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Austrian Law Journal, Band 1/2015
Seite - 46 -
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ALJ 1/2015 Haftungsprivilegierung des Hostproviders oder Medieninhaberschaft 46 und die Medieninhaberschaft (und damit medienrechtliche Verantwortung) dem auferlegt, der die inhaltliche Gestaltung der Website besorgt. Die bloße Einräumung der technischen Zugriffs- möglichkeit begründet (und auch das ist letztlich unstrittig und entspricht den unionsrechtlichen Vorgaben, die der nationale Gesetzgeber ausdrücklich berücksichtigt32) jedoch nicht schon die Eigenschaft des Medieninhabers. Doch kommen bei Website-Inhalten hinsichtlich der in §§ 6 ff MedienG genannten Persönlichkeitsrechtsverletzungen Haftungserleichterungen zum Tragen, die die Lehre veranlasst, eine „Website-Medieninhaberschaft“ zu verorten, die zwischen Medien- inhaberschaft und Hostproviderstellung liegen soll. Ob diese Privilegierung auch für eigene Inhal- te des Website-Medieninhabers gilt, ist umstritten, wird aber eher abgelehnt. Unstrittig ist jedoch, dass der Medieninhaber hinsichtlich rechtsverletzender Inhalte Dritter haftungsbegünstigt ist, weil eine Sorgfaltsverletzung vorausgesetzt wird. Abschließend ist anzumerken, dass das österr MedienG (im menschen- und grundrechtlichen Rahmen) genuin nationaler Rechtsbestand ist und nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben beruht. Nationales Recht findet aber bekanntlich stets dort seine Grenze, wo es gegen Unionsrecht ver- stoßen würde. B. E-Commerce Gesetz Sind die Haftungsvoraussetzungen eines Materiengesetzes erfüllt, muss das noch nicht bedeu- ten, dass tatsächlich eine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit besteht. Denn für Anbieter von sog „Diensten der Informationsgesellschaft“ sehen §§ 13 ff ECG in Umsetzung der Vorgaben der EC-RL 2000/31/EG33 diverse Privilegierungen vor. So normiert insb § 16 ECG den „Ausschluss der Verantwortlichkeit des Diensteanbieters bei Speicherung fremder Inhalte (Hosting)“: Nach Abs 1 ist der Hostprovider, der von einem Nutzer eingegebene Informationen speichert, für diese ge- speicherten Informationen nicht verantwortlich, sofern er nach Z 1 „von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Information keine tatsächliche Kenntnis hat und sich in Bezug auf Schadenersatz- ansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird“, oder nach Z 2 „sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erhalten hat, unverzüglich tätig wird, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren“. Nach Abs 2 ist Abs 1 nicht anzuwenden, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird. Die ErlRV stellen klar, dass neben dem klassischen sog „Webhoster“ (der ausschließlich die technische Infrastruktur zur Verfügung stellt), auch ein Anbieter in den Genuss der Regelung kommen kann, der es Nutzern ermöglicht, ihre Informationen auf seinem Dienst der Informationsgesellschaft einzugeben und nennen als Beispiel ausdrücklich „etwa ein Medienunternehmen, das Kommentare und ‚Leserbriefe‘ von Nutzern zu bestimmten Nachrichten oder Artikeln online publiziert“.34 § 18 ECG verbietet einerseits, den privi- legierten Providern allgemeine Prüfungspflichten aufzuerlegen (Abs 1) und regelt andererseits, dass und inwieweit sie über die Identität von Rechtsverletzern Auskunft zu geben bzw an der Aufklärung der Rechtsverletzungen mitwirken müssen (Abs 2–5). § 19 ECG normiert schließlich, dass die Haftungsprivilegierungen nicht verhindern, dass ein Gericht oder eine Behörde dem 32 Vgl ErlRV 784 BlgNR 22. GP 6. 33 RL 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. 6. 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“), ABl L 2000/178, 1. 34 ErlRV 817 BlgNR 21. GP zu § 13 Pkt 1 Abs 4.
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Austrian Law Journal Band 1/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2015
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
188
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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