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Das Schulorganisationsgesetz 1962#


von

Dr. Markus Loew


Mit dem Schulgesetzwerk 1962, dessen Hauptstück das Schulorganisationsgesetz darstellt, wurde das Schulwesen der Zweiten Republik auf eine neue Basis gestellt, die mit Modifizierungen durch eine Vielzahl von Novellen bis heute Gültigkeit hat.

Die Ausgangslage vor dem Schulorganisationsgesetz#

Am Anfang der Zweiten Republik, im Zuge der Wiedererrichtung Österreichs als demokratische Republik im Jahre 1945, waren die Schulgesetze der Ersten Republik, die wiederum teilweise auf Bestimmungen aus dem 19. Jahrhundert zurückgingen, wiedereingeführt worden. [1] Es war von vornherein klar, dass diese Wiedereinführung der Rechtsvorschriften des österreichischen Schulwesens aus der Ersten Republik nur ein Provisorium sein konnte, dass alle Probleme, denen man gegenüberstand, aufgearbeitet werden mussten, die Schulorganisation und die Lehrpläne neu zu gestalten und den Erfordernissen der Zeit und den inzwischen gemachten Erfahrungen und Erkenntnisfortschritten anzupassen waren. [2]

Die Entwicklung zum Schulorganisationsgesetz#

Um eine einheitliche und allgemein anerkannte Neuregelung des Schulwesens zu schaffen, wurden neue Schulgesetze angestrebt. Bis zum Zustandekommen eines solchen Schulgesetzwerkes sollte es aber lange dauern. Die ersten Kontakte der beiden damaligen Großparteien, der Österreichischen Volkspartei und der Sozialistischen Partei Österreichs, zur Ausarbeitung eines neuen Schulgesetzes wurden im Winter 1946/47 aufgenommen. Auf Vorschlag des Unterrichtsministers Dr. Felix Hurdes vereinbarten die Schulpolitiker der beiden Koalitionsparteien, dass jede Seite ihre wichtigsten Vorstellungen in Form eines Gesetzesentwurfes schriftlich festlegen sollte. Beide Entwürfe [3] wurden 1948 vorgelegt. [4] In einer Reihe von Punkten bestand prinzipielle Übereinstimmung in den Auffassungen, und zwar bezüglich der Unentgeltlichkeit des Schulbesuches, des organisatorischen Einbaues des berufsbildenden Schulwesens in das allgemeine Schulsystem, der Verlängerung der Schulpflicht von acht auf neun Jahre und des Religionsunterrichtes. Bezüglich der organisatorischen Eingliederung des neunten Pflichtschuljahres, bezüglich der konfessionellen Privatschulen, über den Aufbau der höheren Schulen und über die Lehrerausbildung zeigten sich jedoch gegensätzliche Standpunkte. Und so ist es erklärlich, dass es vieler intensiver Beratungen und zahlreicher Verhandlungen bedurfte, ehe es zu einer grundlegenden Neuerung des österreichischen Schulwesens kam. [5]

Deshalb wurden die Verhandlungen um eine gesetzliche Neuregelung des Schulwesens, die unter Minister Hurdes und seinem Nachfolger Dr. Ernst Kolb zu keinem Abschluss geführt werden konnten, in zahlreichen Sitzungen fortgesetzt. [6] Schließlich erfolgte während des Schuljahres 1961/62 die Einigung. Der Bundesminister für Unterricht, Dr. Heinrich Drimmel, und der Geschäftsführende Zweite Präsident des Stadtschulrates für Wien, Dr. Max Neugebauer, erzielten nach langwierigen Verhandlungen einen wertvollen Kompromiss. [7] Unterrichtsminister Drimmel betonte, "dass die sich jetzt anbahnende Erneuerung des österreichischen Schulwesens vom Kindergarten bis zur Hochschule aber nicht einfach ein Kompromiss aus den jetzt vorherrschenden Meinungen ist, sondern vielmehr aus einem jahrzehntelangen Wachstum pädagogischer wie politischer Reformbewegungen entstanden ist" . [8] Der Stadtschulratspräsident hob hervor, dass in der industriellen Gesellschaft alle Menschen eine höhere Bildung benötigen und dass die demokratische Gesellschaft "allen ihren Mitgliedern die gleichen Chancen für ihre Bildung gewähren muss" .[9]

