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vom 09.04.2022, aktuelle Version,

Hofrat

Hofrat (Abkürzung: HR) war im Heiligen Römischen Reich (und später in seinen Teil- und Nachfolgestaaten) ein Funktionstitel. Heute bezeichnet Hofrat eine Amtsbezeichnung bzw. einen Ehrentitel in der Republik Österreich.

Heiliges Römisches Reich

Der Hofrat oder Reichshofrat war im Heiligen Römischen Reich die Bezeichnung für ein Gericht, das sich zwischen 1519 und 1559 formierte. Es war eine über Regierung und Kammern stehende, direkt vom Kaiser bestimmte Revisionsinstanz. Der Reichshofrat wurde – neben dem Reichskammergericht in Wetzlar – vor allem als Gerichtshof für Reichssachen tätig. Mit dem Ende des Heiligen Römischen Reiches im Jahr 1806 endete auch die Tätigkeit des Reichshofrats.

Auch die Mitglieder bzw. Amtsträger wurden Hofrat genannt, schon ab 1765 auch in der speziell österreichischen Verwaltung.

Parallel dazu bestand der Geheime Rat (Geheimrat) dieser hatte jedoch primär die Aufgabe, den Kaiser politisch zu beraten – und Kaiserlicher Rat – vermutlich primär ein Ehrentitel weiterer direkt vom Kaiser bestimmter Personen mit Hofzugang. Alle drei Titel überlebten 1806 in Österreich, aber nur der Hofrat auch nach 1918 im heutigen Österreich.

Deutsche Staaten

Der Hofrat, Zwergengalerie Schloss Weikersheim

Auch manche deutsche Territorialstaaten kannten den Hof- und Geheimratstitel. Einer der bekanntesten Vertreter war der herzöglich Weimarer Geheimrat Johann Wolfgang von Goethe. Auch Friedrich Schiller trug den Titel eines Hofrats im Herzogtum Sachsen-Meiningen.

Österreich

Von 1765 bis 1850 war Hofrat ein Titel für die höchsten österreichischen Beamten. Der in den Ministerien abgeschaffte Titel wurde 1873 jedoch als Amtstitel (Amtsbezeichnung) für leitende Beamte in nachgeordneten Dienststellen wieder eingeführt und auch als ehrende Auszeichnung („Berufstitel“) u. a. an Universitätsprofessoren und Gymnasialdirektoren verliehen.[1]

Der nichtakademische Titel Hofrat besteht auch nach dem Ende der Monarchie und damit des kaiserlichen Hofes sowie nach Errichtung der Zweiten Republik fort. Als Titel einer Person ist Hofrat immer noch entweder ein Amtstitel (eine Amtsbezeichnung) für Beamte der höchsten Dienstklassen im Bundes- oder Landesdienst oder ein vom Bundespräsidenten verliehener Berufstitel (Ehrentitel).

Amtstitel

Rangabzeichen eines Hofrates bei den Sicherheitsbehörden

Die größte Gruppe von Titelträgern bilden höhere Beamte des Bundes, die ab einer bestimmten Verwendungsgruppe/Funktionsgruppe den Amtstitel Hofrat im Wege der Beförderung führen. Hofräte finden sich u. a. in den Finanzlandesdirektionen, in den leitenden Funktionen bei den Arbeitsinspektoraten und in den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und in der Universitätsverwaltung. Diesem Amtstitel Hofrat entspricht rangmäßig in einer „Zentralstelle“, d. i. einem Bundesministerium, sowie in der Präsidentschaftskanzlei, im Rechnungshof und in der Volksanwaltschaft der Amtstitel Ministerialrat, in der Parlamentsdirektion aber der Amtstitel Parlamentsrat, Titel von Bundesbeamten mit akademischer Laufbahn, die Deutschland etwa den Amtsbezeichnungen eines Ministerialrates und Ministerialdirigenten bzw. eines Parlamentsrates entsprechen. Als leitende Konzeptsbeamte bei den österreichischen Sicherheitsbehörden sind die dortigen Hofräte die einzigen uniformierten Träger des Hofratstitels.

