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Austrian Law Journal, Band 1/2015
Seite - 45 -
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ALJ 1/2015 Elisabeth Staudegger 45 Umfang der verbreiteten BeitrĂ€ge inhaltlich zu steuern.22 Auch die Providertypen werden ge- nannt und deutlich unterschieden: „Access und Service Provider sind daher solange keine Medienin- haber als sie nicht selbst auch Content Provider sind, die die inhaltliche Verantwortung fĂŒr den ‚Content‘ tragen.“23 Bei Websites ist „im Falle periodischer elektronischer Medien, die nicht von einem Medienun- ternehmen ausgehen“, die inhaltliche Gestaltung und Abrufbarkeit entscheidend. Es wird aber betont: „Hervorzuheben ist neuerlich, dass auch nach dem Mediengesetz die bloße EinrĂ€umung der technischen Zugriffsmöglichkeit nicht schon die Eigenschaft des Medieninhabers begrĂŒndet.“ 24 Trotz der ErklĂ€rungsversuche des Gesetzgebers in den ErlRV bleiben wesentliche Fragen im gege- benen Zusammenhang unklar. Denn § 6 Abs 2 Z 3a, § 7 Abs 2 Z 5, § 7a Abs 3 Z 5, § 7b Abs 2 Z 4a und § 7c Abs 2 (letzterer unter Verweis auf § 7a Abs 3) MedienG sehen jeweils vor, dass kein An- spruch auf zivilrechtliche EntschĂ€digung besteht, „wenn es sich um die Abrufbarkeit auf einer Websi- te handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat“. Berka interpretiert diese Normen, die von der verschuldensun- abhĂ€ngigen Verantwortung der Medieninhaber fĂŒr den Persönlichkeitsschutz abweichen, eingren- zend als Haftungserleichterung, die nur Inhalte Dritter, wie insb BeitrĂ€ge in Online-Diskussions- foren, -GĂ€stebĂŒchern und -Leserbriefen25, aber auch Online-Archive26 betreffe.27 Koziol stimmt dem grundsĂ€tzlich zu, wendet jedoch ein, dass die Gleichsetzung von Medieninhaber und Con- tentprovider dann aber nicht stichhaltig sei, denn bei BeitrĂ€gen Dritter handle es sich eben nicht um „eigene“ BeitrĂ€ge des Medieninhabers. Damit ergĂ€be sich die unerfreuliche Konsequenz, dass der Plattformbetreiber als Medieninhaber das Website-Privileg gerade nicht in Anspruch nehmen könne, gehe es aber um Äußerungen Dritter, falle die Medieninhaberschaft und in der Folge die Anwendbarkeit des MedienG (damit auch die Haftungserleichterung) ĂŒberhaupt weg.28 Koziol plĂ€diert unter RĂŒckgriff auf die Materialien und die thematische NĂ€he zu Rundfunk-Live- Sendungen in teleologischer Auslegung dafĂŒr, die fĂŒr die Medieninhaberschaft vorausgesetzte Besorgung der inhaltlichen Gestaltung weit zu verstehen und zB schon die vom Medieninhaber initiierte Vermittlung fremder Inhalte einzubeziehen. Der „Website-Medieninhaber“ nehme so eine Zwischenstellung zwischen Content- und Hostprovider ein, wobei die im MedienG vorge- schriebene „gebotene Sorgfalt“ nach den ErlRV am ECG zu messen sei.29 Damit ginge der Gesetz- geber aber offenbar doch von der Anwendung der Providerprivilegien auf den Website- Medieninhaber aus – eine Lösung, die dem „Grenz- und Mischbereich“ gerecht werde, „der weder dem einen noch dem anderen Anwendungsgebiet völlig zuzuordnen ist“.30 Die Privilegierung soll nach Koziol allerdings nur fĂŒr Echtzeitkommunikation gelten.31 Zusammenfassend lĂ€sst sich festhalten, dass der Gesetzgeber unbestreitbar Websites mit publi- zistischer Funktion grundsĂ€tzlich ausdrĂŒcklich in den Regelungsbereich des MedienG aufnimmt 22 Zu diesem Ergebnis kommt auch die Rechtsprechung zu OGH 6 Ob 119/11k, Frau Hauptmann, jusIT 2012/61 (Mader) = ecolex 2012/367 (Anderl) = ÖJZ EvBl-LS 2012/157 (Rohrer). 23 ErlRV 784 BlgNR 22. GP 6. 24 ErlRV 784 BlgNR 22. GP 7. 25 Berka in Berka/Heindl/Höhne/Noll, Mediengesetz3 § 6 Rz 40 ff (Rz 42). 26 Berka in Berka/Heindl/Höhne/Noll, Mediengesetz3 § 6 Rz 43. 27 Ebenso Zöchbauer in Röggla/Wittmann/Zöchbauer (Hrsg), Medienrecht. Praxiskommentar (2012) § 1 Rz 7. 28 Koziol, Providerhaftung nach ECG und MedienG, in Berka/Grabenwarter/Holoubek (Hrsg), Persönlichkeitsschutz in elektronischen Massenmedien (2012) 41 (43 ff). 29 Koziol in Berka/Grabenwarter/Holoubek 46. 30 Koziol in Berka/Grabenwarter/Holoubek 46. 31 Koziol in Berka/Grabenwarter/Holoubek 47.
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Austrian Law Journal Band 1/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2015
Autor
Karl-Franzens-UniversitÀt Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
188
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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