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Austrian Law Journal, Band 1/2015
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ALJ 1/2015 Stefan Arnold 6 Das Kollisionsrecht bestimmt, welches Sachrecht über den Eigentumserwerb und die Ansprüche potentieller Eigentümer entscheidet. Es schafft dabei zwar keinen konkreten Ausgleich von Eigen- tumsschutz und Verkehrsschutz im Einzelfall; es entscheidet aber, welche Rechtsordnung dazu berufen ist, diesen Ausgleich vorzunehmen. Darin liegt oft zugleich eine zentrale Vorentschei- dung. Denn rechtsvergleichend zeigt sich: Der sachenrechtliche Ausgleich von Eigentumsschutz und Verkehrsschutz kann und wird schon innerhalb der Rechtsordnungen Europas ganz unter- schiedlich geregelt.9 In der Praxis rücken Fragen nach dem anwendbaren Recht immer wieder in den Vordergrund, wenn Kunstgegenstände, die auf dunklen Wegen verschwunden sind, nach oft langer Reise durch die Welt wieder auftauchen und zurückgefordert werden. Ihre Antwort finden sie in den internationalen Privatrechten der angerufenen Gerichte, aus Sicht österreichischer Gerichte also im Gesetz über das internationale Privatrecht (das IPRG)10 von 1978. B. Zur Anknüpfung der Eigentumszuordnung gem § 31 IPRG 1. Der Grundsatz der „lex rei sitae“ im österreichischen internationalen Sachenrecht Die Zuordnung des Eigentums fällt in den Kernbereich des Sachenrechtsstatuts gem § 31 Abs 1 IPRG. § 31 Abs 1 IPRG folgt dabei dem rechtsvergleichend nahezu universal geltenden11 Grundsatz der lex rei sitae: Erwerb und Verlust dinglicher Rechte beurteilen sich nach dem Recht des Staates, in dem sich die Sachen bei Vollendung des dem Erwerb oder Verlust zugrunde liegenden Sachverhalts befinden. Diese Anknüpfung erfasst auch Kunstgegenstände. Eine Sonderregelung existiert aller- dings für Kulturgüter, die unrechtmäßig aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich ver- bracht wurden: Wenn diese nach den Regelungen des Kulturgüterrückgabegesetzes12 restituiert worden sind, gilt für den Erwerb und Verlust des Eigentums an diesen Gütern gem § 20 Kulturgüter- rückgabegesetz abweichend von § 31 Abs 1 IPRG das Sachrecht des Rückstellungsempfängerstaates.13 Den inneren Grund für die Geltung der lex rei sitae hat Savigny im „humanen“ Gedanken der frei- willigen Unterwerfung unter die rechtliche Ordnung des Belegenheitsorts gesehen: „Wer an einer Sache ein Recht erwerben, haben, ausüben will, begiebt sich zu diesem Zweck an ihren Ort und unterwirft sich freiwillig […] dem in diesem Gebiet herrschenden örtlichen Recht. Wenn also behauptet wird, daß die dinglichen Rechte nach dem örtlichen Recht der gelegenen Sache (lex rei sitae) zu beurtheilen seyen, so beruht diese Behauptung auf demselben Grunde, wie die Anwendung der lex domicilii auf den persönlichen Zustand. Beides entspringt aus freiwilliger Unter- werfung.“14 9 Vgl nur den beeindruckenden rechtsvergleichenden Befund bei Faber/Lurger (Hrsg), Rules for the Transfer of Movables (2008) und die ebenfalls von Faber/Lurger herausgegebenen Länderberichte: National Reports on the Transfer of Movables in Europe (Volume 1: Austria, Estonia, Italy, Slovenia [2008]; Volume 2: England and Wales, Ireland, Scotland, Cyprus [2009]; Volume 3: Germany, Greece, Lithuania, Hungary, [2010]; Volume 4: France, Bel- gium, Bulgaria, Poland, Portugal [2010]; Volume 5: Sweden, Norway and Denmark, Finland, Spain, [2010]; Volume 6: The Netherlands, Switzerland, Czech Rebublic, Slovakia, Malta, Latvia [2010]). 10 BG vom 15. 6. 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz), BGBl 1978/304. 11 Etwa Schack, Kunst und Recht2 Rz 519. 12 BGBl I 1998/67; vgl oben Fn 7. 13 Dazu etwa Wiese in FS Siehr 94 ff; Neumayr in Koziol/P. Bydlinski/Bollenberger (Hrsg), Kurzkommentar zum ABGB4 (2014) § 31 IPRG Rz 6; Verschraegen in Rummel (Hrsg), Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch II/63 (2004) § 31 IPRG Rz 47; Lurger/Melcher, Bürgerliches Recht VII: Internationales Privatrecht (2013) Rz 6/6; Jay- me, Entartete Kunst 24 f. 14 Savigny, System des heutigen Römischen Rechts VIII (1849), Neudr Berlin (1974) (bearb von O. L. Heuser), 169 (online abrufbar unter: http://dlib-pr.mpier.mpg.de/index.htm [abgefragt am 4. 3. 2015]).
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Austrian Law Journal Band 1/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2015
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
188
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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