Hofrat i. R.

Die Berechtigung zur Führung des Amtstitels Hofrat in Österreich kann aufgrund der Möglichkeit, einem verdienstvollen Beamten anlässlich des Übertritts in den Ruhestand den nächsthöheren Amtstitel in seiner Besoldungsgruppe zu verleihen,[2] auch Beamten mit dem bisherigen Amtstitel „Oberrat“ verliehen werden (im Beamtenjargon auch „Grabsteinhofrat“ genannt). Allerdings muss von jedem Beamten des Ruhestandes seinem Amtstitel der Zusatz im Ruhestand (i. R.) hinzugefügt werden.[3]

Berufstitel

Als Berufstitel (Ehrentitel) kann der Hofratstitel vom österreichischen Bundespräsidenten auf Vorschlag des zuständigen Bundesministers auch Beamten, deren Laufbahnen diesen Titel nicht vorsehen (z. B. Richter, Direktoren der Höheren Schulen) verliehen werden (ein „Titularhofrat“ zum Unterschied vom ehemaligen Wirklichen Hofrat), und auch anderen Personen des öffentlichen Lebens kann das Staatsoberhaupt in Anerkennung ihrer Verdienste den Berufstitel als ehrende Berufsauszeichnung (im Volksmund „Society-Hofrat“) verleihen.[4]

Landes-Hofräte

In der Mehrzahl der österreichischen Bundesländer führen die akademischen Beamten der höchsten Dienstklassen in der Landesverwaltung ebenfalls den Amtstitel Hofrat, teilweise auch noch Wirklicher Hofrat („wirklich“ meint im Gegensatz zum bloßen Ehren- bzw. Berufstitel, dass der Inhaber tatsächlich auf eine „Planstelle“ der beiden höchsten Rangklassen VIII oder IX ernannt wurde). Im Bundesland Niederösterreich gibt es zusätzlich für Inhaber von „Planstellen“ der höchsten Rangklasse IX den Titel Vortragender Hofrat.

Höchstgerichte

Hofräte sind ferner auch die Berufsrichter der 17 Senate des Obersten Gerichtshofes[5] und die Mitglieder der 21 Senate des Verwaltungsgerichtshofes.[6] Sie führen indes als Richter weder einen Amts- noch einen Berufstitel „Hofrat“, sondern als Hofrat/Hofrätin des Obersten Gerichtshofs bzw. Hofrat/Hofrätin des Verwaltungsgerichtshofes eine Verwendungsbezeichnung, die sich, wird eines dieser Senatsmitglieder zum Senatspräsidenten, Vizepräsidenten oder Präsidenten bestellt, entsprechend zu Senatspräsident/in, Vizepräsident/in oder Präsident/in des Obersten Gerichtshofs bzw. Verwaltungsgerichtshofes ändert.[7] Die Mitglieder des dritten Höchstgerichtes, des Verfassungsgerichtshofes, werden hingegen einfach als „Mitglied des Verfassungsgerichtshofs“ bezeichnet.[8]

Bekannte Hofräte

Literatur

Einzelnachweise

  1. Eintrag zu Hofrat im Austria-Forum (im AEIOU-Österreich-Lexikon).
  2. § 63 (5) Beamten-Dienstrechtsgesetz
  3. § 63 (6) BDG
  4. Vgl. Ex-GÖD-Vorsitzender Siegfried Dohr verstorben. derStandard.at, 12. September 2010.
  5. Oberster Gerichtshof und Generalprokuratur (Memento vom 18. Juni 2010 im Internet Archive)
  6. Österreichischer Verwaltungsgerichtshof: Die Mitglieder (Memento vom 9. Juni 2012 im Internet Archive).
  7. Vgl. aus der Biographie eines Verfassungsrichters: „1990 bis 2005 Hofrat, seit 2006 Senatspräsident des Verwaltungsgerichtshofes.“ Biographie von Rudolf Müller (Memento vom 22. Oktober 2016 im Internet Archive) im Webauftritt des VfGH.
  8. Vgl. Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter: Überblick. im Webauftritt des VfGH.