Das Schulgesetzwerk 1962#

Bevor das Schulgesetzwerk im Parlament behandelt und verabschiedet wurde, unterzeichneten am 9. Juli 1962 Apostolischer Nuntius Mons. Opilio Rossi, Außenminister Dr. Bruno Kreisky und Unterrichtsminister Drimmel einen Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von mit dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen. [10] Die erste Bestimmung dieses Zusatzvertrages zum Konkordat von 1933 sicherte der Kirche das Recht zu, "den katholischen Schülern an allen öffentlichen und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen Religionsunterricht zu erteilen". [11] Rossi erklärte, dass dieser Vertrag ein Instrument des Friedens in Österreich sei. Er erfülle legitime Wünsche der österreichischen Katholiken. Kreisky betonte, dass der Vertrag auf Grund der demokratischen Zusammenarbeit in der Zweiten Republik abgeschlossen werden konnte. [12] "Die Lösung der Schule-Kirche-Probleme war ein großes Werk der Verständigung und verdient Anerkennung. [...] Ein langer Weg, der zum inneren Frieden geführt hat". [13] Dieser Vertrag bildete eine notwendige Voraussetzung zur umfassenden Neuordnung der Schulgesetzgebung.

Vor Beschlussfassung über die Schulgesetze wurde auch eine Verfassungsbestimmung beschlossen, nach der Schulgesetze im Nationalrat "nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden" können. [14] Der Vorschlag zu dieser Regelung kam von Justizminister Dr. Christian Broda und konnte das noch immer vorhandene gegenseitige Misstrauen der Koalitionsparteien in Schulfragen neutralisieren. Mit dieser Bestimmung über eine qualifizierte Bundesgesetzgebung ist das Schulrecht auf seinen entscheidenden Gebieten vor Änderungen aufgrund wechselnder einfacher Parlamentsmehrheiten gesichert. [15] Jene verfassungsrechtliche Grundlage des Schulwesens wurde am 18. Juli 1962 beschlossen und fand bereits bei der Beschlussfassung der weiteren Schulgesetze Anwendung.

Alle übrigen Schulgesetze, die das Schulgesetzwerk 1962 bilden, datieren vom 25. Juli dieses Jahres und stellen eine Reihe von Einzelgesetzen dar. Sie lassen sich in drei große Gebiete gliedern: [16]

  • Zum ersten Gebiet sind das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, das Schulpflichtgesetz und das Schulorganisationsgesetz zu zählen.
  • Das zweite Gebiet umfasst hauptsächlich das Privatschulgesetz und die Religionsunterrichtsgesetz-Novelle.
  • Der dritte Teil des Schulgesetzwerkes besteht aus dem Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetz.
Die einzelnen Teile dieses Gesetzeswerkes mit insgesamt 303 Paragraphen bzw. Artikeln brachten bedeutende Neuerungen für das gesamte österreichische Schulwesen.

Das Schulorganisationsgesetz#

Der eine Hauptgrundsatz für die Schulorganisation bildete das Ziel, jedem Menschen so viel an Schulbildung zu ermöglichen, wie es seiner Begabung, seinem Streben und seinem Fleiß entspricht. Zur Realisierung sollte der Übergang aus einer niederen in eine höhere Schule für jeden offen und die Schulorganisation durchlässig sein, um Bildungssackgassen zu vermeiden. Dazu mussten "Brücken und Übergänge" geschaffen werden. Der zweite Leitsatz war der, dass mehr Menschen als bis dahin einen höheren Bildungsabschluss erreichen sollten. Deshalb wurde die allgemeine Zugänglichkeit der öffentlichen Schulen angestrebt. Damit wurde "ein traditioneller Grundsatz des österreichischen öffentlichen Schulwesens, der mit den ideellen Bestrebungen der Vereinten Nationen übereinstimmt", ausdrücklich gesetzlich normiert. [17] Dadurch sollten die Begabungsreserven aller ausgeschöpft werden. Man erhoffte, damit das Bildungsniveau der Bevölkerung insgesamt heben zu können. [18]

