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vom 06.11.2021, aktuelle Version,

Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie

Die Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR; ursprünglich auch (Muster) Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen, abgekürzt MRbAaLei oder RbALei) ist eine von der Bauministerkonferenz (Arbeitsgemeinschaft der für das Bauen zuständigen Minister und Senatoren von Bund und Ländern ARGEBAU) herausgegebene Muster-Richtlinie im baulichen Brandschutz.[1] Ziel der Richtlinie ist die Errichtung von ausreichend brandgeschützten Leitungsanlagen.[2]

Die Richtlinie erlangt erst durch die Umsetzung der Länder in das jeweilige Landesrecht rechtliche Verbindlichkeit.[3]

Abweichende Ländervorgaben

Bundesland Verordnung Abkürzung
Baden-Württemberg Baden-Württemberg Richtlinie über die brandschutztechnischen Anforderungen an Leitungsanlagen (PDF; 32 kB) Leitungsanlagen-Richtlinie LAR
Bayern Bayern Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (PDF; 167 kB) Leitungsanlagen-Richtlinie LAR
Brandenburg Brandenburg Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (PDF; 85 kB) Leitungsanlagen-Richtlinie LAR
Hamburg Hamburg Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (PDF; 139 kB) Leitungsanlagen-Richtlinie LAR
Rheinland-Pfalz Rheinland-Pfalz Richtlinie über die brandschutztechnischen Anforderungen an Leitungsanlagen (PDF; 68 kB) Leitungsanlagenrichtlinie LAR

Geltungsbereich und Schutzziele

Die Richtlinie gilt für

  • Leitungsanlagen in notwendigen Treppenräumen,
  • in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie,
  • in notwendigen Fluren ausgenommen in offenen Gängen vor Außenwänden,
  • die Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile (Wände und Decken),
  • den Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall.

Für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Vorräume und Sicherheitsschleusen gilt die MLAR entsprechend.[4]

Die Schutzziele der MLAR sind:

  • die Sicherung von Rettungswegen durch Einschränkungen zum Einbau von brennbaren Leitungen,
  • die Verhinderung der Feuer- und Rauchausbreitung an Leitungsdurchführungen in feuerwiderstandsfähigen Wänden und Decken und
  • der Funktionserhalt von elektrischen Leitungen in bestimmten bauordnungsrechtlich geforderten sicherheitstechnischen Anlagen im Brandfall.

Die Regelungen der MLAR umfassen nicht nur die Leitungen selbst, sondern auch andere Bauteile wie Befestigungen, Verteiler oder Kabelführungen.[5]

Definitionen

Leitungsanlagen

Die Richtlinie definiert Leitungsanlagen als Anlagen aus Leitungen, insbesondere aus elektrischen Leitungen oder Rohrleitungen, sowie aus den zugehörigen Armaturen, Hausanschlusseinrichtungen, Messeinrichtungen, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen, Netzgeräten, Verteilern und Dämmstoffen für die Leitungen.

Zu den Leitungen gehören deren Befestigungen und Beschichtungen.

Lichtwellenleiter-Kabel und elektrische Kabel gelten als elektrische Leitungen.[4]

Funktionserhalt

Der Funktionserhalt von Leitungen oder Leitungsanlagen ist deren Eigenschaft zur Sicherstellung, dass die sicherheitstechnischen Anlagen im Brandfall ausreichend lang funktionsfähig bleiben.

Entwicklung der Richtlinie

Erstmals wurde 1988 mit den Muster Richtlinien über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen[6] (MRbAaLei) eine eigene Richtlinie zur Errichtung von Leitungsanlagen veröffentlicht.

Die Aktuelle Fassung ist die Fassung 10. Februar 2015, zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom 3. September 2020; Amtliche Mitteilungen 2021/3 (Ausgabe: 30. April 2020); DIBt (Hrsg.)[7] Die Änderung gegenüber der Fassung 10. Februar 2015, Redaktionsstand 5. April 2016 sind im Wesentlichen redaktionelle Änderungen unter 5 Funktionserhalt.

Einzelnachweise

  1. Begründung im Downloadbereich der Bauministerkonferenz
  2. Angelika Staimer: Umsetzung der MLAR im technischen Brandschutz - Richtig interpretieren (PDF; 1,1 MB); abgerufen am 22. April 2013
  3. VdS 3536 - MLAR Kommentar. VdS und ZVEI, abgerufen am 12. Mai 2021.
  4. 1 2 MLAR Fassung 10.02.2015, zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom 03.09.2020. (PDF-Dokument) DIBt, abgerufen am 12. Mai 2021.
  5. Schlentzek & Kühn Brandschutztechnik: Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR). Abgerufen am 12. Mai 2021.
  6. Muster Richtlinien über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (PDF-Dokument) in der Fassung vom September 1988. In: Bauministerkonferenz.de
  7. M-LüAR und MLAR überarbeitet. DIBt, abgerufen am 12. Mai 2021.

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Landesflagge Baden-Württembergs nach Artikel 24, Absatz 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg: „Die Landesfarben sind Schwarz-Gold“; (#F9C700) ist aber nicht das heraldische Gold (#FCDD09) Eigenes Werk, basierend auf: Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Baden-Württemberg (LHzG) § 9 Landesdienstflagge Verfassungsausschuss des Landes Baden-Württemberg (Landesregierung)
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Die Rautenflagge des Freistaates Bayern seit 1971. Das Seitenverhältnis ist nicht vorgegeben, Abbildung 3:5. Eigenes Werk Bundeszentrale für politische Bildung: Wappen und Flaggen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder 3. Auflage. Magdeburger Druckerei GmbH, Bonn 1994, ISBN 3-89331-206-4 . diese Datei: Jwnabd
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Landesflagge der Freien und Hansestadt Hamburg drawn by me (red colour #DA121A from official version of the flag on www.hamburg.de/wappen ) Greentubing
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Zivil- und Landesdienstflagge des Landes Rheinland-Pfalz Wappen , Landesgesetz über die Hoheitszeichen des Landes Rheinland-Pfalz ( 1 ), basiert auf File:Flag of Germany.svg Madden
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