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8. Drohnen: zur Materialisierung von Algorithmen 207
Interaktionsinfrastruktur sind Funkfrequenzen. In diesem Sinne findet sich
denn auch der explizite Bezug auf die Funkfrequenzen, wenn eine Forderung
der Klage in der »Zurückziehung der Zuteilung der Funkfrequenzen für den
Funkverkehr der Satelliten-Relais-Station auf der Air Base Ramstein«23 besteht.
In der Klageschrift wurde zweitens die Position der Verteidigung resü-
miert. Diese bestand maßgeblich in dem Argument, dass eine Verantwor-
tung der Bundesrepublik für globale Interaktionsketten nicht zutreffend sei,
sondern dass die Verantwortung für solche Handlungsketten allein bei den
Entscheidungsträgern und Kontrollinstitutionen des Interaktionsnetzwerkes,
also den USA, liege. Relevant seien, so lautet das Argument, nicht die Ver-
mittlungspunkte, sondern der Ort von wo die Drohnen gestartet seien: »Die
US-Regierung, mit der sie in einem intensiven Dialog stehe, habe stets bekun-
det, dass von Deutschland aus keine Drohnen befehligt oder gesteuert würden
und Deutschland auch nicht Ausgangspunkt der Drohnenangriffe sei.«24 In
der Kurzfassung lautet das Argument: Weil die Drohnen ihre Reise nicht in
Deutschland beginnen, trage die Bundesrepublik auch keine Verantwortung.
Akteure sind damit nur für das verantwortlich, was sich materiell als sicht-
bares Objekt in der Bewegung von A nach B performativ realisiert. Lediglich
A als Startort und B als Zielort ist dieser Argumentation zur Folge von Bedeu-
tung, räumliche Reichweiten und die dafür notwendige mobilisierende Infra-
struktur zwischen A und B ist aus dem Handlungsvollzug und damit aus dem
Tatbestand auszuklammern.
Ein weiteres Argument lautete, dass die Bundesrepublik weder die Mög-
lichkeit noch die Pflicht habe, die Interaktionen anderer souveräner Staaten
zu kontrollieren: »Die deutschen Kontrollbefugnisse würden gerade keine
Kontrolle von Kommunikationsdaten erlauben. Es sei auch nicht Aufgabe der
Beklagten, als Weltstaatsanwaltschaft gegenüber anderen souveränen Staaten
aufzutreten. Vielmehr seien die USA und der Jemen die beiden handelnden
und damit allein verantwortlichen Staaten.«25 Dieses Statement ist insofern be-
merkenswert, weil es explizit zu der Frage Stellung nimmt, wer in dem Akteur-
netzwerk als Handelnder gilt und wird nicht. Allein diese Feststellung demons-
triert den Grad an diffuser Handlungsträgerschaft angesichts katalytischer
sozialer Situationen. Interessant ist, dass dabei auf die klassische Konstruktion
der Souveränität als staatlicher verantwortlicher Akteur zurückgegriffen wird.
Sprachlich wird imaginativ ein kollektiver Akteur den technologischen Inter-
aktionsarchitekturen sozialer Situationen als kulturelles Gegenprogramm
präsentiert. Damit verlieren die algorithmischen Interaktionsformen an ver-
antwortungskonstituierender Kraft.
23 | Abs. 11.
24 | Abs. 16.
25 | Abs. 16.
Algorithmuskulturen
Über die rechnerische Konstruktion der Wirklichkeit
- Titel
- Algorithmuskulturen
- Untertitel
- Über die rechnerische Konstruktion der Wirklichkeit
- Autor
- Robert Seyfert
- Herausgeber
- Jonathan Roberge
- Verlag
- transcript Verlag
- Datum
- 2017
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-8394-3800-8
- Abmessungen
- 14.8 x 22.5 cm
- Seiten
- 242
- Schlagwörter
- Digitale Kulturen, Medienwissenschaft Kultur, Media studies, Technik, Techniksoziologie, Kultursoziologie, Neue technologien, sociology of technology, new technologies, Algorithmus
- Kategorie
- Technik