Diesen Grundgedanken entspricht auch die organisatorische Einheit und Verklammerung des im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulwesens. Gesetzlich geregelt war bis dahin nur die Organisation der Volks-, Haupt- und Mittelschulen und der Lehrerbildung gewesen. Alle anderen weiten Gebiete des kaufmännischen, technischen, gewerblichen und hauswirtschaftlichen Schulwesens waren ohne gesetzliche Regelung und voneinander isoliert auf dem Verwaltungswege aufgebaut. So konnte Abg. Lola Solar als Berichterstatterin im Nationalrat betonen, dass das Schulorganisationsgesetz "zum ersten Mal in der Geschichte des österreichischen Schulwesens eine Erfassung des gesamten Schulwesens mit Ausnahme des eigenständigen Hochschul- und Kunstakademiewesens und des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens" bringt. [19]

Diese organisatorische Zusammengehörigkeit der einzelnen Schultypen kommt im Paragraph 2 des Schulorganisationsgesetzes zum Ausdruck, wo allen Schulen dieselbe, gemeinsame Aufgabe gestellt wird: "Die österreichische Schule hat die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen". [20] Demgemäß stellt das österreichische Schulwesen in seinem Aufbau eine Einheit dar: "Der Erwerb höherer Bildung und der Übertritt von einer Schulart in eine andere ist allen hiefür geeigneten Schülern zu ermöglichen". [21]

Abgeleitet von diesen Zielformulierungen enthält das Schulorganisationsgesetz in seinen insgesamt 133 Paragraphen eine Reihe organisatorischer Neuerungen. Die allgemeine Schulpflicht erhöhte sich um ein Jahr auf neun Schuljahre. [22] Dies führte zur Schaffung einer neuen Schultype des allgemeinbildenden Pflichtschulwesens für die 9. Schulstufe: Der "Polytechnische Lehrgang" – infolge der 19. Schulorganisationsgesetz-Novelle von 1996 in "Polytechnische Schule" umbenannt [23] – wurde in Form eines berufsüberleitenden Jahres als selbstständige Schulart eingerichtet. [24] Die zweizügige Hauptschule wurde bei genügender Schülerzahl für alle Bundesländer verpflichtend und so geregelt, dass Klassenzugsteilung vor Trennung nach dem Geschlecht zu gehen hat. [25] 1962 war die "Frage, ob in den Schulen der Unterricht koedukativ oder nach Geschlechtern getrennt geführt werden soll, sehr umstritten". [26] Erst die 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle erklärte 1975 die Koedukation zum Regelfall. [27]

Die Mittelschule wurde in "Allgemeinbildende höhere Schule"(AHS) umbenannt. Sie besteht nunmehr in drei Formen, als Gymnasium, als Realgymnasium und als Wirtschaftskundliches Realgymnasium für Mädchen, die sich in der Oberstufe jeweils weiter – und stärker als bis dahin – differenzieren. [28] Das "Musisch-pädagogische Realgymnasium" – seit der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle von 1975 in "Oberstufen-Realgymnasium" umbenannt [29] – etablierte sich als selbstständige Oberstufenform, die mit der 9. Schulstufe beginnend an die Hauptschule anschließt. [30] Das Schulorganisationsgesetz sah auch eine Verlängerung der AHS auf neun Klassen vor, sodass sie die 5. bis 13. Schulstufe umfassen sollte. Diese Bestimmung wurde jedoch noch vor ihrem Inkrafttreten am 10. Juli 1969 auf Grund eines entsprechenden Volksbegehrens durch die 3. Schulorganisationsgesetz-Novelle sistiert. [31]

Zu den "Berufsbildenden mittleren Schulen" (BMS) zählt man in der Folge alle schulischen Einrichtungen (Fachschulen, Handelsschulen, ...), die weder Pflichtschulen sind noch zur Reifeprüfung führen. Berufsbildende Schulen, die von ihren Abgängern die Ablegung einer Reifeprüfung (seit 1997: Reife- und Diplomprüfung[32]) fordern und Hochschulberechtigung verleihen, werden fortan als "Berufsbildende höhere Schulen" (BHS) bezeichnet. [33] Ihr Bildungsgang umfasst fünf Jahre, was bei den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten (früher "Gewerbeschulen") bereits die Regel war, nunmehr aber auch eine Verlängerung der Schulzeit an den Handelsakademien und den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe (seit 1987: wirtschaftliche Berufe[34]) nach sich zog. Die traditionelle Verbindung von erweiterter Allgemeinbildung und fachlicher Ausbildung blieb erhalten. [35]

