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(10. Mai 1790), ebenso unter Beseitigung des Generalseminariums in Prag die Her-
stellung des Rechtes der Bischöfe zur Errichtung von Diöcesananstalten und weitere
Zugeständnisse an den Clerns. Aber wenn der Kaiser mit dem Patente vom 28. Juni 1791
nicht blos für Böhmen, sondern für alle Erblande (Ungarn, das die avitische Verfassung
völlig zurückerhielt, und die Niederlande ausgenommen) die Wiederherstellung der alten
Verfassungen verfügte, doch so, daß alle vor 1765 getroffenen staatlich-politischen Ein-
richtungen gleichmäßig aufrecht erhalten wurden, so blieb Österreich thatsächlich nicht blos
Karl Graf Chotck.
in militärischer, finanzieller und administrativer, sondern auch in jndizieller, mercantiler
und cultureller Hinsicht wesentlich ein Einheitsstaat mit der Tendenz, dies in stets höherem
Grade zu werden. An der Forderung der deutschen Staatssprache wurde unbedingt fest-
gehalten und betont, daß eben dadurch die Verbindung des Königreiches mit den deutschen
Erbprovinzen am lebendigsten zum Ausdruck komme. Und was die wiederhergestellten
ständischen Gerechtsame betrifft, das Recht Steuern zu bewilligen und einznheben, an der
Vorberathung der Gesetze teilzunehmen, seine Geschäfte durch einen ständigen Ausschuß
zu führen n. f. w., so war das allein Wesentliche daran von geringer Bedeutung,
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Böhmen (1), Band 14
- Titel
- Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
- Untertitel
- Böhmen (1)
- Band
- 14
- Herausgeber
- Erzherzog Rudolf
- Verlag
- k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
- Ort
- Wien
- Datum
- 1894
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 15.78 x 21.93 cm
- Seiten
- 634
- Schlagwörter
- Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
- Kategorien
- Kronprinzenwerk deutsch