfe (Information, Beratung, Förderung, Härteausgleich)
      • Abteilung 5: Jugendpolitik
      • Abteilung 6: Familienrechtspolitik und Kinderrechte
      • Abteilung 7: Internationale Jugend- und Familienpolitik
      • Abteilung 8: Fahrtenbeihilfen, Freifahrten, Schulbuchaktion und Familienbesteuerung
      • Abteilung 9: Familienpolitische Grundsatzabteilung

Geschäftsbereiche

Das Bundesministerium für Familien und Jugend hatte keine nachgeordneten Dienststellen.

Bundesminister

Einzelnachweise

  1. Bundesfinanzgesetz 2015. (PDF; 4,12 MB) Bundesministerium der Finanzen, abgerufen am 14. Januar 2016 (Seite 293).
  2. Bundesministeriengesetz 1986. Abgerufen am 16. November 2017.
  3. Struktur: Bundesministerium für Familien und Jugend. (Nicht mehr online verfügbar.) Archiviert vom Original am 17. November 2017; abgerufen am 16. November 2017.

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Wappen der Republik Österreich : Nicht gesetzeskonforme Version des österreichischen Bundeswappens, umgangssprachlich „Bundesadler“, in Anlehnung an die heraldische Beschreibung des Art. 8a Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz mit zwar nach Wappengesetz detailliertem, aber schwarzem statt grauem Gefieder, mit zu grellem Gelb sowie mit inkorrekter Darstellung des Bindenschilds, da die weiße Binde zu breit und der untere rote Balken zu schmal sowie der Spitz, statt halbrund zu sein, zu flach gerundet ist: Das ursprüngliche Staatswappen wurde in der ersten Republik Österreich im Jahr 1919 eingeführt. Im austrofaschistischen Ständestaat wurde es im Jahr 1934 wieder abgeschafft und, im Rückgriff auf die österreichisch-ungarische Monarchie, durch einen Doppeladler ersetzt. In der wiedererstandenen (zweiten) Republik im Jahr 1945 wurde das Bundeswappen mit dem Wappengesetz in der Fassung StGBl. Nr. 7/1945 in modifizierter Form wieder eingeführt. Der Wappenadler versinnbildlicht, diesem Gesetzestext entsprechend (Art. 1 Abs. 1), „die Zusammenarbeit der wichtigsten werktätigen Schichten: der Arbeiterschaft durch das Symbol des Hammers, der Bauernschaft durch das Symbol der Sichel und des Bürgertums durch das Symbol der den Adlerkopf schmückenden Stadtmauerkrone …. Dieses Wappen wird zur Erinnerung an die Wiedererringung der Unabhängigkeit Österreichs und den Wiederaufbau des Staatswesens im Jahre 1945 dadurch ergänzt, dass eine gesprengte Eisenkette die beiden Fänge des Adlers umschließt.“ Mit dem Bundesverfassungsgesetz vom 1. Juli 1981, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird, BGBl. Nr. 350/1981, wurden die Wappengesetze von 1919 und 1945 außer Kraft gesetzt und dem Text des Bundes-Verfassungsgesetzes mit Artikel 8a B-VG eine Verfassungsbestimmung über die Farben, die Flagge und das Wappen der Republik Österreich hinzugefügt. Mit der Neuverlautbarung des Wappengesetzes mit BGBl. Nr. 159/1984 in § 1 in der grafischen Umsetzung der Anlage 1 wurde das Bundeswappen in seiner aktuellen Version eingeführt. Heraldische Beschreibung des Art. 8a Abs. 2 B-VG , in der Fassung BGBl. Nr. 350/1981 , in Verbindung mit dem Bundesgesetz vom 28. März 1984 über das Wappen und andere Hoheitszeichen der Republik Österreich (Wappengesetz) in der Stammfassung BGBl. Nr. 159/1984 , Anlage 1 . Austrian publicist de:Peter Diem with the webteam from the Austrian BMLV (Bundesministerium für Landesverteidigung / Federal Ministry of National Defense) as of uploader David Liuzzo ; in the last version: Alphathon , 2014-01-23.
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Flagge Österreichs mit dem Rot in den österreichischen Staatsfarben, das offiziell beim österreichischen Bundesheer in der Charakteristik „Pantone 032 C“ angeordnet war ( seit Mai 2018 angeordnet in der Charakteristik „Pantone 186 C“ ). Dekorationen, Insignien und Hoheitszeichen in Verbindung mit / in conjunction with Grundsätzliche Bestimmungen über Verwendung des Hoheitszeichens sowie über die Fahnenordnung des Österreichischen Bundesheeres. Erlass vom 14. Mai 2018, GZ S93592/3-MFW/2018 . Bundesministerium für Landesverteidigung
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