Der Unterricht wurde nun an allen öffentlichen Schulen, auch an den höheren Schulen, unentgeltlich. [36] Als Folge des Schulorganisationsgesetzes traten außerdem für alle Schularten neue Lehrpläne in Kraft. [37]Insgesamt hat das Schulorganisationsgesetz – gemeinsam mit dem Schulpflichtgesetz – somit die österreichische Schule "in entscheidender Weise für die Zukunftsentwicklung neu gestaltet". [38]

Weiterentwicklung durch Novellen#

Wenn auch 1962 unter Hinweis auf die lange Gültigkeit des Reichsvolksschulgesetzes 1869 von vielen dem Schulgesetzwerk eine Jahrzehnte währende Wirksamkeit ohne Novellierungen vorausgesagt worden war, so zeigte sich bald doch die dringende Notwendigkeit weiterer Reformen des österreichischen Bildungswesens. Für diesen Prozess der kleinen Schritte bildete das Schulgesetzwerk 1962 einen tauglichen Rahmen. [39]

Trotz der "Brücken und Übergänge", für die das Schulorganisationsgesetz die Grundlagen geschaffen hatte, war das Problem der frühen Auslese nicht gelöst: "Bei aller Anerkennung der Bemühungen der politischen Parteien, der Kirche und der verschiedenen weltanschaulichen Gruppen um das Zustandekommen des Schulgesetzwerkes 1962 war doch bald zu erkennen, dass dieses Gesetz die Schulwirklichkeit nicht so zu verändern in der Lage war, dass die in diesem Gesetz intendierte Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Schultypen realisiert worden wäre". [40] So sollten Schulversuche den Weg zu weiteren Reformen bahnen. Bereits im Paragraph 7 des Schulorganisationsgesetzes war dem Unterrichtsminister gestattet worden, zur "Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen" Schulversuche zu bewilligen. [41]

Nach jahrelangen Schulversuchen zur Schulreform auf der Basis der 4. Schulorganisationsgesetznovelle von 1971 kam es 1982 in Form der 7. Schulorganisationsgesetz-Novelle zu einer Erneuerung der Hauptschule, die mit Beginn des Schuljahres 1985/86 in Kraft trat. Die bisherige Führung der Hauptschule in zwei Klassenzügen wurde aufgegeben. Stattdessen wurden in den Unterrichtsfächern Deutsch, Englisch und Mathematik drei niveaudifferenzierte Leistungsgruppen eingeführt. Die AHS blieb von der Reform unberührt. Hier hat man lediglich die 9. Klasse und die Aufnahmsprüfung, die bisher nur sistiert waren, gänzlich abgeschafft. [42]

Im Rahmen der 11. Schulorganisationsgesetz-Novelle wurde eine Reform der AHS-Oberstufe beschlossen, die mit dem Schuljahr 1989/90 begonnen hat. Ihrzufolge gibt es auch in der Oberstufe nur mehr die drei Grundformen der AHS, das Gymnasium, das Realgymnasium und das Wirtschaftskundliche Realgymnasium, dazu das Oberstufenrealgymnasium, sowie einige Sonderformen. Die einzelnen, voneinander getrennten Oberstufenformen innerhalb der drei Grundtypen, die seit 1962 bestanden hatten, wurden abgeschafft und durch das System der Wahlpflichtfächer ersetzt. [43]

Mit der 1993 beschlossenen 14. Schulorganisationsgesetz-Novelle wurde die Schulautonomie in die österreichische Schulrealität eingeführt. Ihrzufolge wurden die Befugnisse von Schulgemeinschaftsausschuss bzw. Schulforum gemäß Schulunterrichtsgesetz erweitert.[44] Seit dem Schuljahr 1993/94 sind diese Gremien ermächtigt, schulautonome Lehrplanbestimmungen festzulegen. [45]

