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ALJ 1/2015 Elisabeth Staudegger 45
Umfang der verbreiteten BeitrÀge inhaltlich zu steuern.22 Auch die Providertypen werden ge-
nannt und deutlich unterschieden: âAccess und Service Provider sind daher solange keine Medienin-
haber als sie nicht selbst auch Content Provider sind, die die inhaltliche Verantwortung fĂŒr den âContentâ
tragen.â23 Bei Websites ist âim Falle periodischer elektronischer Medien, die nicht von einem Medienun-
ternehmen ausgehenâ, die inhaltliche Gestaltung und Abrufbarkeit entscheidend. Es wird aber
betont: âHervorzuheben ist neuerlich, dass auch nach dem Mediengesetz die bloĂe EinrĂ€umung der
technischen Zugriffsmöglichkeit nicht schon die Eigenschaft des Medieninhabers begrĂŒndet.â 24
Trotz der ErklÀrungsversuche des Gesetzgebers in den ErlRV bleiben wesentliche Fragen im gege-
benen Zusammenhang unklar. Denn § 6 Abs 2 Z 3a, § 7 Abs 2 Z 5, § 7a Abs 3 Z 5, § 7b Abs 2 Z 4a
und § 7c Abs 2 (letzterer unter Verweis auf § 7a Abs 3) MedienG sehen jeweils vor, dass kein An-
spruch auf zivilrechtliche EntschĂ€digung besteht, âwenn es sich um die Abrufbarkeit auf einer Websi-
te handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene
Sorgfalt auĂer Acht gelassen hatâ. Berka interpretiert diese Normen, die von der verschuldensun-
abhĂ€ngigen Verantwortung der Medieninhaber fĂŒr den Persönlichkeitsschutz abweichen, eingren-
zend als Haftungserleichterung, die nur Inhalte Dritter, wie insb BeitrÀge in Online-Diskussions-
foren, -GĂ€stebĂŒchern und -Leserbriefen25, aber auch Online-Archive26 betreffe.27 Koziol stimmt
dem grundsÀtzlich zu, wendet jedoch ein, dass die Gleichsetzung von Medieninhaber und Con-
tentprovider dann aber nicht stichhaltig sei, denn bei BeitrÀgen Dritter handle es sich eben nicht
um âeigeneâ BeitrĂ€ge des Medieninhabers. Damit ergĂ€be sich die unerfreuliche Konsequenz,
dass der Plattformbetreiber als Medieninhaber das Website-Privileg gerade nicht in Anspruch
nehmen könne, gehe es aber um ĂuĂerungen Dritter, falle die Medieninhaberschaft und in der
Folge die Anwendbarkeit des MedienG (damit auch die Haftungserleichterung) ĂŒberhaupt weg.28
Koziol plĂ€diert unter RĂŒckgriff auf die Materialien und die thematische NĂ€he zu Rundfunk-Live-
Sendungen in teleologischer Auslegung dafĂŒr, die fĂŒr die Medieninhaberschaft vorausgesetzte
Besorgung der inhaltlichen Gestaltung weit zu verstehen und zB schon die vom Medieninhaber
initiierte Vermittlung fremder Inhalte einzubeziehen. Der âWebsite-Medieninhaberâ nehme so
eine Zwischenstellung zwischen Content- und Hostprovider ein, wobei die im MedienG vorge-
schriebene âgebotene Sorgfaltâ nach den ErlRV am ECG zu messen sei.29 Damit ginge der Gesetz-
geber aber offenbar doch von der Anwendung der Providerprivilegien auf den Website-
Medieninhaber aus â eine Lösung, die dem âGrenz- und Mischbereichâ gerecht werde, âder weder
dem einen noch dem anderen Anwendungsgebiet völlig zuzuordnen istâ.30 Die Privilegierung soll nach
Koziol allerdings nur fĂŒr Echtzeitkommunikation gelten.31
Zusammenfassend lÀsst sich festhalten, dass der Gesetzgeber unbestreitbar Websites mit publi-
zistischer Funktion grundsĂ€tzlich ausdrĂŒcklich in den Regelungsbereich des MedienG aufnimmt
22 Zu diesem Ergebnis kommt auch die Rechtsprechung zu OGH 6 Ob 119/11k, Frau Hauptmann, jusIT 2012/61 (Mader)
= ecolex 2012/367 (Anderl) = ĂJZ EvBl-LS 2012/157 (Rohrer).
23 ErlRV 784 BlgNR 22. GP 6.
24 ErlRV 784 BlgNR 22. GP 7.
25 Berka in Berka/Heindl/Höhne/Noll, Mediengesetz3 § 6 Rz 40 ff (Rz 42).
26 Berka in Berka/Heindl/Höhne/Noll, Mediengesetz3 § 6 Rz 43.
27 Ebenso Zöchbauer in Röggla/Wittmann/Zöchbauer (Hrsg), Medienrecht. Praxiskommentar (2012) § 1 Rz 7.
28 Koziol, Providerhaftung nach ECG und MedienG, in Berka/Grabenwarter/Holoubek (Hrsg), Persönlichkeitsschutz in
elektronischen Massenmedien (2012) 41 (43 ff).
29 Koziol in Berka/Grabenwarter/Holoubek 46.
30 Koziol in Berka/Grabenwarter/Holoubek 46.
31 Koziol in Berka/Grabenwarter/Holoubek 47.
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Austrian Law Journal
Band 1/2015
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 1/2015
- Autor
- Karl-Franzens-UniversitÀt Graz
- Herausgeber
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Ort
- Graz
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 188
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal