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Austrian Law Journal, Band 1/2015
Seite - 18 -
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ALJ 1/2015 Stefan Arnold 18 Natürlich können viele weitere Elemente für die Frage nach den Nachforschungsobliegenheiten relevant werden. § 368 Abs 2 ABGB ermöglicht in seiner Offenheit deren Integration und schafft so eine vorbildliche dogmatische Grundlage für einen flexiblen und sachgerechten Ausgleich von Eigentumsschutz und Verkehrsschutz auch bei Kunstgegenständen. Nachforschungsobliegenhei- ten sind auch nicht etwa aus Verkehrsschutzgründen unzumutbar. Sie lassen sich zum einen damit rechtfertigen, dass es auch um die Lauterkeit des österreichischen Kunsthandels und die Bekämpfung des Kunst-Schwarzmarkts geht. Dazu tritt die kulturelle Einmaligkeit von Kunstge- genständen. Diese Besonderheiten rechtfertigen es, den Verkehrsschutz etwas schwächer zu gewichten: Der Vorzug des Eigentumsschutzes wird in vielen Fällen auch das Interesse an der Sichtbarkeit des Kunstwerks im Allgemeininteresse eher befriedigen. Zudem ist die Erfüllung potentieller Nachforschungsobliegenheiten heute keine unüberwindbare Hürde: Viele gestohlene Kunstgegenstände sind mittlerweile auf gut bekannten und auch zugänglichen Datenbanken und Registern verzeichnet – etwa auf dem „art-loss-register“.105 Wurde eine Nachforschungsobliegenheit verletzt, sollte der gutgläubige Erwerb auch dann ver- neint werden, wenn die Nachforschung nichts Anrüchiges ergeben hätte.106 Dafür spricht jeden- falls beim Erwerb von Kunstgegenständen die potentiell verhaltenssteuernde Wirkung dieses Ergebnisses107: Es könnte, wenn es in den beteiligten Verkehrskreisen bekannt wird, zu verstärk- ter Provenienzerforschung im Kunsthandel führen. Das Sachenrecht könnte so vielleicht dazu beitragen, hohe Standards im Kunsthandel zu etablieren und den illegalen Kunsthandel zu be- kämpfen. E. Gutgläubiger Erwerb bei gestohlenen Kunstgegenständen Das ABGB ermöglicht auch den gutgläubigen Erwerb von gestohlenen Kunstgegenständen. Der Erwerb vom Vertrauensmann gem § 367 Alt 3 ABGB scheidet zwar aus; denkbar ist der Erwerb gestohlener Kunstgegenstände aber in den ersten beiden Alternativen des § 367 ABGB, also bei öffentlichen Versteigerungen sowie beim Erwerb vom Unternehmer. Dass auch bei gestohlenen Kunstgegenständen gutgläubig erworben werden kann, trifft den ursprünglichen Eigentümer besonders hart. Das liegt zum einen daran, dass er den Erwerb nicht beeinflussen konnte – wie etwa durch die Auswahl der Vertrauensperson iSd § 367 Alt 3 ABGB. Zum anderen ergibt sich die besondere Härte für den Eigentümer daraus, dass er den Dieb in vielen Fällen nicht belangen können wird. Diebe sind oft geschickt und lassen sich weder auffinden noch in Haftung nehmen. Dieser Hintergrund führt zu der Frage nach der normativen Rechtfertigung für die Wertung des ABGB, die dem Verkehrsschutz gegenüber dem Eigentumsschutz selbst bei gestohlenen Gegen- ständen Vorrang einräumt, wenn der Erwerb in öffentlicher Versteigerung oder aber vom Unter- nehmer stattfindet. Bei der Versteigerung lässt sich diese rechtspolitische Entscheidung des österreichischen Sachen- rechts mit dem Bedürfnis erklären, öffentliche Versteigerungen problemlos, zügig und wirtschaft- 105 Wiegand in Staudinger (Hrsg), Kommentar zum BGB III/2 (2011) § 932 BGB Rz 132 f; Schack, Kunst und Recht2 Rz 527, 531; Anton, JR 2010, 419. 106 Ebenso Karner, Gutgläubiger Mobiliarerwerb 413; und Bollenberger, Veräußerung von Vorbehaltsgut, ÖJZ 1995, 641 (646); aA Holzner in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.01 § 368 Rz 5; Leupold in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang ³ § 368 Rz 9 (Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens); Iro, Sachenrecht5 Rz 6/50. 107 Zur Verhaltenssteuerung als Aufgabe des Privatrechts S. Arnold, Vertrag und Verteilung 158, 391 ff.
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Austrian Law Journal Band 1/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2015
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
188
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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