Die 19. Schulorganisationsgesetz-Novelle ermöglichte auf Grund der Erfahrungen der Schulversuche ab dem Schuljahr 1997/98 die Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Hauptschule und der Unterstufe der AHS im Regelschulwesen. [46] Außerdem wurden neue Aufnahmekriterien in die berufsbildenden mittleren und höheren Schulen festgelegt, wonach auf die Leistungen der Schüler auf der 8. Schulstufe Bedacht genommen wird und nur mehr bei Nichterfüllung entsprechender Leistungen Aufnahmsprüfungen vorgesehen sind. [47]

Auch wenn das Schulgesetzwerk zunächst äußerlich weitgehend bloß eine Festschreibung bestehender Zustände zu sein schien, die nur durch Änderung von Schulbezeichnungen und eine Verlängerung der Ausbildungsdauer den Anschein der Neuheit erweckte, bedeutete es als Ganzes weitaus mehr, nämlich eine dauerhafte Grundlegung für einen besseren Zugang zur Bildung. [48]

Quellen und Literatur#

[1] Verfassungs-Überleitungsgesetz vom 1. Mai 1945. Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich Nr. 4/1945, Art. 1. [2] Richard Olechowski, Schul- und Bildungspolitik während der Ersten und der Zweiten Republik. In: Österreichs Erste und Zweite Republik. Kontinuität und Wandel ihrer Strukturen und Probleme, ed. Erich Zöllner (Wien 1985) 113.
[3] Gesetzesentwurf der SPÖ. Abdruck in: Franz Popp, Auf dem Weg zur neuen Schule (Wien 1948) 9-24; Entwurf des Bundesministeriums für Unterricht für ein Schul- und Erziehungsgesetz (Wien 1948).
[4] Vgl.: Markus Loew, Die Achter-Jahre des 20. Jahrhunderts in der österreichischen Schulgeschichte. In: Jahresbericht 1987/88 des Bundesgymnasiums und Realgymnasiums Wien XII., Rosasgasse 1-3 (Wien 1988) 30-36. [5] Richard Olechowski, Schul- und Bildungspolitik. In: Das neue Österreich. Geschichte der Zweiten Republik, ed. Erika Weinzierl, Kurt Skalnik (Graz/Wien/Köln 1975) 226.
[6] Helmut Engelbrecht, Geschichte des österreichischen Bildungswesens, Bd. 5 (Wien 1988) 470-476.
[7] Hermann Schnell, Die österreichische Schule im Umbruch (Wien/München 1974) 32.
[8] Heinrich Drimmel, Die Schulgesetzgebung in Österreich. In: Erziehung und Unterricht, Jg. 1962, S. 193.
[9] Max Neugebauer, Vor neuen Schulgesetzen. In: Erziehung und Unterricht, Jg. 1962, S. 257.
[10] Vgl.: Hans Kutschera, Zur Entwicklung des höheren Bildungswesens in Österreich. Von den Anfängen bis zur Gegenwart. In: Jahresbericht 1979/80 Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium Ettenreichgasse 41-43 1100 Wien (Wien 1980) 20 f.
[11] Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von mit dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen. BGBl. Nr. 273/1962, Art. I, § 1 (1).
[12] Erika Weinzierl, Kirche und Schulfragen. In: Die Schulreform geht weiter. Vorträge und Diskussionen anlässlich des Symposions zum 50. Todestag von Otto Glöckel, ed. Hans Matzenauer, Richard Olechowski, Leopold Rettinger, Peter Schneck (Wien/München 1985) 48.
[13] Max Neugebauer, Schulwesen. In: Österreich. Die Zweite Republik, ed. Erika Weinzierl, Kurt Skalnik, Bd. 2 (Graz/Wien/Köln 1972) 342.
[14] Bundesverfassungsgesetz vom 18. Juli 1962, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens abgeändert wird. BGBl. Nr. 215/1962, Art. 14 (10).
[15] Leo Kövesi, Das österreichische Schulrecht. In: Die österreichische Schule 1945-1975, ed. Othmar Spachinger, Hans Spreitzer, Karl Sretenovic (Wien 1975) 18.
[16] Olechowski, Schul- und Bildungspolitik, S. 229.
[17] 733 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, IX. Gesetzgebungsperiode (= GP.), S. 23 f.
[18] Olechowski, Schul- und Bildungspolitik während der Ersten und der Zweiten Republik, S. 115.
[19] Stenographisches Protokoll. 109. Sitzung des Nationalrates der Republik Österreich, IX. GP., 25. Juli 1962, S. 4830.
[20] Schulorganisationsgesetz (= SchOG). Bundesgesetz vom 25. Juli 1962. BGBl. Nr. 242/1962, § 2 (1).
[21] Ebd., § 3.
[22] Schulpflichtgesetz. Bundesgesetz vom 25. Juli 1962. BGBl. Nr. 241/1962, § 3.
[23] Bundesgesetz, mit dem das SchOG geändert wird. BGBl. Nr. 766/1996, Z 1-2, Z 16-19, Z 22-29.
[24] SchOG, §§ 28-33.
[25] Ebd., § 19.
[26] 481 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, XIII. GP., S. 21.
[27] 5. SchOG-Novelle. Bundesgesetz vom 29. April 1975. BGBl. Nr. 323/1975, Art. I, Z 2.
[28] SchOG, § 36.
[29] 5. SchOG-Novelle, Art. I, Z 21.
[30] SchOG, § 37.
[31] 3. SchOG-Novelle. Bundesgesetz vom 10. Juli 1969. BGBl. Nr. 289/1969, Art. I.
[32] Bundesgesetz, mit dem das SchOG geändert wird. BGBl. Nr. 766/1996, Z 49.
[33] SchOG, §§ 52-57, 65-71.
[34] 10. SchOG-Novelle. Bundesgesetz vom 25. Juni 1987. BGBl. Nr. 335/1987, Art. I, Z 11.
[35] Engelbrecht, Geschichte des österreichischen Bildungswesens, Bd. 5, S. 483.
[36] SchOG, § 5.
[37] Vgl.: Markus Loew, Die Lehrpläne für die Hauptschule und die Mittelschule bzw. Allgemeinbildende höhere Schule in der Zweiten Republik. In: 2. Glöckel-Symposion. Umbruch der Gesellschaft – Krise der Schule? Wege der Schulentwicklung. Beiträge zu den Arbeitsgruppen (Wien 1988) 423-427.
[38] Ludwig Wohlgemuth, Das österreichische Schulwesen. In: 1918-1968. Österreich – 50 Jahre Republik (Wien 1968) 350.
[39] Hermann Schnell, 1962-1992: 30 Jahre Schulgesetzwerk. In: Freie Lehrerstimme, 98. Jg. (1992), S. 23.
[40] Olechowski, Schul- und Bildungspolitik während der Ersten und der Zweiten Republik, S. 118.
[41] Schulorganisationsgesetz, § 7.
[42] 7. SchOG-Novelle. Bundesgesetz vom 30. Juni 1982. BGBl. Nr. 365/1982, Art. I.
[43] 11. SchOG-Novelle. Bundesgesetz vom 9. Juni 1988. BGBl. Nr. 327/1988, Art. I, Z 3, Z 9.
[44] Bundesgesetz mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird. BGBl. Nr. 324/1993, Z 2, Z 6.
Vgl.: Markus Loew, 25 Jahre Schulunterrichtsgesetz. In: 10 Jahre HLTW Wien XIII. Jahresbericht 1998/99 der Höheren Bundeslehranstalt für Tourismus und für wirtschaftliche Berufe 1130 Wien, Bergheidengasse 5-19 (Wien 1999) 39-42.
45 14. SchOG-Novelle. Bundesgesetz, mit dem das SchOG und die 12. SchOG-Novelle geändert werden. BGBl. Nr. 323/1993, Art. I, Z 2.
Vgl.: Markus Loew, Die Lehrpläne für die Schulen der Zehn- bis Vierzehnjährigen in Österreich im 20. Jahrhundert. Vergleichende Darstellung vom Ende der österreichisch-ungarischen Monarchie bis zur Gegenwart (geisteswiss. Diss. Wien 1998) 286 f.
[46] Bundesgesetz, mit dem das SchOG geändert wird. BGBl. Nr. 766/1996, Z 8, Z 30.
[47] Ebd., Z 38, Z 47.
[48] Engelbrecht, Geschichte des österreichischen Bildungswesens, Bd. 5, S. 484.


Redaktion: Dr. Markus Loew